Entgegen dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) läßt das Schöffengericht, das den Schuldspruch in erster Linie auf die Angaben des Martin K***** im Vorverfahren stützte, die Verantwortung des leugnenden Beschwerdeführers keineswegs unberücksichtigt. In einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 55 - 65) wurden nicht nur die Einlassungen des Angeklagten, sondern auch die Depositionen des Martin K*****, der seine ursprünglich A***** belastenden Angaben letzlich widerrufen hatte, eingehend erörtert. Der Behauptung des Beschwerdeführers zuwider begründeten die Tatrichter auch nachvollziehbar und formell mängelfrei, daß sie der in der Hauptverhandlung vom 20. Jänner 1997 geänderten Aussage K*****, in welcher er im Gegensatz zu seinen Angaben im Vorverfahren die Darstellung A***** bestätigte, vor allem wegen seiner offensichtlichen Furcht vor dem als Gewalttäter bekannten Angeklagten keinen Glauben zu schenken vermochten (US 63 ff).Entgegen dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt das Schöffengericht, das den Schuldspruch in erster Linie auf die Angaben des Martin K***** im Vorverfahren stützte, die Verantwortung des leugnenden Beschwerdeführers keineswegs unberücksichtigt. In einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 55 - 65) wurden nicht nur die Einlassungen des Angeklagten, sondern auch die Depositionen des Martin K*****, der seine ursprünglich A***** belastenden Angaben letzlich widerrufen hatte, eingehend erörtert. Der Behauptung des Beschwerdeführers zuwider begründeten die Tatrichter auch nachvollziehbar und formell mängelfrei, daß sie der in der Hauptverhandlung vom 20. Jänner 1997 geänderten Aussage K*****, in welcher er im Gegensatz zu seinen Angaben im Vorverfahren die Darstellung A***** bestätigte, vor allem wegen seiner offensichtlichen Furcht vor dem als Gewalttäter bekannten Angeklagten keinen Glauben zu schenken vermochten (US 63 ff).
Soweit die Beschwerde aber eine unzureichende Begründung des Bereicherungvorsatzes reklamiert, ist auf das festgestellte Gesamtverhalten A***** zu verweisen, der K***** zu seinem Vorhaben durch die Zusicherung der Verwertung des Diebsgutes ermunterte, sodaß sich daraus der Bereicherungsvorsatz zwangsläufig ergibt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer eine Beurteilung seines Verhaltens als Hehlerei nach § 164 StGB anstrebt, weil er den Tatbeitrag jeweils erst nach Vollendung der von K***** begangenen Delikte geleistet habe, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Darnach ermunterte A***** K*****, weitere (Einbruchs-)Diebstähle zu begehen, indem er sich ihm gegenüber bereit erklärte, allenfalls erbeutete Handies zu veräußern (US 46 f), all dies vor der Tatverübung durch K*****. Auch hatte er mit ihm bereits einige Tage vor dem 22. September 1996 vereinbart, daß sich K***** bei ihm melden werde, wenn er die Handies "besorgt" habe (US 47), wobei diese Äußerung ein besonderer Anreiz für K***** zur Begehung der Diebstähle von Mobiltelephonen gewesen war (US 48). Die nur einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewandten Gesetz gestattende Rechtsrüge, die diese Feststellungen negiert, wurde daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Beschwerdeführer eine Beurteilung seines Verhaltens als Hehlerei nach Paragraph 164, StGB anstrebt, weil er den Tatbeitrag jeweils erst nach Vollendung der von K***** begangenen Delikte geleistet habe, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Darnach ermunterte A***** K*****, weitere (Einbruchs-)Diebstähle zu begehen, indem er sich ihm gegenüber bereit erklärte, allenfalls erbeutete Handies zu veräußern (US 46 f), all dies vor der Tatverübung durch K*****. Auch hatte er mit ihm bereits einige Tage vor dem 22. September 1996 vereinbart, daß sich K***** bei ihm melden werde, wenn er die Handies "besorgt" habe (US 47), wobei diese Äußerung ein besonderer Anreiz für K***** zur Begehung der Diebstähle von Mobiltelephonen gewesen war (US 48). Die nur einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewandten Gesetz gestattende Rechtsrüge, die diese Feststellungen negiert, wurde daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde folgt (§ 285 i iVm § 498 Abs 3 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.