Die Mängelrüge des Angeklagten Walter A versagt daher. Insoweit in den weiteren Beschwerdeausführungen, für den 'Urteilsspruch' seien 'daher' nicht ausreichende Gründe gegeben, um zum Schluß zu gelangen, daß der Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG vorsätzlich in grösserer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeigeführt habe, die Geltendmachung von Feststellungsmängeln im Sinne des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a (allenfalls Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO erblickt werden kann, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß entgegen diesem Vorbringen das Erstgericht in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht alle jene Feststellungen getroffen hat, welche erforderlich waren, um sein Tatverhalten im Rahmen des Punktes I) 1) bis 3) des Schuldspruches rechtsrichtig als Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG beurteilen zu können. Denn was die objektive Tatseite anbelangt, so hat das Schöffengericht die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte zuerst 10 g und dann noch 120 g Morphium in der Absicht von Indien ausführte und nach Österreich einführte, im ersten Falle 'einen Teil' (S 120) und im zweiten sogar 'den überwiegenden Teil' (S 121) an andere Personen weiterzugeben. Entsprechend dieser Absicht wurden - wie das Erstgericht weiters feststellte - abgesehen von kleinen Morphiummengen, welche an Ingrid B und damit allerdings an eine dem Beschwerdeführer als Letztverbraucherin bekannte Person überlassen wurden, zumindest weitere 3 g auch tatsächlich an namentlich nicht bekannte Personen weitergegeben. Wenngleich die Zahl dieser Personen nicht festgestellt wurde, erscheint eine noch ausreichende Klärung des Personenkreises, an den die Weitergabe erfolgte, hiebei jedenfalls insoweit gegeben, als sie hier von rechtserheblicher Bedeutung ist. Denn das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei dieser schon grammatikalisch aus der Verwendung des Wortes 'Personen' abzuleitenden Personenmehrheit um solche Abnehmer handelte, von denen der Beschwerdeführer wußte, daß bei ihnen auch mit der Weitergabe des erhaltenen Suchtgiftes an andere Personen - auf deren Zahl und Stellung zum Rauschgiftkonsum er sohin keinen Einfluß nehmen konnte - gerechnet werden mußte, und diese Feststellung schlüssig damit begründet, daß diese Personen die erwähnte Bereitschaft zur Suchtgiftweitergabe an andere gegenüber dem Beschwerdeführer selbst bewiesen hatten, indem sie ihm seinerzeit mit 3 g Morphium 'aushalfen', wobei die nunmehrige Hingabe derselben Menge an sie durch den Beschwerdeführer eine Art von 'Rückersatz' hiefür sein sollte (S 124). Ausgehend hievon gelangte das Erstgericht aber vertretbar zur Annahme, schon die tatsächlich in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge - und naturgemäß umso mehr jene größere, den 'überwiegenden Teil' des gesamten importierten Morphiums umfassende Menge, welche nach dem Vorsatz des Beschwerdeführers in Verkehr gesetzt werden sollte - sei nach ihrer Größe im Zusammenhalt mit dem Wirksamkeitsgrad des in Rede stehenden Suchtgiftes und dem Kreis der Empfänger objektiv so beschaffen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen könne (S 121).Die Mängelrüge des Angeklagten Walter A versagt daher. Insoweit in den weiteren Beschwerdeausführungen, für den 'Urteilsspruch' seien 'daher' nicht ausreichende Gründe gegeben, um zum Schluß zu gelangen, daß der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG vorsätzlich in grösserer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeigeführt habe, die Geltendmachung von Feststellungsmängeln im Sinne des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, (allenfalls Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt werden kann, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß entgegen diesem Vorbringen das Erstgericht in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht alle jene Feststellungen getroffen hat, welche erforderlich waren, um sein Tatverhalten im Rahmen des Punktes römisch eins) 1) bis 3) des Schuldspruches rechtsrichtig als Verbrechen nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG beurteilen zu können. Denn was die objektive Tatseite anbelangt, so hat das Schöffengericht die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte zuerst 10 g und dann noch 120 g Morphium in der Absicht von Indien ausführte und nach Österreich einführte, im ersten Falle 'einen Teil' (S 120) und im zweiten sogar 'den überwiegenden Teil' (S 121) an andere Personen weiterzugeben. Entsprechend dieser Absicht wurden - wie das Erstgericht weiters feststellte - abgesehen von kleinen Morphiummengen, welche an Ingrid B und damit allerdings an eine dem Beschwerdeführer als Letztverbraucherin bekannte Person überlassen wurden, zumindest weitere 3 g auch tatsächlich an namentlich nicht bekannte Personen weitergegeben. Wenngleich die Zahl dieser Personen nicht festgestellt wurde, erscheint eine noch ausreichende Klärung des Personenkreises, an den die Weitergabe erfolgte, hiebei jedenfalls insoweit gegeben, als sie hier von rechtserheblicher Bedeutung ist. Denn das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei dieser schon grammatikalisch aus der Verwendung des Wortes 'Personen' abzuleitenden Personenmehrheit um solche Abnehmer handelte, von denen der Beschwerdeführer wußte, daß bei ihnen auch mit der Weitergabe des erhaltenen Suchtgiftes an andere Personen - auf deren Zahl und Stellung zum Rauschgiftkonsum er sohin keinen Einfluß nehmen konnte - gerechnet werden mußte, und diese Feststellung schlüssig damit begründet, daß diese Personen die erwähnte Bereitschaft zur Suchtgiftweitergabe an andere gegenüber dem Beschwerdeführer selbst bewiesen hatten, indem sie ihm seinerzeit mit 3 g Morphium 'aushalfen', wobei die nunmehrige Hingabe derselben Menge an sie durch den Beschwerdeführer eine Art von 'Rückersatz' hiefür sein sollte (S 124). Ausgehend hievon gelangte das Erstgericht aber vertretbar zur Annahme, schon die tatsächlich in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge - und naturgemäß umso mehr jene größere, den 'überwiegenden Teil' des gesamten importierten Morphiums umfassende Menge, welche nach dem Vorsatz des Beschwerdeführers in Verkehr gesetzt werden sollte - sei nach ihrer Größe im Zusammenhalt mit dem Wirksamkeitsgrad des in Rede stehenden Suchtgiftes und dem Kreis der Empfänger objektiv so beschaffen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen könne (S 121).
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat das Erstgericht das vom Gesetz vorausgesetzte vorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt (S 126 unten) und dessen Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG unter Hinweis darauf näher erläutert, daß dem Angeklagten nicht nur von vornherein bekannt war, das von ihm weiterzugeben beabsichtigte Morphium sei schon mengenmäßig zur Herbeiführung der in der genannten Gesetzesstelle umschriebenen Gemeingefahr geeignet, sondern er sich aus den zuletzt dargelegten Gründen auch im Klaren darüber war, daß er nach Lage des Falles allein schon in bezug auf die tatsächlich an unbekannt gebliebene Personen weitergegebene Menge von 3 g Morphium nicht in der Lage sei, die hiedurch entstandene Gemeingefahr nach seinem Belieben zu begrenzen (S 121, 124).Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat das Erstgericht das vom Gesetz vorausgesetzte vorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt (S 126 unten) und dessen Gefährdungsvorsatz im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG unter Hinweis darauf näher erläutert, daß dem Angeklagten nicht nur von vornherein bekannt war, das von ihm weiterzugeben beabsichtigte Morphium sei schon mengenmäßig zur Herbeiführung der in der genannten Gesetzesstelle umschriebenen Gemeingefahr geeignet, sondern er sich aus den zuletzt dargelegten Gründen auch im Klaren darüber war, daß er nach Lage des Falles allein schon in bezug auf die tatsächlich an unbekannt gebliebene Personen weitergegebene Menge von 3 g Morphium nicht in der Lage sei, die hiedurch entstandene Gemeingefahr nach seinem Belieben zu begrenzen (S 121, 124).
Damit hat das Erstgericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aber alle entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen und den festgestellten Sachverhalt auch einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Sohin erweist sich auch die Rechtsrüge des Angeklagten A als nicht zielführend.
Seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über Walter A und Ingrid B nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB, Freiheitsstrafen, und zwar über Walter A in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und über Ingrid B in der Dauer von 1 (einem) Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es hinsichtlich beider Angeklagten das Zusammentreffen zweier Straftaten, die große Menge des Suchtgiftes und die einschlägigen Vorstrafen, bei Walter A auch den raschen Rückfall sowie die Wiederholung der Tathandlungen als erschwerend, während das (bei Walter A nur teilweise) Geständnis und bei Ingrid B auch der geringere Grad der Beteiligung (an der Einfuhr des Suchtgiftes) als mildernd angesehen wurden.Das Erstgericht verhängte über Walter A und Ingrid B nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB, Freiheitsstrafen, und zwar über Walter A in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und über Ingrid B in der Dauer von 1 (einem) Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es hinsichtlich beider Angeklagten das Zusammentreffen zweier Straftaten, die große Menge des Suchtgiftes und die einschlägigen Vorstrafen, bei Walter A auch den raschen Rückfall sowie die Wiederholung der Tathandlungen als erschwerend, während das (bei Walter A nur teilweise) Geständnis und bei Ingrid B auch der geringere Grad der Beteiligung (an der Einfuhr des Suchtgiftes) als mildernd angesehen wurden.
Die beiden Angeklagten streben mit ihren Berufungen die Herabsetzung des Strafausmaßes, Ingrid B auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe - bis auf die unterbliebene Berücksichtigung der Sicherstellung des größten Teiles des Suchtgiftes als weiteren mildernden Umstand - im wesentlichen zutreffend festgestellt und auch entsprechend gewürdigt. Bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahre können die verhängten Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Verfehlungen und den jeweiligen Verschuldensgrad der einschlägig vorbestraften Berufungswerber keineswegs als überhöht angesehen werden. Für die angestrebte Strafmilderung besteht somit keine Veranlassung.
Da auch die Voraussetzungen für die von Ingrid B begehrte Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB schon im Hinblick auf die bei dieser Angeklagten bereits zweimal erfolglos gebliebene Gewährung dieser Rechtswohltat nicht gegeben sind, konnte somit keiner der Strafberufungen ein Erfolg beschieden sein.Da auch die Voraussetzungen für die von Ingrid B begehrte Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB schon im Hinblick auf die bei dieser Angeklagten bereits zweimal erfolglos gebliebene Gewährung dieser Rechtswohltat nicht gegeben sind, konnte somit keiner der Strafberufungen ein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.