Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch A. wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch A. wendet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Eine Undeutlichkeit und einen Widerspruch (Z 5 erster und dritter Fall; der Sache nach auch Z 3) erblickt die Beschwerde darin, dass im Referat der entscheidenden Tatsachen im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu Schuldspruchpunkt I.b) ein Tatzeitraum von Juni 2008 bis 25. September 2008 angegeben wird (US 2), während die Tatrichter in den Gründen (US 10 und 12) den Beginn der Tathandlungen mit Mitte Juli 2008 festgestellt haben. Damit spricht die Beschwerde aber - ist doch der Tatzeitraum weder für die Erfüllung des Tatbestands noch zur Individualisierung der Tat rechtlich von Bedeutung - keine entscheidende Tatsache an (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14) und verfehlt so den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung. Dies gesteht sie implizit auch zu, wenn sie ausführt, dieser Umstand (der Tatzeitraum) mache (bloß) für die Berechnung des Strafausmaßes einen großen Unterschied.Eine Undeutlichkeit und einen Widerspruch (Ziffer 5, erster und dritter Fall; der Sache nach auch Ziffer 3,) erblickt die Beschwerde darin, dass im Referat der entscheidenden Tatsachen im Spruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu Schuldspruchpunkt römisch eins.b) ein Tatzeitraum von Juni 2008 bis 25. September 2008 angegeben wird (US 2), während die Tatrichter in den Gründen (US 10 und 12) den Beginn der Tathandlungen mit Mitte Juli 2008 festgestellt haben. Damit spricht die Beschwerde aber - ist doch der Tatzeitraum weder für die Erfüllung des Tatbestands noch zur Individualisierung der Tat rechtlich von Bedeutung - keine entscheidende Tatsache an (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14) und verfehlt so den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung. Dies gesteht sie implizit auch zu, wenn sie ausführt, dieser Umstand (der Tatzeitraum) mache (bloß) für die Berechnung des Strafausmaßes einen großen Unterschied.
Die Angaben des Zeugen Michael S***** hat das Erstgericht nicht mit Stillschweigen übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern gar wohl gewürdigt (US 20 f). Welche Passagen der Zeugenaussage die Rüge dennoch als unerörtert vermisst, legt sie nicht dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter auch begründet, warum sie den Angeklagten nicht für glaubwürdig hielten (US 25 f). Der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang als solcher aber ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Soweit der Beschwerdeführer schließlich bemängelt, dass die Tatrichter für seinen Standpunkt günstige Zeugenaussagen als nicht glaubwürdig gewertet, andererseits aber Depositionen zu seinen Lasten als zutreffend erachtet hätten, sodass im Ergebnis eine „andere Lösung der Beweisfrage zweifelsohne geboten" gewesen wäre, bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Abschließend ist klarzustellen, dass bei der Benennung der strafbaren Handlung der Urkundenfälschung (C.) im Spruch ersichtlich irrtümlich Abs 1 des § 223 StGB mitzitiert wurde, dem Schuldspruch und den Urteilsgründen (US 6, 10, 15, 31 f) hingegen unmissverständlich zu entnehmen ist, dass dem Angeklagten ohnedies bloß die Verwirklichung eines Vergehens nach § 223 Abs 2 StGB angelastet wurde. Mangels eines fassbaren, dem Angeklagten erwachsenen Nachteils besteht jedoch kein Anlass für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 32; Ratz aaO § 281 Rz 622 ff). Gleiches gilt für das Unterbleiben der Subsumtion des Gebrauchs eines verfälschten bulgarischen Personalausweises im Rechtsverkehr (auch) unter § 224 StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Angaben des Zeugen Michael S***** hat das Erstgericht nicht mit Stillschweigen übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern gar wohl gewürdigt (US 20 f). Welche Passagen der Zeugenaussage die Rüge dennoch als unerörtert vermisst, legt sie nicht dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter auch begründet, warum sie den Angeklagten nicht für glaubwürdig hielten (US 25 f). Der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang als solcher aber ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Soweit der Beschwerdeführer schließlich bemängelt, dass die Tatrichter für seinen Standpunkt günstige Zeugenaussagen als nicht glaubwürdig gewertet, andererseits aber Depositionen zu seinen Lasten als zutreffend erachtet hätten, sodass im Ergebnis eine „andere Lösung der Beweisfrage zweifelsohne geboten" gewesen wäre, bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Abschließend ist klarzustellen, dass bei der Benennung der strafbaren Handlung der Urkundenfälschung (C.) im Spruch ersichtlich irrtümlich Absatz eins, des Paragraph 223, StGB mitzitiert wurde, dem Schuldspruch und den Urteilsgründen (US 6, 10, 15, 31 f) hingegen unmissverständlich zu entnehmen ist, dass dem Angeklagten ohnedies bloß die Verwirklichung eines Vergehens nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB angelastet wurde. Mangels eines fassbaren, dem Angeklagten erwachsenen Nachteils besteht jedoch kein Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 32; Ratz aaO Paragraph 281, Rz 622 ff). Gleiches gilt für das Unterbleiben der Subsumtion des Gebrauchs eines verfälschten bulgarischen Personalausweises im Rechtsverkehr (auch) unter Paragraph 224, StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.