Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3, 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 3), mit welcher der Beschwerdeführer die Ordnungsmäßigkeit der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesung der im Akt erliegenden Aussagen und Urkunden mit dem Einwand in Zweifel zu ziehen trachtet, dass das Protokoll keinen Aufschluss darüber gebe, ob der Angeklagte diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt habe, übersieht, daß die in Rede stehenden Schriftstücke „einverständlich" verlesen wurden (S 87/X), womit die Verlesung von Protokollen und Gutachten, die in den Regelungsbereich des § 252 Abs 1 StPO fallen, gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO zulässig war, während die übrigen entscheidungswesentlichen Urkunden gemäß § 252 Abs 2 StPO ohnedies verlesen werden mussten.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,), mit welcher der Beschwerdeführer die Ordnungsmäßigkeit der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesung der im Akt erliegenden Aussagen und Urkunden mit dem Einwand in Zweifel zu ziehen trachtet, dass das Protokoll keinen Aufschluss darüber gebe, ob der Angeklagte diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt habe, übersieht, daß die in Rede stehenden Schriftstücke „einverständlich" verlesen wurden (S 87/X), womit die Verlesung von Protokollen und Gutachten, die in den Regelungsbereich des Paragraph 252, Absatz eins, StPO fallen, gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zulässig war, während die übrigen entscheidungswesentlichen Urkunden gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO ohnedies verlesen werden mussten.
Der an den Verzicht der Parteien auf die tatsächliche Verlesung dieser Aktenstücke zugunsten einer zusammenfassenden Darstellung durch den Vorsitzenden anknüpfende Beschwerdeeinwand, es sei nicht ersichtlich, ob die „Zusammenfassung" durch den Vorsitzenden inhaltlich dem in § 252 StPO festgelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit entsprochen habe, geht ebenfalls fehl. Denn nach § 252 Abs 2a StPO genügt dem Verlesungsgebot des § 252 Abs 1 und Abs 2 StPO ein Vortrag des Vorsitzenden über den erheblichen Inhalt der zu verlesenden Schriftstücke, sofern Ankläger und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl den Mitgliedern des Gerichtshofes als auch den Parteien zugänglich sind. Der protokollierte Verzicht auf die tatsächliche (= wortwörtliche) Verlesung zugunsten eines Referates durch den Vorsitzenden ist daher gesetzeskonform, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.Der an den Verzicht der Parteien auf die tatsächliche Verlesung dieser Aktenstücke zugunsten einer zusammenfassenden Darstellung durch den Vorsitzenden anknüpfende Beschwerdeeinwand, es sei nicht ersichtlich, ob die „Zusammenfassung" durch den Vorsitzenden inhaltlich dem in Paragraph 252, StPO festgelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit entsprochen habe, geht ebenfalls fehl. Denn nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO genügt dem Verlesungsgebot des Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 2, StPO ein Vortrag des Vorsitzenden über den erheblichen Inhalt der zu verlesenden Schriftstücke, sofern Ankläger und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl den Mitgliedern des Gerichtshofes als auch den Parteien zugänglich sind. Der protokollierte Verzicht auf die tatsächliche (= wortwörtliche) Verlesung zugunsten eines Referates durch den Vorsitzenden ist daher gesetzeskonform, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Der in der Mängelrüge erhobene, nicht näher konkretisierte Vorwurf fehlender Begründung der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen (Z 5 vierter Fall) hält einer Überprüfung nicht stand, ist doch das Schöffengericht seiner Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) durch den unter Anführung der Fundstellen vorgenommenen Hinweis auf die den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegten Beweisergebnisse (US 12 f), welche der Beschwerdebehauptung zuwider durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (§ 258 Abs 1 StPO), jedenfalls nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer vermisste Begründung der ihm angelasteten Gewerbsmäßigkeit findet sich in USDer in der Mängelrüge erhobene, nicht näher konkretisierte Vorwurf fehlender Begründung der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, vierter Fall) hält einer Überprüfung nicht stand, ist doch das Schöffengericht seiner Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) durch den unter Anführung der Fundstellen vorgenommenen Hinweis auf die den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegten Beweisergebnisse (US 12 f), welche der Beschwerdebehauptung zuwider durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), jedenfalls nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer vermisste Begründung der ihm angelasteten Gewerbsmäßigkeit findet sich in US
13.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in einer unsubstantiierten Kritik an den angeblich nur durch Wiedergabe der verba legalia vorgenommenen Urteilsfeststellungen und in der Behauptung, der Mangel des Urteils an konkreten und begründeten Subsumtionen sei evident, ohne dass sie dem Urteil anhaftende Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, womit sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes verfehlt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in einer unsubstantiierten Kritik an den angeblich nur durch Wiedergabe der verba legalia vorgenommenen Urteilsfeststellungen und in der Behauptung, der Mangel des Urteils an konkreten und begründeten Subsumtionen sei evident, ohne dass sie dem Urteil anhaftende Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, womit sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Die Sanktionsrüge (Z 11) schließlich zeigt nicht auf, inwieweit das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten oder beim Strafausspruch für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen haben soll. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wendet und eine Reduzierung des Strafmaßes anstrebt, macht er vielmehr nur einen Berufungsgrund geltend. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung - bei der auch zu berücksichtigen sein wird, dass das Schöffengericht rechtsirrig von einem durch § 39 StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen ist (US 14; vgl SSt 46/40, SSt 60/60) - folgt (§ 285i StPO).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) schließlich zeigt nicht auf, inwieweit das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten oder beim Strafausspruch für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen haben soll. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wendet und eine Reduzierung des Strafmaßes anstrebt, macht er vielmehr nur einen Berufungsgrund geltend. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung - bei der auch zu berücksichtigen sein wird, dass das Schöffengericht rechtsirrig von einem durch Paragraph 39, StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen ist (US 14; vergleiche SSt 46/40, SSt 60/60) - folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.