Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 82/97×

Entscheidung 11 Os 82/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os82/97 (11Os83/97)

Entscheidungsdatum

26.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin Gregor K***** und Jürgen A***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Jürgen A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. Jänner 1997, GZ 25 römisch fünf r 1.752/96-81, sowie über die Beschwerde des Angeklagten A***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, mit dem auch Martin Gregor K***** neben einer Reihe von Vergehen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig schuldig erkannt worden war, wurde Jürgen A***** wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Punkt römisch sechs des Urteilssatzes) und des schweren Diebstahls als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB (römisch drei) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er in Linz

(zu römisch sechs) am 12. Juli 1996 den PKW des Peter H***** durch Fußtritte beschädigt und

(zu römisch drei) zu den von Martin K***** begangenen, im Spruch unter römisch eins 1 a und c detailliert angeführten Diebstählen von insgesamt neun Mobiltelephonen durch die vor Tatbegehung erfolgte Zusicherung, von K***** gestohlene Handies verkaufen zu können, beigetragen (wobei sich sein Vorsatz nicht auch auf die Einbruchsqualifikation erstreckte).

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde A*****, der auch den Strafausspruch mit Berufung und einen Widerrufsbeschluß mit Beschwerde bekämpft.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt das Schöffengericht, das den Schuldspruch in erster Linie auf die Angaben des Martin K***** im Vorverfahren stützte, die Verantwortung des leugnenden Beschwerdeführers keineswegs unberücksichtigt. In einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 55 - 65) wurden nicht nur die Einlassungen des Angeklagten, sondern auch die Depositionen des Martin K*****, der seine ursprünglich A***** belastenden Angaben letzlich widerrufen hatte, eingehend erörtert. Der Behauptung des Beschwerdeführers zuwider begründeten die Tatrichter auch nachvollziehbar und formell mängelfrei, daß sie der in der Hauptverhandlung vom 20. Jänner 1997 geänderten Aussage K*****, in welcher er im Gegensatz zu seinen Angaben im Vorverfahren die Darstellung A***** bestätigte, vor allem wegen seiner offensichtlichen Furcht vor dem als Gewalttäter bekannten Angeklagten keinen Glauben zu schenken vermochten (US 63 ff).

Soweit die Beschwerde aber eine unzureichende Begründung des Bereicherungvorsatzes reklamiert, ist auf das festgestellte Gesamtverhalten A***** zu verweisen, der K***** zu seinem Vorhaben durch die Zusicherung der Verwertung des Diebsgutes ermunterte, sodaß sich daraus der Bereicherungsvorsatz zwangsläufig ergibt.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Beschwerdeführer eine Beurteilung seines Verhaltens als Hehlerei nach Paragraph 164, StGB anstrebt, weil er den Tatbeitrag jeweils erst nach Vollendung der von K***** begangenen Delikte geleistet habe, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Darnach ermunterte A***** K*****, weitere (Einbruchs-)Diebstähle zu begehen, indem er sich ihm gegenüber bereit erklärte, allenfalls erbeutete Handies zu veräußern (US 46 f), all dies vor der Tatverübung durch K*****. Auch hatte er mit ihm bereits einige Tage vor dem 22. September 1996 vereinbart, daß sich K***** bei ihm melden werde, wenn er die Handies "besorgt" habe (US 47), wobei diese Äußerung ein besonderer Anreiz für K***** zur Begehung der Diebstähle von Mobiltelephonen gewesen war (US 48). Die nur einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewandten Gesetz gestattende Rechtsrüge, die diese Feststellungen negiert, wurde daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48093 11D00827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00082.97.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19970826_OGH0002_0110OS00082_9700000_000