Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit auf Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nur teilweise im Recht.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit auf Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nur teilweise im Recht.
Entgegen den Einwänden der Mängelrüge (Z 5) einer Undeutlichkeit des Ausspruches über die Kausalität der Unzuchtshandlungen für die eingetretene länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung des Wolfgang F***** (Schuldspruch I/2) bzw einer unzureichenden Begründung dieser Konstatierung stellt die - auf dem verlesenen (S 258) Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Kurt S***** (ON 17) basierende - Feststellung, wonach beim Verletzten "im Zusammenhang mit dem stattgefundenen sexuellen Missbrauch eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung eingetreten" ist (US 7, 8), eine (knappe, aber) ausreichende Erklärung der Ursächlichkeit der Missbrauchshandlungen für die Tatfolgen dar. Der bloße Hinweis auf das die Grundlage der erwähnten Konstatierung bildende psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachen (US 9) erfüllt - ungeachtet der im Rechtsmittel relevierten Ungenauigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Tatopfers - schon deshalb die dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechenden Erfordernisse einer formal unbedenklichen, vertretbaren Urteilsbegründung, weil die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen mit den notorischen Erfahrungen über die (Spät-)Folgen sexuellen Missbrauchs Unmündiger übereinstimmen. Der Kritik fehlender Erörterungsmöglichkeiten dieser (verlesenen) Expertise mit deren Verfasser ist zu erwidern, dass es dem - anwaltlich vertretenen - Angeklagten unbenommen war, die Ladung des Sachverständigen und dessen Befragung in der Hauptverhandlung zu beantragen und sich damit bei Abweisung eines solchen Antrages die Beschwerdelegitimation im Sinn der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO zu sichern. Die im Fehlen der Voraussetzungen einer Verlesung des Sachverständigengutachtens begründete, von Amts wegen nicht aufzugreifende Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 3 iVm 252 Abs 1 StPO) wurde jedoch nicht geltend gemacht.Entgegen den Einwänden der Mängelrüge (Ziffer 5,) einer Undeutlichkeit des Ausspruches über die Kausalität der Unzuchtshandlungen für die eingetretene länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung des Wolfgang F***** (Schuldspruch I/2) bzw einer unzureichenden Begründung dieser Konstatierung stellt die - auf dem verlesenen (S 258) Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Kurt S***** (ON 17) basierende - Feststellung, wonach beim Verletzten "im Zusammenhang mit dem stattgefundenen sexuellen Missbrauch eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung eingetreten" ist (US 7, 8), eine (knappe, aber) ausreichende Erklärung der Ursächlichkeit der Missbrauchshandlungen für die Tatfolgen dar. Der bloße Hinweis auf das die Grundlage der erwähnten Konstatierung bildende psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachen (US 9) erfüllt - ungeachtet der im Rechtsmittel relevierten Ungenauigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Tatopfers - schon deshalb die dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechenden Erfordernisse einer formal unbedenklichen, vertretbaren Urteilsbegründung, weil die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen mit den notorischen Erfahrungen über die (Spät-)Folgen sexuellen Missbrauchs Unmündiger übereinstimmen. Der Kritik fehlender Erörterungsmöglichkeiten dieser (verlesenen) Expertise mit deren Verfasser ist zu erwidern, dass es dem - anwaltlich vertretenen - Angeklagten unbenommen war, die Ladung des Sachverständigen und dessen Befragung in der Hauptverhandlung zu beantragen und sich damit bei Abweisung eines solchen Antrages die Beschwerdelegitimation im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu sichern. Die im Fehlen der Voraussetzungen einer Verlesung des Sachverständigengutachtens begründete, von Amts wegen nicht aufzugreifende Nichtigkeit (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 252 Absatz eins, StPO) wurde jedoch nicht geltend gemacht.
Bereits aus den zur Mängelrüge dargelegten Erwägungen versagt auch die - eventualiter erhobene - Subsumtionsrüge (Z 10), die explizite Feststellungen über die Zurückführbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Wolfgang F***** auf die zwischen 1995 und Frühjahr 1998 begangenen Tathandlungen sowie über die objektive Vorhersehbarkeit des Taterfolges vermisst und die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter § 207 Abs 2 StGB als rechtlich verfehlt kritisiert, jedoch die diesbezüglichen obzitierten (ausreichenden) Konstatierungen (US 7, 8) übergeht.Bereits aus den zur Mängelrüge dargelegten Erwägungen versagt auch die - eventualiter erhobene - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die explizite Feststellungen über die Zurückführbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Wolfgang F***** auf die zwischen 1995 und Frühjahr 1998 begangenen Tathandlungen sowie über die objektive Vorhersehbarkeit des Taterfolges vermisst und die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter Paragraph 207, Absatz 2, StGB als rechtlich verfehlt kritisiert, jedoch die diesbezüglichen obzitierten (ausreichenden) Konstatierungen (US 7, 8) übergeht.
Hiezu ist festzuhalten, dass ein qualifizierender Taterfolg (hier § 84 Abs 1 StGB) dem Täter grundsätzlich dann als fahrlässig (§ 7 Abs 2 StGB) herbeigeführt zuzurechnen ist, wenn er für ihn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbar, also der Tathandlung adäquat war und dementsprechend im Rahmen des von ihm eingegangenen Gefahrenrisikos lag. Bei der gegebenen Fallkonstellation bedarf es keiner besonderen Erwähnung, dass es für den Angeklagten durchaus einsichtig war, dass der jahrelange sexuelle Missbrauch des unmündigen Wolfgang F***** zu einer Gesundheitsschädigung des Tatopfers in der im Ersturteil festgestellten Art führen kann. Im Recht ist der Beschwerdeführer hingegen mit seiner Strafzumessungsrüge (Z 11). Denn der Schöffensenat hat den Angeklagten wegen der diesem (ua) angelasteten Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 2 erster Fall (alte Fassung), 15 StGB (I/2) - unter Anwendung des § 28 StGB - "nach dem § 206 Abs 3 (neue Fassung) StGB" (US 4) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auch in den Urteilsgründen hielt das Erstgericht unmissverständlich fest, dass "die Strafe (...) nach dem § 206 Abs 3 StGB zu finden (war)" (US 9). Zutreffend weist der Beschwerdeführer nicht nur darauf hin, dass die Anwendung der im § 206 Abs 3 erster Fall (neue Fassung) StGB vorgesehenen Strafdrohung von fünf bis 15 Jahren dem den Schöffengerichten zugewiesenen Aufgabenbereich entzogen ist (§ 14 Abs 1 Z 11 StPO), sondern der Sache nach auch auf den Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 1 Abs 2 und 61 StGB, wonach eine schwerere als die zur Tatbegehung (durch § 207 Abs 2 [alte Fassung] StGB) angedrohte Strafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf bzw dass neue Strafgesetze auf früher begangene Taten nur dann anzuwenden sind, wenn sie - anders als hier - für den Täter in ihrer Gesamtheit günstiger waren.Hiezu ist festzuhalten, dass ein qualifizierender Taterfolg (hier Paragraph 84, Absatz eins, StGB) dem Täter grundsätzlich dann als fahrlässig (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) herbeigeführt zuzurechnen ist, wenn er für ihn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbar, also der Tathandlung adäquat war und dementsprechend im Rahmen des von ihm eingegangenen Gefahrenrisikos lag. Bei der gegebenen Fallkonstellation bedarf es keiner besonderen Erwähnung, dass es für den Angeklagten durchaus einsichtig war, dass der jahrelange sexuelle Missbrauch des unmündigen Wolfgang F***** zu einer Gesundheitsschädigung des Tatopfers in der im Ersturteil festgestellten Art führen kann. Im Recht ist der Beschwerdeführer hingegen mit seiner Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,). Denn der Schöffensenat hat den Angeklagten wegen der diesem (ua) angelasteten Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und 2 erster Fall (alte Fassung), 15 StGB (I/2) - unter Anwendung des Paragraph 28, StGB - "nach dem Paragraph 206, Absatz 3, (neue Fassung) StGB" (US 4) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auch in den Urteilsgründen hielt das Erstgericht unmissverständlich fest, dass "die Strafe (...) nach dem Paragraph 206, Absatz 3, StGB zu finden (war)" (US 9). Zutreffend weist der Beschwerdeführer nicht nur darauf hin, dass die Anwendung der im Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall (neue Fassung) StGB vorgesehenen Strafdrohung von fünf bis 15 Jahren dem den Schöffengerichten zugewiesenen Aufgabenbereich entzogen ist (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), sondern der Sache nach auch auf den Verstoß gegen die Vorschriften der Paragraphen eins, Absatz 2 und 61 StGB, wonach eine schwerere als die zur Tatbegehung (durch Paragraph 207, Absatz 2, [alte Fassung] StGB) angedrohte Strafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf bzw dass neue Strafgesetze auf früher begangene Taten nur dann anzuwenden sind, wenn sie - anders als hier - für den Täter in ihrer Gesamtheit günstiger waren.
An der Nichtigkeit ändert nichts, dass das Gericht auch bei Anwendung des richtigen Strafrahmens zu eben derselben Strafe hätte gelangen können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 28, 14 a).An der Nichtigkeit ändert nichts, dass das Gericht auch bei Anwendung des richtigen Strafrahmens zu eben derselben Strafe hätte gelangen können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 28, 14 a).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - nur in diesem Umfang Folge zu geben.
Bei der nunmehr notwendig gewordenen Strafneubemessung war die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art während eines langen Zeitraumes und das Missbrauchen von drei Personen als erschwerend zu werten, hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und das umfassende Geständnis des Angeklagten diesem als mildernd zugute zu halten. Bei Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe als tatschuldangemessen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.