Gegen diesen Schuldspruch (I) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen diesen Schuldspruch (römisch eins) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruch III inhaltlich jedoch nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruch römisch drei inhaltlich jedoch nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf „Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens über den Wert der vom Angeklagten durchgeführten Umbauarbeiten in der Halle und in der Backstube des Objekts K*****weg *****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Arbeiten im Wert von zumindest 70.000 Euro verrichtet hat, sodass ihm eine Gegenforderung in dieser Höhe gegenüber dem Privatbeteiligten zusteht und dieser daher nicht geschädigt ist“ (ON 51 S 13) zu Recht abgewiesen, weil er keinen Konnex zur Schuld- oder Subsumtionsfrage erkennen lässt (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 328 ff, 339 ff). Eine möglicherweise angesprochene Schadenskompensation wäre für die Schadenshöhe beim Betrug im Übrigen nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren Ausgleich zugeflossenen (äquivalenten) Gegenwert gemindert wird. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der kritischen Verfügung (RIS-Justiz RS0094217; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 78; Kert, SbgK § 146 Rz 240) und ein nach außen in Erscheinung tretender entsprechender Aufrechnungswille (RIS-Justiz RS0102144).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf „Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens über den Wert der vom Angeklagten durchgeführten Umbauarbeiten in der Halle und in der Backstube des Objekts K*****weg *****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Arbeiten im Wert von zumindest 70.000 Euro verrichtet hat, sodass ihm eine Gegenforderung in dieser Höhe gegenüber dem Privatbeteiligten zusteht und dieser daher nicht geschädigt ist“ (ON 51 S 13) zu Recht abgewiesen, weil er keinen Konnex zur Schuld- oder Subsumtionsfrage erkennen lässt (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 328 ff, 339 ff). Eine möglicherweise angesprochene Schadenskompensation wäre für die Schadenshöhe beim Betrug im Übrigen nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren Ausgleich zugeflossenen (äquivalenten) Gegenwert gemindert wird. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der kritischen Verfügung (RIS-Justiz RS0094217; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 78; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 240) und ein nach außen in Erscheinung tretender entsprechender Aufrechnungswille (RIS-Justiz RS0102144).
In der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider ist es zu den Schuldspruchpunkten I.1 bis 3 nicht entscheidend, ob Friedrich A***** oder Elke T***** durch das irrtumsbedingte Verhalten des vom Angeklagten getäuschten Friedrich A***** (US 6) am Vermögen geschädigt wurde (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 55, 59, 115/1; Kert, SbgK § 146 Rz 174; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 34, 38; Fabrizy, StGB13 § 146 Rz 21).Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider ist es zu den Schuldspruchpunkten römisch eins.1 bis 3 nicht entscheidend, ob Friedrich A***** oder Elke T***** durch das irrtumsbedingte Verhalten des vom Angeklagten getäuschten Friedrich A***** (US 6) am Vermögen geschädigt wurde vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 55, 59, 115/1; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 174; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 34, 38; Fabrizy, StGB13 Paragraph 146, Rz 21).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen zu verhindern (RIS-Justiz RS0118780 [T11]).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dient dazu, geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen zu verhindern (RIS-Justiz RS0118780 [T11]).
Indem die gegenständliche Tatsachenrüge bloß einen einzigen Satz (ON 51 S 9) der in sich widerspruchsfreien Aussage der Elke T***** (ON 51 S 2 ff) unvollständig und solcherart missverständlich wiedergibt, orientiert sie sich nicht an diesem Anfechtungsrahmen.
Die – den festgestellten Vermögensschaden und Bereicherungsvorsatz in Abrede stellende (aber RIS-Justiz RS0099810) – Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen, „dass dem Angeklagten eine Gegenforderung aus den erbrachten Arbeitsleistungen von zumindest 70.000 Euro gegenüber dem Privatbeteiligten zusteht“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht (RIS-Justiz RS0116565) ab, inwiefern Schadenskompensation in Betreff von Gegenleistungen, die nicht im unmittelbaren Gegenzug zur Vermögensverfügung des Getäuschten stehen, überhaupt in Betracht kommen (neuerlich RIS-Justiz RS0094217; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 78; Kert, SbgK § 146 Rz 240) und weshalb selbst das Bestehen einer kompensablen Gegenforderung eine unrechtmäßige Bereicherung per se ausschließen sollte (RIS-Justiz RS0094353 [T10]; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 115; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 58; Kert, SbgK § 146 Rz 345 – jeweils auch zum Erfordernis eines erkennbaren Aufrechnungswillens zur Tatzeit).Die – den festgestellten Vermögensschaden und Bereicherungsvorsatz in Abrede stellende (aber RIS-Justiz RS0099810) – Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen, „dass dem Angeklagten eine Gegenforderung aus den erbrachten Arbeitsleistungen von zumindest 70.000 Euro gegenüber dem Privatbeteiligten zusteht“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht (RIS-Justiz RS0116565) ab, inwiefern Schadenskompensation in Betreff von Gegenleistungen, die nicht im unmittelbaren Gegenzug zur Vermögensverfügung des Getäuschten stehen, überhaupt in Betracht kommen (neuerlich RIS-Justiz RS0094217; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 78; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 240) und weshalb selbst das Bestehen einer kompensablen Gegenforderung eine unrechtmäßige Bereicherung per se ausschließen sollte (RIS-Justiz RS0094353 [T10]; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 115; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 58; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 345 – jeweils auch zum Erfordernis eines erkennbaren Aufrechnungswillens zur Tatzeit).
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10) die behauptet, dass „mangels Schädigung des Tatopfers“ und „mangels Bereicherungsvorsatz des Angeklagten“ „allenfalls eine Täuschung vorliegen kann“. Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die behauptet, dass „mangels Schädigung des Tatopfers“ und „mangels Bereicherungsvorsatz des Angeklagten“ „allenfalls eine Täuschung vorliegen kann“.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.