Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 82/20y×

Entscheidung 11 Os 82/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os82/20y

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Hubert P***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Jänner 2020, GZ 37 Hv 51/19f-55, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert P***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB (römisch eins) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant und verkürzt wiedergegeben – in H***** und andernorts

(römisch eins) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese oder einen anderen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1) im Jahr 2014 Friedrich A***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, ihm rechtmäßig zu einer venezolanischen Staatsbürgerschaft samt Reisepass und Führerschein verhelfen zu können, zur Veranlassung der Übergabe von 4.000 Euro durch Elke T*****, „wodurch Friedrich A***** und Elke T***** ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist“,

2) mehrmals zwischen Ende 2013 und März 2015 Friedrich A***** durch die wahrheitswidrigen Behauptungen, er würde „eine Firma Po*****“ besitzen, diese würde Stromspeicher für Solaranlagen produzieren, er habe bereits einen Auftrag von der S***** AG über 250.000 Euro und einen Auftrag in Rumänien an Land gezogen, „eine Firma in A*****“ würde ein von ihm entwickeltes Patent für Akkuladegeräte nutzen und monatliche Lizenzgebühren überweisen und er könne sich an „seiner Firma“ beteiligen, zur Veranlassung der Übergabe von 25.000 Euro durch Elke T*****, „wodurch Friedrich A***** und Elke T***** ein Schaden von zumindest 25.000 Euro entstanden ist“,

3) in der zweiten Jahreshälfte 2014 Friedrich A***** durch die wahrheitswidrigen Behauptungen, dieser würde nun Teilhaber der „Firma Po*****“ sein, „er würde Wechselrichter aus der Konkursmasse einer Firma in V***** kaufen, diese würden für die Akkuspeicher der Firma 'Po*****' dringendst benötigt werden, der Listenpreis würde ca 60.000 Euro, der Kaufpreis nur ca 33.000 Euro betragen, sowie dass die Wechselrichter in den Räumlichkeiten der Firma B***** gelagert werden würden, zur Veranlassung der Übergabe von 16.500 Euro durch Elke T*****, wodurch Friedrich A***** und Elke T***** ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist“,

4) bis 8) zu einem unbekannten Zeitpunkt [nach dem Herbst 2013 – US 5], am 13. August 2015, am 4. Dezember 2015, zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 4. Dezember 2015 bis 12. Februar 2016 und am 12. Februar 2016 Elke T***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, er würde eine Verkürzung der Haftdauer des Friedrich A***** bewirken und Geld für eine Wohnungskaution (5) sowie für den Kauf einer Brille und von Kontaktlinsen (8) verwenden, zur Auszahlung von insgesamt 6.700 Euro,

10) am 20. Juli 2016 Stefanie A***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, er würde den Geldbetrag zur Bezahlung eines Notars in W***** für einen „Deal mit der Finanzpolizei“ zugunsten des Friedrich A***** verwenden, zur Auszahlung von 1.500 Euro,

13) im August 2017 Evita R***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, er habe einen Privatdetektiv engagiert, der Beweismittel für eine Affäre der Elke T***** gesammelt habe, die gegen eine Bezahlung von 3.000 Euro übergeben würden, zur Auszahlung von 3.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch (römisch eins) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruch römisch drei inhaltlich jedoch nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf „Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens über den Wert der vom Angeklagten durchgeführten Umbauarbeiten in der Halle und in der Backstube des Objekts K*****weg *****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Arbeiten im Wert von zumindest 70.000 Euro verrichtet hat, sodass ihm eine Gegenforderung in dieser Höhe gegenüber dem Privatbeteiligten zusteht und dieser daher nicht geschädigt ist“ (ON 51 S 13) zu Recht abgewiesen, weil er keinen Konnex zur Schuld- oder Subsumtionsfrage erkennen lässt (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 328 ff, 339 ff). Eine möglicherweise angesprochene Schadenskompensation wäre für die Schadenshöhe beim Betrug im Übrigen nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren Ausgleich zugeflossenen (äquivalenten) Gegenwert gemindert wird. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der kritischen Verfügung (RIS-Justiz RS0094217; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 78; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 240) und ein nach außen in Erscheinung tretender entsprechender Aufrechnungswille (RIS-Justiz RS0102144).

In der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider ist es zu den Schuldspruchpunkten römisch eins.1 bis 3 nicht entscheidend, ob Friedrich A***** oder Elke T***** durch das irrtumsbedingte Verhalten des vom Angeklagten getäuschten Friedrich A***** (US 6) am Vermögen geschädigt wurde vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 55, 59, 115/1; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 174; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 34, 38; Fabrizy, StGB13 Paragraph 146, Rz 21).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dient dazu, geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen zu verhindern (RIS-Justiz RS0118780 [T11]).

Indem die gegenständliche Tatsachenrüge bloß einen einzigen Satz (ON 51 S 9) der in sich widerspruchsfreien Aussage der Elke T***** (ON 51 S 2 ff) unvollständig und solcherart missverständlich wiedergibt, orientiert sie sich nicht an diesem Anfechtungsrahmen.

Die – den festgestellten Vermögensschaden und Bereicherungsvorsatz in Abrede stellende (aber RIS-Justiz RS0099810) – Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen, „dass dem Angeklagten eine Gegenforderung aus den erbrachten Arbeitsleistungen von zumindest 70.000 Euro gegenüber dem Privatbeteiligten zusteht“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht (RIS-Justiz RS0116565) ab, inwiefern Schadenskompensation in Betreff von Gegenleistungen, die nicht im unmittelbaren Gegenzug zur Vermögensverfügung des Getäuschten stehen, überhaupt in Betracht kommen (neuerlich RIS-Justiz RS0094217; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 78; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 240) und weshalb selbst das Bestehen einer kompensablen Gegenforderung eine unrechtmäßige Bereicherung per se ausschließen sollte (RIS-Justiz RS0094353 [T10]; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 115; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 58; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 345 – jeweils auch zum Erfordernis eines erkennbaren Aufrechnungswillens zur Tatzeit).

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die behauptet, dass „mangels Schädigung des Tatopfers“ und „mangels Bereicherungsvorsatz des Angeklagten“ „allenfalls eine Täuschung vorliegen kann“.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00082.20Y.0903.000

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200903_OGH0002_0110OS00082_20Y0000_000