Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt:Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt:
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß die Tatrichter im Hinblick auf diesbezügliche Verfahrensergebnisse bei richtiger Rechtsanwendung verpflichtet gewesen wären, sich - entgegen ihrer nicht näher begründeten Ansicht (S 156) - substantiiert mit der Frage zu befassen, ob der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB) vorliegt.Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß die Tatrichter im Hinblick auf diesbezügliche Verfahrensergebnisse bei richtiger Rechtsanwendung verpflichtet gewesen wären, sich - entgegen ihrer nicht näher begründeten Ansicht (S 156) - substantiiert mit der Frage zu befassen, ob der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) vorliegt.
Das Schöffengericht geht - allerdings ohne eine für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ausreichende nähere Konkretisierung der (im Vorverfahren noch deutlicher beschriebenen; vgl u.a. die S 33, 38) Tathandlung (s u.a. Leukauf-Steininger Komm3 § 201 RN 7, 8, 24; Pallin im Ergänzungsheft zur 4.Lieferung des Wiener Komm zu § 201 StGB, Rz 21 b) - davon aus, daß der Angeklagte lediglich "versucht" (?) habe, mit seinem gesteiften Penis in den After des Adolf K***** einzudringen (S 147, 150, 156); es läßt jedoch jede Auseinandersetzung mit diversen Aussagen des Adolf K***** vermissen, wonach es diesem "letztendlich" gelungen sei, Muammer A***** zu "überreden" (S 38) bzw davon zu "überzeugen" (S 33), daß er ihn "in Ruhe lassen solle" (S 139). War aber dem bewaffneten Angeklagten - wie nach der derzeitigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann - die Deliktsvollendung nach seiner Vorstellung allenfalls noch möglich, so könnte die Aufgabe der weiteren Tatausführung unter Umständen als freiwillig iS des § 16 Abs. 1 StGB zu beurteilen sein, auch wenn hiefür nicht ausschließlich innere Erwägungen maßgebend gewesen sein mögen, sondern ein Zureden oder Bitten des Opfers mitbestimmend war (s Leukauf-Steininger Komm3 § 16 RN 2).Das Schöffengericht geht - allerdings ohne eine für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ausreichende nähere Konkretisierung der (im Vorverfahren noch deutlicher beschriebenen; vergleiche u.a. die S 33, 38) Tathandlung (s u.a. Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 7, 8, 24; Pallin im Ergänzungsheft zur 4.Lieferung des Wiener Komm zu Paragraph 201, StGB, Rz 21 b) - davon aus, daß der Angeklagte lediglich "versucht" (?) habe, mit seinem gesteiften Penis in den After des Adolf K***** einzudringen (S 147, 150, 156); es läßt jedoch jede Auseinandersetzung mit diversen Aussagen des Adolf K***** vermissen, wonach es diesem "letztendlich" gelungen sei, Muammer A***** zu "überreden" (S 38) bzw davon zu "überzeugen" (S 33), daß er ihn "in Ruhe lassen solle" (S 139). War aber dem bewaffneten Angeklagten - wie nach der derzeitigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann - die Deliktsvollendung nach seiner Vorstellung allenfalls noch möglich, so könnte die Aufgabe der weiteren Tatausführung unter Umständen als freiwillig iS des Paragraph 16, Absatz eins, StGB zu beurteilen sein, auch wenn hiefür nicht ausschließlich innere Erwägungen maßgebend gewesen sein mögen, sondern ein Zureden oder Bitten des Opfers mitbestimmend war (s Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 16, RN 2).
Da sich die vorliegende Strafsache im aufgezeigten Umfang wegen gravierender Feststellungsmängel somit als nicht spruchreif erweist, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Bei der Neudurchführung des Verfahrens wird gegebenenfalls der Rechtsfigur des qualifizierten Versuches (siehe u.a. Leukauf-Steininger Komm3 § 16 RN 13; § 201 RN 25) und der Prüfung des von der Anklagebehörde u.a. inkriminierten Tatbildmerkmals der "schweren Gewalt" (vgl hiezu grundsätzlich EvBl 1992/79) Beachtung zu schenken sein.Bei der Neudurchführung des Verfahrens wird gegebenenfalls der Rechtsfigur des qualifizierten Versuches (siehe u.a. Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 16, RN 13; Paragraph 201, RN 25) und der Prüfung des von der Anklagebehörde u.a. inkriminierten Tatbildmerkmals der "schweren Gewalt" vergleiche hiezu grundsätzlich EvBl 1992/79) Beachtung zu schenken sein.
Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.