Wenn der Beschwerdeführer den - für die Beweiswürdigung unverwertbaren (RZ 1976/7) - Umstand, daß sein Onkel sich in der Hauptverhandlung gemäß § 152 StPO der Zeugenaussage entschlug und daß er ihm gegenüber keine Rachegefühle hege, als Indiz für die Richtigkeit seiner Verdächtigungen und damit auch seiner Verantwortung reklamiert, trägt er den verwertbaren und vom Erstgericht verwerteten, in der Urteilsbegründung auch dargelegten Beweisen nicht Rechnung. Es deponierte nämlich auch der (in der Hauptverhandlung zufolge Entschlagung nicht vernommene) Zeuge Vlademir A bei seiner polizeilich protokollierten Vernehmung, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde (S 46 in Verbindung mit S 55), daß er niemals aus eröffneten Gräbern Schmuck wegnahm und seinem Neffen (dem Angeklagten) auch nie solchen Schmuck zeigte (S 43), was das Gericht ausdrücklich zur Begründung heranzog (S 64). Auch wurde dem Beschwerdeführer nicht unterstellt, gegenüber seinem Onkel aus Rache gehandelt zu haben, sondern unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß dieses Motiv nur gegenüber B vorlag (S 64 unten, 65 oben). Es ist daher kein logischer Fehler in der vom Erstgericht aus den mit aktengetreuer Begründung als glaubwürdig beurteilten Aussagen dieser beiden Zeugen und der Diskrepanz zur Verantwortung des Angeklagten (der sich seinerseits auf diese beiden Zeugen beruft) abgeleiteten Schlußfolgerung zu sehen, daß eine wissentliche Falschbezichtigung auf der Hand liegt. Diesen demnach nachvollziehbar in der Urteilsbegründung dargelegten Akt der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) als Scheinbegründung zu deklarieren, kann nur einem Mißverständnis des Begriffes der formal unzureichenden Urteilsbegründung entspringen; das Vorbringen stellt sich in Wahrheit nur als der im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Versuch dar, die freie Beweiswürdigung anzufechten. Wenn die Beschwerde aber meint, bei der gegebenen Beweislage hätte auf jeden Fall der Leiter der Städtischen Friedhofsverwaltung Oberamtsrat C - der im übrigen die Vorwürfe mangels Gelegenheit als unmöglich hinstellte (S 19) - in der Hauptverhandlung persönlich vernommen werden müssen, bringt sie auch damit nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO zur gesetzmäßigen Darstellung, weil nicht die mangelnde Würdigung vorliegender Beweisergebnisse, sondern lediglich die Unvollständigkeit des Verfahrens behauptet wird, die nur unter der (hier nicht gegebenen) Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung unter dem Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO Nichtigkeit des Urteils bewirken könnte (Mayerhofer-Rieder, E 82, 83, 84 zu § 281 Z 4 StPO).Wenn der Beschwerdeführer den - für die Beweiswürdigung unverwertbaren (RZ 1976/7) - Umstand, daß sein Onkel sich in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 152, StPO der Zeugenaussage entschlug und daß er ihm gegenüber keine Rachegefühle hege, als Indiz für die Richtigkeit seiner Verdächtigungen und damit auch seiner Verantwortung reklamiert, trägt er den verwertbaren und vom Erstgericht verwerteten, in der Urteilsbegründung auch dargelegten Beweisen nicht Rechnung. Es deponierte nämlich auch der (in der Hauptverhandlung zufolge Entschlagung nicht vernommene) Zeuge Vlademir A bei seiner polizeilich protokollierten Vernehmung, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde (S 46 in Verbindung mit S 55), daß er niemals aus eröffneten Gräbern Schmuck wegnahm und seinem Neffen (dem Angeklagten) auch nie solchen Schmuck zeigte (S 43), was das Gericht ausdrücklich zur Begründung heranzog (S 64). Auch wurde dem Beschwerdeführer nicht unterstellt, gegenüber seinem Onkel aus Rache gehandelt zu haben, sondern unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß dieses Motiv nur gegenüber B vorlag (S 64 unten, 65 oben). Es ist daher kein logischer Fehler in der vom Erstgericht aus den mit aktengetreuer Begründung als glaubwürdig beurteilten Aussagen dieser beiden Zeugen und der Diskrepanz zur Verantwortung des Angeklagten (der sich seinerseits auf diese beiden Zeugen beruft) abgeleiteten Schlußfolgerung zu sehen, daß eine wissentliche Falschbezichtigung auf der Hand liegt. Diesen demnach nachvollziehbar in der Urteilsbegründung dargelegten Akt der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als Scheinbegründung zu deklarieren, kann nur einem Mißverständnis des Begriffes der formal unzureichenden Urteilsbegründung entspringen; das Vorbringen stellt sich in Wahrheit nur als der im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Versuch dar, die freie Beweiswürdigung anzufechten. Wenn die Beschwerde aber meint, bei der gegebenen Beweislage hätte auf jeden Fall der Leiter der Städtischen Friedhofsverwaltung Oberamtsrat C - der im übrigen die Vorwürfe mangels Gelegenheit als unmöglich hinstellte (S 19) - in der Hauptverhandlung persönlich vernommen werden müssen, bringt sie auch damit nicht den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zur gesetzmäßigen Darstellung, weil nicht die mangelnde Würdigung vorliegender Beweisergebnisse, sondern lediglich die Unvollständigkeit des Verfahrens behauptet wird, die nur unter der (hier nicht gegebenen) Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Nichtigkeit des Urteils bewirken könnte (Mayerhofer-Rieder, E 82, 83, 84 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO).
Die Beschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung (EvBl. 1981/46 u. v.a.). über sie wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.