Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund werden keine Begründungsmängel in Bezug auf entscheidende Tatsachen, nämlich solche, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevant sind, dargetan.
Nach dem Tenor des Urteils und den Entscheidungsgründen (US 6 und 17) verübte der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten Anfang Februar 1999. Damit steht die Urteilsannahme nicht im Widerspruch, dass er zwischen Jänner 1999 und dem 10. April 1999 häufig nach Wien fuhr.
Das Gericht hat festgestellt, dass dem Angeklagten bei seiner Verkaufstätigkeit bewusst war, dass die verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge geeignet wäre, eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß entstehen zu lassen. Da das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Angeklagte die Verkaufstätigkeit ungewollt ausgeübt hat, waren Ausführungen zur Willenskomponente des Vorsatzes fallbezogen nicht geboten.
Auch der behauptete innere Widerspruch liegt nicht vor. Zwar trifft zu, dass in den Entscheidungsgründen angeführt wird, der Angeklagte sei als Mitglied einer vorwiegend aus nigerianischen Suchtgifthändlern bestehenden Bande, die sich zur laufenden Begehung von Suchtgiftdelikten verbunden hatte, tätig gewesen (US 6) und sein Vorsatz auch das Inverkehrsetzen von Suchtgift als Mitglied der Bande, die sich zur Begehung von Suchtgiftdelikten verbunden hatte, umfasst hätte (US 8). Mit dem Wort "Bande" haben die Tatrichter aber ersichtlich und unzweideutig den Begriff der "Großbande" im Sinn des § 28 Abs 4 Z 2 SMG (vgl Foregger/Litzka/Matzka, SMG, S 86) gemeint, denn auf US 17 wird ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte seine Verkaufstätigkeit im Rahmen der auf Dauer angelegten und aus etwa 70 Personen bestehenden Verbindung, die sich zur Begehung von Suchtgiftdelikten zusammengeschlossen hatten, ausgeübt hat.Auch der behauptete innere Widerspruch liegt nicht vor. Zwar trifft zu, dass in den Entscheidungsgründen angeführt wird, der Angeklagte sei als Mitglied einer vorwiegend aus nigerianischen Suchtgifthändlern bestehenden Bande, die sich zur laufenden Begehung von Suchtgiftdelikten verbunden hatte, tätig gewesen (US 6) und sein Vorsatz auch das Inverkehrsetzen von Suchtgift als Mitglied der Bande, die sich zur Begehung von Suchtgiftdelikten verbunden hatte, umfasst hätte (US 8). Mit dem Wort "Bande" haben die Tatrichter aber ersichtlich und unzweideutig den Begriff der "Großbande" im Sinn des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG vergleiche Foregger/Litzka/Matzka, SMG, S 86) gemeint, denn auf US 17 wird ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte seine Verkaufstätigkeit im Rahmen der auf Dauer angelegten und aus etwa 70 Personen bestehenden Verbindung, die sich zur Begehung von Suchtgiftdelikten zusammengeschlossen hatten, ausgeübt hat.
Die Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten, er habe im Lokal "Willkommen" eben 11mal am Tag gegessen oder getrunken (US 8) ist nicht aktenwidrig, denn sie entspricht seiner Verantwortung auf S 200/IV. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang vorgebracht hat, es sei nicht so, dass er jedes Mal, wenn er in das Lokal gekommen sei, etwas zum Essen bestellen musste.
Mit seinen Angaben, dass er - falls er Kaugummi kaue - diesen vor dem Essen aus dem Mund nehme (S 202/IV), steht durchaus in Einklang, dass die Tatrichter beweiswürdigend nicht das Ausspucken von Kaugummi, sondern jenes von Suchtgiftkugeln konstatiert haben, zumal nach dem Ergebnis der Video- und Audioüberwachung der Angeklagte am 6. März 1999 um 18,17 Uhr mehrere Gegenstände in seine linke Hand spuckte, er in der Folge einen Teil davon an C***** übergab und den Rest wieder in den Mund führte; ähnliches ereignete sich am 8. März 1999 um 19,20 Uhr.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde unter Punkt e als unzureichend begründeten Urteilsfeststellungen durfte das regelmäßig mit Suchtgiftdelikten im Zusammenhang mit der "Operation Spring" befasste Gericht im Zusammenhalt mit dem Resultat der Video- und Audioüberwachung durchaus auch auf seine Erfahrung gründen.
Die vom Gericht festgestellte subjektive Tatseite bedurfte nach Lage des Falls keiner weiteren Begründung, weil Anhaltspunkte für bloß fahrlässiges oder gar willenloses Verhalten des Angeklagten nicht vorliegen.
Mit dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5a vermag der Angeklagte keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteil konstatierten Suchtgiftmenge aufzuzeigen.Mit dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, vermag der Angeklagte keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteil konstatierten Suchtgiftmenge aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich bei der Bemängelung des konstatierten Vorsatzes, wie bereits in der Erwiderung zur Mängelrüge ausgeführt, dass die von ihm vermisste Wollenskompente des Vorsatzes sich fallbezogen aus den Worten "bei seiner Verkaufstätigkeit" ergibt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich bei der Bemängelung des konstatierten Vorsatzes, wie bereits in der Erwiderung zur Mängelrüge ausgeführt, dass die von ihm vermisste Wollenskompente des Vorsatzes sich fallbezogen aus den Worten "bei seiner Verkaufstätigkeit" ergibt.
Letztlich ist auch die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht gesetzmäßig dargestellt. Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der rechtlichen Beurteilung seiner Tat auch als Verbrechen nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG, übergeht dabei aber die Urteilsfeststellung, dass er seine Verkaufstätigkeit im Rahmen der auf Dauer angelegten und aus etwa 70 Personen bestehenden Verbindung, die sich zur Begehung von Suchtgiftdelikten zusammengeschlossen hatten, ausgeübt hat; im Übrigen ist er diesbezüglich auf die Entgegnungen in der Mängelrüge zu verweisen.Letztlich ist auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht gesetzmäßig dargestellt. Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der rechtlichen Beurteilung seiner Tat auch als Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG, übergeht dabei aber die Urteilsfeststellung, dass er seine Verkaufstätigkeit im Rahmen der auf Dauer angelegten und aus etwa 70 Personen bestehenden Verbindung, die sich zur Begehung von Suchtgiftdelikten zusammengeschlossen hatten, ausgeübt hat; im Übrigen ist er diesbezüglich auf die Entgegnungen in der Mängelrüge zu verweisen.
Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen.Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.