Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert M*****des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert M*****des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 14. Oktober 1992 in St. Veit an der Glan dadurch, daß er mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen K 461.020 beschleunigend in die aus Heinz W*****, Gerhard L*****und Burkhard K*****bestehende, die Fahrbahn der Klagenfurterstraße überquerende Fußgängergruppe fuhr, Heinz W*****und Gerhard L*****die im angefochtenen Urteil näher beschriebenen schweren Körperverletzungen absichtlich zugefügt und Burkhard K*****absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft der Beschwerdeführer zunächst weitwendig - auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise - die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung, wenn er sich mit dem Wert und der Glaubwürdigkeit der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise im Vergleich mit dem seiner eigenen Einlassungen auseinandersetzt. Im Einklang mit seinem eigenen Vorbringen hat das erkennende Gericht zunächst festgestellt, daß der Angeklagte bei Wahrnehmung der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger zunächst kurz das Bremspedal betätigte. Allerdings konstatierte es in der Folge auf der Basis der Gesamtheit der Beweisergebnisse mit ausführlicher Begründung, daß der Angeklagte danach "aus Wut beschleunigend direkt auf die - aus seiner nunmehrigen Anfahrtsrichtung gesehen - von links nach rechts die Fahrbahn in gemäßigtem Schritt überquerende Personengruppe zufuhr, um Heinz W*****, Gerhard L*****und Burkhard K*****niederzustoßen und ihnen dadurch schwere Körperverletzungen zuzufügen. Gegen diese Urteilsannahmen vermag die Beschwerde aus den Akten keine erheblichen Bedenken abzuleiten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet.Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft der Beschwerdeführer zunächst weitwendig - auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise - die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung, wenn er sich mit dem Wert und der Glaubwürdigkeit der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise im Vergleich mit dem seiner eigenen Einlassungen auseinandersetzt. Im Einklang mit seinem eigenen Vorbringen hat das erkennende Gericht zunächst festgestellt, daß der Angeklagte bei Wahrnehmung der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger zunächst kurz das Bremspedal betätigte. Allerdings konstatierte es in der Folge auf der Basis der Gesamtheit der Beweisergebnisse mit ausführlicher Begründung, daß der Angeklagte danach "aus Wut beschleunigend direkt auf die - aus seiner nunmehrigen Anfahrtsrichtung gesehen - von links nach rechts die Fahrbahn in gemäßigtem Schritt überquerende Personengruppe zufuhr, um Heinz W*****, Gerhard L*****und Burkhard K*****niederzustoßen und ihnen dadurch schwere Körperverletzungen zuzufügen. Gegen diese Urteilsannahmen vermag die Beschwerde aus den Akten keine erheblichen Bedenken abzuleiten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Mit der Behauptung nämlich, es hätte "zur Ausleuchtung der subjektiven Tatseite" weiterer Feststellungen hinsichtlich der Anfahrtgeschwindigkeit und hinsichtlich des Bremsmanövers vor dem Kontakt mit den Fußgängern bedurft, übergeht die Beschwerde die schon bei Behandlung der Tatsachenrüge wiedergegebenen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte nach kurzem Bremsen seinen PKW beschleunigte und mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h mit Heinz W*****und Gerhard L*****kollidierte. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde mit diesem Vorbringen nur abermals den Versuch, aus den Beweisergebnissen zu anderen Feststellungen zu gelangen als das Schöffengericht und kritisiert damit inhaltlich neuerlich auf unzulässige Weise dessen Beweiswürdigung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Mit der Behauptung nämlich, es hätte "zur Ausleuchtung der subjektiven Tatseite" weiterer Feststellungen hinsichtlich der Anfahrtgeschwindigkeit und hinsichtlich des Bremsmanövers vor dem Kontakt mit den Fußgängern bedurft, übergeht die Beschwerde die schon bei Behandlung der Tatsachenrüge wiedergegebenen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte nach kurzem Bremsen seinen PKW beschleunigte und mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h mit Heinz W*****und Gerhard L*****kollidierte. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde mit diesem Vorbringen nur abermals den Versuch, aus den Beweisergebnissen zu anderen Feststellungen zu gelangen als das Schöffengericht und kritisiert damit inhaltlich neuerlich auf unzulässige Weise dessen Beweiswürdigung.
Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.