Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher in Ansehung des Schuldspruchfaktums I A 1 Berechtigung zukommt, während sie im Übrigen ihr Ziel verfehlt. Zum Schuldspruchfaktum I A 2 (Betrug zum Nachteil des Claus P*****)Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher in Ansehung des Schuldspruchfaktums römisch eins A 1 Berechtigung zukommt, während sie im Übrigen ihr Ziel verfehlt. Zum Schuldspruchfaktum römisch eins A 2 (Betrug zum Nachteil des Claus P*****)
Der Beschwerdeansicht (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Charlotte B***** Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Dem erst in der Hauptverhandlung vom 11. April 2002 gestellten Beweisantrag und der diesem zugrundeliegenden, in dieser Verhandlung erstmals vorgebrachten Verantwortung zufolge sollte die Zeugin für den Vormittag des 21. April 2000 die (eine vom Geschädigten Claus P***** behauptete Autofahrt nach Amstetten demnach ausschließende) Anwesenheit des Angeklagten in Linz im Anschluss an ein auch von ihr beobachtetes Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit den Gendarmeriebeamten S***** und J***** (S 143 f/II) bestätigen, wodurch ersichtlich die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen P***** in Frage gestellt werden sollte. Weil nach den Aussagen der Beamten (S 113, 115, 117/II) ein solches Zusammentreffen jedoch nicht am 21. April, sondern allenfalls am Tag zuvor stattgefunden haben soll, wäre der Angeklagte zur Sicherung seines Beschwerderechtes verpflichtet gewesen, darzutun, weshalb die Zeugin in der Lage sein sollte, sich an ein zwei Jahre zurückliegendes zufälliges Zusammensein verlässlich nach Tag und Stunde zu erinnern. Die begehrte Beweisaufnahme läuft solcherart auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, dessen Abweisung den Angeklagten zur Geltendmachung der Verfahrensrüge nicht legitimiert.Der Beschwerdeansicht (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Charlotte B***** Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Dem erst in der Hauptverhandlung vom 11. April 2002 gestellten Beweisantrag und der diesem zugrundeliegenden, in dieser Verhandlung erstmals vorgebrachten Verantwortung zufolge sollte die Zeugin für den Vormittag des 21. April 2000 die (eine vom Geschädigten Claus P***** behauptete Autofahrt nach Amstetten demnach ausschließende) Anwesenheit des Angeklagten in Linz im Anschluss an ein auch von ihr beobachtetes Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit den Gendarmeriebeamten S***** und J***** (S 143 f/II) bestätigen, wodurch ersichtlich die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen P***** in Frage gestellt werden sollte. Weil nach den Aussagen der Beamten (S 113, 115, 117/II) ein solches Zusammentreffen jedoch nicht am 21. April, sondern allenfalls am Tag zuvor stattgefunden haben soll, wäre der Angeklagte zur Sicherung seines Beschwerderechtes verpflichtet gewesen, darzutun, weshalb die Zeugin in der Lage sein sollte, sich an ein zwei Jahre zurückliegendes zufälliges Zusammensein verlässlich nach Tag und Stunde zu erinnern. Die begehrte Beweisaufnahme läuft solcherart auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, dessen Abweisung den Angeklagten zur Geltendmachung der Verfahrensrüge nicht legitimiert.
Zum Schuldspruchfaktum I B (Urkundenunterdrückung)Zum Schuldspruchfaktum römisch eins B (Urkundenunterdrückung)
Die vom Beschwerdeführer vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 13, die Begründung hiezu auf US 30. Der behauptete Feststellungsmangel (Z 9 lit a), aber auch ein damit dem Sinne nach relevierter Begründungsmangel (Z 5) liegt daher nicht vor. Zum Schuldspruchfaktum I C (Verleumdung)Die vom Beschwerdeführer vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 13, die Begründung hiezu auf US 30. Der behauptete Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,), aber auch ein damit dem Sinne nach relevierter Begründungsmangel (Ziffer 5,) liegt daher nicht vor. Zum Schuldspruchfaktum römisch eins C (Verleumdung)
Den Einwand rechtsirriger Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes (Z 9 lit a) begründet der Beschwerdeführer damit, dass er lediglich vermutete, dass jemand, der das Auto durchsuchte, daraus Geld (nicht auch Schmuck und Bargeld!) weggenommen habe, woraus sich aber das für die Verwirklichung des Tatbestandes der Verleumdung nach § 297 StGB geforderte Wissen um die Unrichtigkeit der Anschuldigung nicht ableiten ließe. Dabei lässt der Angeklagte jedoch jene Urteilsannahmen außer Acht, denenzufolge er wissentlich falsch behauptete, dass bei der Hausdurchsuchung am 17. Dezember 1999 detailliert angeführte Urkunden, Bargeld und Schmuckgegenstände im Zuge der Hausdurchsuchung von den Durchführenden weggenommen worden seien (US 16). Mangels Ausrichtung am Urteilssachverhalt wird daher der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Den Einwand rechtsirriger Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes (Ziffer 9, Litera a,) begründet der Beschwerdeführer damit, dass er lediglich vermutete, dass jemand, der das Auto durchsuchte, daraus Geld (nicht auch Schmuck und Bargeld!) weggenommen habe, woraus sich aber das für die Verwirklichung des Tatbestandes der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB geforderte Wissen um die Unrichtigkeit der Anschuldigung nicht ableiten ließe. Dabei lässt der Angeklagte jedoch jene Urteilsannahmen außer Acht, denenzufolge er wissentlich falsch behauptete, dass bei der Hausdurchsuchung am 17. Dezember 1999 detailliert angeführte Urkunden, Bargeld und Schmuckgegenstände im Zuge der Hausdurchsuchung von den Durchführenden weggenommen worden seien (US 16). Mangels Ausrichtung am Urteilssachverhalt wird daher der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung (A I D) wird zwar nach der generalisierenden Anfechtungserklärung ebenfalls bekämpft, doch geht die Beschwerde, die insoweit kein Vorbringen enthält, mangels Geltendmachung eines Nichtigkeitstatbestandes ins Leere. Keinen wie immer gearteten Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil oder dem gegenständlichen Verfahren lassen die ersichtlich ein gänzlich anderes Verfahren betreffenden Ausführungen auf S 6 Absätze 4 bis 7 der Rechtsmittelschrift erkennen und entziehen sich damit einer sachlichen Erwiderung.Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung (A römisch eins D) wird zwar nach der generalisierenden Anfechtungserklärung ebenfalls bekämpft, doch geht die Beschwerde, die insoweit kein Vorbringen enthält, mangels Geltendmachung eines Nichtigkeitstatbestandes ins Leere. Keinen wie immer gearteten Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil oder dem gegenständlichen Verfahren lassen die ersichtlich ein gänzlich anderes Verfahren betreffenden Ausführungen auf S 6 Absätze 4 bis 7 der Rechtsmittelschrift erkennen und entziehen sich damit einer sachlichen Erwiderung.
Zum Schuldspruchfaktum I A 1 (Betrug zum Nachteil des Vereins C*****Zum Schuldspruchfaktum römisch eins A 1 (Betrug zum Nachteil des Vereins C*****
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes gab sich der Angeklagte gegenüber Karl S*****, der Vorstandsmitglied des Kulturvereins C***** war, im Wissen um beabsichtigte Umbauarbeiten zur Errichtung eines Vereinslokales als Bauleiter der R***** GmbH (mit Sitz in Steyr) aus und bot die Übernahme der von ihm zu koordinierenden Arbeiten durch diese Gesellschaft an. Die dafür zu erwartenden Kosten, insbesondere für Abbrucharbeiten und die Erstellung einer Toilettenanlage, wurden vom Beschwerdeführer mit 300.000 S bis 400.000 S geschätzt. In der Folge übertrug der Vorstand des Kulturvereins die Bauleitung des Projekts dem Angeklagten, der die Arbeiten teils durch von ihm organisierte Arbeiter "als Privatmann" durchführte, teils dafür aber die R***** GmbH heranzog, welche über die Errichtung der Toilettenanlage ein Anbot über 203.200 S legte und für Zusatzarbeiten 50.492,04 S in Rechnung stellte. Der Verein folgte dem Angeklagten in fünf Teilbeträgen einen Betrag von insgesamt 235.000 S als Akontierung aus, wozu das Schöffengericht feststellte, dass aufgrund der unbestreitbar erbrachten, dem Angeklagten zuzuordnenden Leistungen ungeklärt bleibe, mit welchem Betrag der Verein letztlich geschädigt wurde (US 9, 27). Der Schöffensenat erblickte den Schadenseintritt "an sich" im Umstand, dass "Schwarzarbeit" mit ihren negativen Folgen geleistet, aber Preise wie bei einer handelsgeschäftlichen Abrechnung in Ansatz gebracht wurden. Eben daraus schloss das Erstgericht auch auf eine unberechtigte Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers (US 27). Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, sind dem Urteil Feststellungen zu Schadenseintritt und Schadenshöhe nicht zu entnehmen. Die Veranlassung und Entgegennahme von Abschlagszahlungen (hier in der Höhe von 235.000 S) bewirken indes nur mangels einer äquivalenten Gegenleistung einen für den Tatbestand des Betruges essentiellen Vermögensschaden. Angesichts dessen, dass nach den Urteilsannahmen vom Angeklagten tatsächlich vermögenswerte Leistungen erbracht wurden, bedarf es daher konkreter Konstatierungen, inwieweit diese Leistungen dem dafür bezahlten Entgelt wirtschaftlich entsprechen. Dass diese Leistungen nicht, wie vorgegeben, von der R***** GmbH erbracht wurden, bewirkt jedenfalls per se keine Schädigung des Auftraggebers, ebensowenig der Umstand, dass sie unter Verletzung gewerbe- oder abgaberechtlicher Vorschriften erfolgten, welche zwar für den Angeklagten bedeutsam sein könnten, nach Lage des Falles aber die vermögensrechtlichen Interessen des Auftraggebers nicht tangieren. Da nach dem Urteilssachverhalt offen bleibt, ob dem Verein überhaupt ein Vermögensschaden erwuchs oder zugefügt werden sollte, haftet dem Urteil insoweit ein nichtigkeitsbegründender Feststellungsmangel an, der die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches und die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung erzwingt, ohne dass das hiezu insb unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erstattete weitere Beschwerdevorbringen einer Erörterung bedurfte (§ 285e StPO). Im Übrigen war aber die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO).Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes gab sich der Angeklagte gegenüber Karl S*****, der Vorstandsmitglied des Kulturvereins C***** war, im Wissen um beabsichtigte Umbauarbeiten zur Errichtung eines Vereinslokales als Bauleiter der R***** GmbH (mit Sitz in Steyr) aus und bot die Übernahme der von ihm zu koordinierenden Arbeiten durch diese Gesellschaft an. Die dafür zu erwartenden Kosten, insbesondere für Abbrucharbeiten und die Erstellung einer Toilettenanlage, wurden vom Beschwerdeführer mit 300.000 S bis 400.000 S geschätzt. In der Folge übertrug der Vorstand des Kulturvereins die Bauleitung des Projekts dem Angeklagten, der die Arbeiten teils durch von ihm organisierte Arbeiter "als Privatmann" durchführte, teils dafür aber die R***** GmbH heranzog, welche über die Errichtung der Toilettenanlage ein Anbot über 203.200 S legte und für Zusatzarbeiten 50.492,04 S in Rechnung stellte. Der Verein folgte dem Angeklagten in fünf Teilbeträgen einen Betrag von insgesamt 235.000 S als Akontierung aus, wozu das Schöffengericht feststellte, dass aufgrund der unbestreitbar erbrachten, dem Angeklagten zuzuordnenden Leistungen ungeklärt bleibe, mit welchem Betrag der Verein letztlich geschädigt wurde (US 9, 27). Der Schöffensenat erblickte den Schadenseintritt "an sich" im Umstand, dass "Schwarzarbeit" mit ihren negativen Folgen geleistet, aber Preise wie bei einer handelsgeschäftlichen Abrechnung in Ansatz gebracht wurden. Eben daraus schloss das Erstgericht auch auf eine unberechtigte Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers (US 27). Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, sind dem Urteil Feststellungen zu Schadenseintritt und Schadenshöhe nicht zu entnehmen. Die Veranlassung und Entgegennahme von Abschlagszahlungen (hier in der Höhe von 235.000 S) bewirken indes nur mangels einer äquivalenten Gegenleistung einen für den Tatbestand des Betruges essentiellen Vermögensschaden. Angesichts dessen, dass nach den Urteilsannahmen vom Angeklagten tatsächlich vermögenswerte Leistungen erbracht wurden, bedarf es daher konkreter Konstatierungen, inwieweit diese Leistungen dem dafür bezahlten Entgelt wirtschaftlich entsprechen. Dass diese Leistungen nicht, wie vorgegeben, von der R***** GmbH erbracht wurden, bewirkt jedenfalls per se keine Schädigung des Auftraggebers, ebensowenig der Umstand, dass sie unter Verletzung gewerbe- oder abgaberechtlicher Vorschriften erfolgten, welche zwar für den Angeklagten bedeutsam sein könnten, nach Lage des Falles aber die vermögensrechtlichen Interessen des Auftraggebers nicht tangieren. Da nach dem Urteilssachverhalt offen bleibt, ob dem Verein überhaupt ein Vermögensschaden erwuchs oder zugefügt werden sollte, haftet dem Urteil insoweit ein nichtigkeitsbegründender Feststellungsmangel an, der die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches und die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung erzwingt, ohne dass das hiezu insb unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erstattete weitere Beschwerdevorbringen einer Erörterung bedurfte (Paragraph 285 e, StPO). Im Übrigen war aber die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte, desgleichen auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.