Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Strafausspruch dieses Urteils mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Strafausspruch dieses Urteils mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.
Nach der – anhand der Bezug habenden Akten des Landesgerichts Wels eindeutig auszumachenden (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6, § 281 Rz 19) – Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils war mit dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. Juli 2018, GZ 37 Hv 42/18h-27, nicht Yousif A*****, sondern Ehab Al***** verurteilt worden. Die dennoch erfolgte Bedachtnahme hierauf widersprach somit jener Bestimmung.Nach der – anhand der Bezug habenden Akten des Landesgerichts Wels eindeutig auszumachenden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6, Paragraph 281, Rz 19) – Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils war mit dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. Juli 2018, GZ 37 Hv 42/18h-27, nicht Yousif A*****, sondern Ehab Al***** verurteilt worden. Die dennoch erfolgte Bedachtnahme hierauf widersprach somit jener Bestimmung.
2. Nach § 270 Abs 4 Z 2 (hier iVm § 447) StPO hat ein in gekürzter Form ausgefertigtes Urteil unter anderem die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten; bei Verhängung einer Zusatzstrafe darüber hinaus, weshalb die Urteile in dem von § 31 Abs 1 StGB bezeichneten Verhältnis stehen und auf welche Sanktionen Bedacht genommen wurde (vgl 12 Os 15/11i [12 Os 16/11m, 12 Os 7/11h]).2. Nach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, (hier in Verbindung mit Paragraph 447,) StPO hat ein in gekürzter Form ausgefertigtes Urteil unter anderem die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten; bei Verhängung einer Zusatzstrafe darüber hinaus, weshalb die Urteile in dem von Paragraph 31, Absatz eins, StGB bezeichneten Verhältnis stehen und auf welche Sanktionen Bedacht genommen wurde vergleiche 12 Os 15/11i [12 Os 16/11m, 12 Os 7/11h]).
Derartiges ist dem Urteil des Bezirksgerichts Wels nicht zu entnehmen.
Da nicht auszuschließen ist, dass diese Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die aus dem Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).Da nicht auszuschließen ist, dass diese Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die aus dem Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).