Der Angeklagte bekämpft ersichtlich nur seinen Schuldspruch wegen Diebstahls (auch) von Bargeld und die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft ersichtlich nur seinen Schuldspruch wegen Diebstahls (auch) von Bargeld und die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfaßten, der Rechtsmittelausführung des Verteidigers ON 19 angeschlossenen Schriftsatz vom 30.April 1992 ist vorweg nicht einzugehen, weil eigene Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auch dann unbeachtlich sind, wenn sie der Verteidiger als Beilage zu seiner Rechtsmittelschrift nimmt (Mayerhofer-Rieder3 E 37 zu § 285 StPO).Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfaßten, der Rechtsmittelausführung des Verteidigers ON 19 angeschlossenen Schriftsatz vom 30.April 1992 ist vorweg nicht einzugehen, weil eigene Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auch dann unbeachtlich sind, wenn sie der Verteidiger als Beilage zu seiner Rechtsmittelschrift nimmt (Mayerhofer-Rieder3 E 37 zu Paragraph 285, StPO).
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedoch auch, soweit sie beachtlich ist, keine Berechtigung zu.
Die den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - § 258 Abs. 2 StPO) im wesentlichen darauf, daß der Angeklagte auf Grund der telefonischen Anzeige, die Türe zur Arztpraxis des Dr.B***** werde soeben "aufgehebelt", von höchstens ca 2 Minuten danach am Tatort eingetroffenen Exekutivbeamten in den Ordinationsräumlichkeiten festgenommen wurde und dabei einen Schraubenzieher, dem Farbreste des Türrahmens der Arztpraxis anhafteten, in seinem Hosenbund trug, die Abdruckspuren des Einbruchswerkzeuges am Türrahmen und am Türblatt mit diesem Schraubenzieher korrespondierten und in der Kleidung des Angeklagten Briefmarken und eine Diktierkassette, die aus dem Besitz des Dr.B***** stammten, vorgefunden wurden. Insbesondere im Hinblick auf die knappe Zeitspanne zwischen der telefonischen Anzeige und der Betretung des Angeklagten am Tatort erachteten die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Ordinationstür sei von drei Vortätern aufgebrochen worden, als widerlegt.Die den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im wesentlichen darauf, daß der Angeklagte auf Grund der telefonischen Anzeige, die Türe zur Arztpraxis des Dr.B***** werde soeben "aufgehebelt", von höchstens ca 2 Minuten danach am Tatort eingetroffenen Exekutivbeamten in den Ordinationsräumlichkeiten festgenommen wurde und dabei einen Schraubenzieher, dem Farbreste des Türrahmens der Arztpraxis anhafteten, in seinem Hosenbund trug, die Abdruckspuren des Einbruchswerkzeuges am Türrahmen und am Türblatt mit diesem Schraubenzieher korrespondierten und in der Kleidung des Angeklagten Briefmarken und eine Diktierkassette, die aus dem Besitz des Dr.B***** stammten, vorgefunden wurden. Insbesondere im Hinblick auf die knappe Zeitspanne zwischen der telefonischen Anzeige und der Betretung des Angeklagten am Tatort erachteten die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Ordinationstür sei von drei Vortätern aufgebrochen worden, als widerlegt.
Die - in der Mängelrüge (Z 5) relevierte - Diskrepanz zwischen dem beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrag von 341,10 S und dem (angeblich) gestohlenen Geldbetrag von 800 S beruht auf urteilsfremden Prämissen, weil dem Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht der Diebstahl eines Bargeldbetrages in nicht erhobener Höhe, nicht aber die Wegnahme eines Geldbetrages von 800 S zugrunde liegt. Dazu folgten die Tatrichter nicht der (bloß ungefähren) Schadensbezifferung durch die Ordinationshilfe des geschädigten Arztes (S 15 in Verbindung mit US 5), sondern dessen eigenen Angaben, wonach "... Bargeld in unbekannter Höhe" fehlte. Auch die Anzeige des Gendarmeriepostens B***** enthält in der zusammenfassenden "Darstellung der Tat" (S 11) nur eine (die oben zitierten Angaben des Geschädigten unrichtig wiedergebende) ungefähre Bezifferung des gestohlenen Geldbetrages mit ca 800 S.Die - in der Mängelrüge (Ziffer 5,) relevierte - Diskrepanz zwischen dem beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrag von 341,10 S und dem (angeblich) gestohlenen Geldbetrag von 800 S beruht auf urteilsfremden Prämissen, weil dem Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht der Diebstahl eines Bargeldbetrages in nicht erhobener Höhe, nicht aber die Wegnahme eines Geldbetrages von 800 S zugrunde liegt. Dazu folgten die Tatrichter nicht der (bloß ungefähren) Schadensbezifferung durch die Ordinationshilfe des geschädigten Arztes (S 15 in Verbindung mit US 5), sondern dessen eigenen Angaben, wonach "... Bargeld in unbekannter Höhe" fehlte. Auch die Anzeige des Gendarmeriepostens B***** enthält in der zusammenfassenden "Darstellung der Tat" (S 11) nur eine (die oben zitierten Angaben des Geschädigten unrichtig wiedergebende) ungefähre Bezifferung des gestohlenen Geldbetrages mit ca 800 S.
Damit beschränkt sich aber die Behauptung einer Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen auf den zur Darlegung formeller Begründungsmängel ungeeigneten Versuch, die Stichhältigkeit der auf den Zusammenhang einer Reihe von Indizien gestützten tatrichterlichen Überzeugung unter Übergehung maßgeblicher Urteilserwägungen durch isolierte Bekämpfung eines einzelnen Belastungsaspektes zu erschüttern.
Davon ausgehend erweist sich die eine Feststellung über das Fehlen eines Geldbetrages von 800 S aus der Arztpraxis vermissende und damit ein wesentliches Tatsachensubstrat des bekämpften Schuldspruches vernachlässigende Subsumtionsrüge (Z 10) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich, indem sie den tatsächlich nicht als erwiesen angenommenen Diebstahl eines Betrags von 800 S voraussetzen, überhaupt nur in der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung erschöpfen.Davon ausgehend erweist sich die eine Feststellung über das Fehlen eines Geldbetrages von 800 S aus der Arztpraxis vermissende und damit ein wesentliches Tatsachensubstrat des bekämpften Schuldspruches vernachlässigende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich, indem sie den tatsächlich nicht als erwiesen angenommenen Diebstahl eines Betrags von 800 S voraussetzen, überhaupt nur in der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung erschöpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.