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Entscheidung 11 Os 81/97×

Entscheidung 11 Os 81/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os81/97

Entscheidungsdatum

05.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Metin A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.November 1996, GZ 3 b römisch fünf r 9853/95-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpfte Freisprüche enthält, wurde Metin A***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 1. September 1995 in Wien Kuddusu und Mehmet K***** durch die Äußerungen, er gebe eine Bombe in die Tasche und stelle sie in sein Lokal (gemeint Espresso B*****), daß sie explodiere und alles kaputt mache, bzw er mache das Lokal kaputt, dieses werde es bald nicht mehr geben, er werde eine Bombe hineinwerfen und es zu Asche verbrennen, sie seien Hurenkinder, er bringe sie um, sie seien Faschisten, gefährlich mit dem Tode, mit einer Brandstiftung bzw einer Gefährdung durch Sprengmittel bedroht hat.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Mit dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe die entscheidungswesentlichen Feststellungen über die geäußerten Drohungen unvollständig bzw nur offenbar unzureichend begründet, da es die entlastenden Angaben des Zeugen Kadir T***** übergangen bzw als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet habe, zeigt der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel auf. Hat doch der Schöffensenat in seiner Beweiswürdigung zuvor dargelegt, daß er die Aussagen der Bedrohten für glaubwürdig erachtet und in diesem Zusammenhang die (widersprüchlichen) Depositionen des Kadir T***** demgemäß als nicht nachvollziehbar, somit als nicht vereinbar beurteilt hat (US 17).

Dadurch, daß die Tatrichter die von Kaddusu und Mehmet K***** geschilderten Drohungen unter Hinweis auf die Verständlichkeit der Handlungsweise des provozierten Angeklagten als erwiesen angenommen und dessen gegensätzliche Verantwortung als lebensfremd abgelehnt haben, sind sie auch nicht dazu verhalten gewesen, noch ausführlicher auf die Version des Kadir T*****, die inkriminierten Äußerungen nicht gehört zu haben (S 81 f/I, 170 f/II), einzugehen.

Die von der Beschwerde hervorgehobenen Angaben des Osman Bo***** wiederum sind schon deshalb belanglos, weil sich der Genannte nicht beim Tatgeschehen vor dem Lokal aufgehalten hat (S 174/II).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die aus der (Negativ-)Feststellung, daß der Angeklagte im Zuge des gesamten Vorfalls keine Stichbewegungen mit einem Messer durchgeführt habe (US 10), sogar den Mangel der äußeren Tatseite der gefährlichen Drohung ableitet, orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt und läßt daher die prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Sie übergeht nämlich die eindeutigen Feststellungen über den Wortlaut der Drohungen, der nach dem Umfeld politisch motivierter Anschläge durchaus geeignet ist, begründete Besorgnis zu erregen, und die vom Angeklagten mit den verbalen Ankündigungen verfolgte Absicht (... kam es darauf an, ... in Furcht und Unruhe zu versetzen, US 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E47099 11D00817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00081.97.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19970805_OGH0002_0110OS00081_9700000_000