Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Mit dem in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe die entscheidungswesentlichen Feststellungen über die geäußerten Drohungen unvollständig bzw nur offenbar unzureichend begründet, da es die entlastenden Angaben des Zeugen Kadir T***** übergangen bzw als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet habe, zeigt der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel auf. Hat doch der Schöffensenat in seiner Beweiswürdigung zuvor dargelegt, daß er die Aussagen der Bedrohten für glaubwürdig erachtet und in diesem Zusammenhang die (widersprüchlichen) Depositionen des Kadir T***** demgemäß als nicht nachvollziehbar, somit als nicht vereinbar beurteilt hat (US 17).Mit dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe die entscheidungswesentlichen Feststellungen über die geäußerten Drohungen unvollständig bzw nur offenbar unzureichend begründet, da es die entlastenden Angaben des Zeugen Kadir T***** übergangen bzw als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet habe, zeigt der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel auf. Hat doch der Schöffensenat in seiner Beweiswürdigung zuvor dargelegt, daß er die Aussagen der Bedrohten für glaubwürdig erachtet und in diesem Zusammenhang die (widersprüchlichen) Depositionen des Kadir T***** demgemäß als nicht nachvollziehbar, somit als nicht vereinbar beurteilt hat (US 17).
Dadurch, daß die Tatrichter die von Kaddusu und Mehmet K***** geschilderten Drohungen unter Hinweis auf die Verständlichkeit der Handlungsweise des provozierten Angeklagten als erwiesen angenommen und dessen gegensätzliche Verantwortung als lebensfremd abgelehnt haben, sind sie auch nicht dazu verhalten gewesen, noch ausführlicher auf die Version des Kadir T*****, die inkriminierten Äußerungen nicht gehört zu haben (S 81 f/I, 170 f/II), einzugehen.
Die von der Beschwerde hervorgehobenen Angaben des Osman Bo***** wiederum sind schon deshalb belanglos, weil sich der Genannte nicht beim Tatgeschehen vor dem Lokal aufgehalten hat (S 174/II).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die aus der (Negativ-)Feststellung, daß der Angeklagte im Zuge des gesamten Vorfalls keine Stichbewegungen mit einem Messer durchgeführt habe (US 10), sogar den Mangel der äußeren Tatseite der gefährlichen Drohung ableitet, orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt und läßt daher die prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Sie übergeht nämlich die eindeutigen Feststellungen über den Wortlaut der Drohungen, der nach dem Umfeld politisch motivierter Anschläge durchaus geeignet ist, begründete Besorgnis zu erregen, und die vom Angeklagten mit den verbalen Ankündigungen verfolgte Absicht (... kam es darauf an, ... in Furcht und Unruhe zu versetzen, US 10).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die aus der (Negativ-)Feststellung, daß der Angeklagte im Zuge des gesamten Vorfalls keine Stichbewegungen mit einem Messer durchgeführt habe (US 10), sogar den Mangel der äußeren Tatseite der gefährlichen Drohung ableitet, orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt und läßt daher die prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Sie übergeht nämlich die eindeutigen Feststellungen über den Wortlaut der Drohungen, der nach dem Umfeld politisch motivierter Anschläge durchaus geeignet ist, begründete Besorgnis zu erregen, und die vom Angeklagten mit den verbalen Ankündigungen verfolgte Absicht (... kam es darauf an, ... in Furcht und Unruhe zu versetzen, US 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.