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Entscheidung 11 Os 82/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os82/94

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. April 1994, GZ 13 römisch fünf r 55/93-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert M*****des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 14. Oktober 1992 in St. Veit an der Glan dadurch, daß er mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen K 461.020 beschleunigend in die aus Heinz W*****, Gerhard L*****und Burkhard K*****bestehende, die Fahrbahn der Klagenfurterstraße überquerende Fußgängergruppe fuhr, Heinz W*****und Gerhard L*****die im angefochtenen Urteil näher beschriebenen schweren Körperverletzungen absichtlich zugefügt und Burkhard K*****absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft der Beschwerdeführer zunächst weitwendig - auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise - die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung, wenn er sich mit dem Wert und der Glaubwürdigkeit der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise im Vergleich mit dem seiner eigenen Einlassungen auseinandersetzt. Im Einklang mit seinem eigenen Vorbringen hat das erkennende Gericht zunächst festgestellt, daß der Angeklagte bei Wahrnehmung der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger zunächst kurz das Bremspedal betätigte. Allerdings konstatierte es in der Folge auf der Basis der Gesamtheit der Beweisergebnisse mit ausführlicher Begründung, daß der Angeklagte danach "aus Wut beschleunigend direkt auf die - aus seiner nunmehrigen Anfahrtsrichtung gesehen - von links nach rechts die Fahrbahn in gemäßigtem Schritt überquerende Personengruppe zufuhr, um Heinz W*****, Gerhard L*****und Burkhard K*****niederzustoßen und ihnen dadurch schwere Körperverletzungen zuzufügen. Gegen diese Urteilsannahmen vermag die Beschwerde aus den Akten keine erheblichen Bedenken abzuleiten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Mit der Behauptung nämlich, es hätte "zur Ausleuchtung der subjektiven Tatseite" weiterer Feststellungen hinsichtlich der Anfahrtgeschwindigkeit und hinsichtlich des Bremsmanövers vor dem Kontakt mit den Fußgängern bedurft, übergeht die Beschwerde die schon bei Behandlung der Tatsachenrüge wiedergegebenen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte nach kurzem Bremsen seinen PKW beschleunigte und mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h mit Heinz W*****und Gerhard L*****kollidierte. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde mit diesem Vorbringen nur abermals den Versuch, aus den Beweisergebnissen zu anderen Feststellungen zu gelangen als das Schöffengericht und kritisiert damit inhaltlich neuerlich auf unzulässige Weise dessen Beweiswürdigung.

Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E35970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00082.9406.0628.0

Dokumentnummer

JJT_19940628_OGH0002_0110OS00082_9400006_000