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Entscheidung 11 Os 83/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os83/01

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst G***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. Februar 2001, GZ 25 römisch fünf r 1119/00-359, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst G***** (zu römisch eins) des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (zu römisch zwei) nach Paragraph 255, Ziffer eins, AktG und (zu römisch drei) nach Paragraph 255, Ziffer 2, AktG schuldig erkannt.

Danach hat er in Eisenstadt als Vorstandsvorsitzender der E***** AG

römisch eins) und als zuständiger Kreditsachbearbeiter die ihm durch

Anstellungsvertrag, somit durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über Vermögen der E***** AG zu verfügen bzw dieses Kreditinstitut zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht, dass er Kredite ohne ausreichende Besicherung an ihm als kreditunwürdig bekannte Schuldner gewährte, wodurch der E***** AG ein 500.000 S übersteigender Schaden zugefügt wurde, und zwar

A) durch Gewährung von Ratenkrediten, Einräumung von

Kontokorrentlinien, Gewährung von Barkrediten sowie Einräumung von Aval-Rahmen an nachstehende von Alexander T***** beherrschte Gesellschaften, und zwar

1.) im Dezember 1993 an die H***** GmbH (ab 18. November 1994 H***** GmbH) durch Einräumung einer Kreditlinie über 120 Millionen S, welche durch (unzureichende) Forderungszessionen besichert war;

2.) am 2. Februar 1999 an die A***** GmbH durch Erhöhung einer bestehenden internen Barkreditlinie um 30 Millionen S und durch Erhöhung des bestehenden Aval-Rahmens um 1 Million S ohne Sicherheiten;

3.) im Dezember 1998 an die F***** GmbH durch Ausweitung der bestehenden Barkontokorrentlinien um 50 Millionen S, welche durch (unzureichende) Forderungszessionen sowie durch Einräumung hypothekarischer Pfandrechte im Umfang von 2,4 Millionen S besichert waren;

4.) Anfang 1994 an die W***** GmbH durch Einräumung einer Kreditlinie über 20 Millionen S;

5.) der A***** GmbH (ab 27. März 1997 A***** GmbH),

a) im September 1994 durch Einräumung einer Kontokorrentlinie über 500.000 S;

b) am 16. Dezember 1998 durch Einräumung eines Barratenkredites über 95 Millionen S;

6.) der H*****-AG (ab 19. Februar 1999 H***** AG)

a) am 4. April 1995 durch Einräumung einer internen Barkreditlinie von 50 Millionen S sowie eines Kontokorrentkredites in Höhe von 250 Millionen S und eines Aval-Rahmens über 12 Millionen S;

b) am 29. April 1996 durch Einräumung eines Barkreditrahmens über 50 Millionen S, einer Kontokorrentlinie in Höhe von 50 Millionen S sowie einer Erhöhung des Barratenkredites um 25 Millionen S;

c) am 23. Oktober 1997 durch Erhöhung des Kontokorrentkredites um 100 Millionen S sowie des Aval-Rahmens um 3 Millionen S;

d) am 16. Dezember 1998 durch Erhöhung des Aval-Rahmens um 10 Millionen S, welche durch Zessionen offener Forderungen, durch Übertragung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe, der Hinterlegung eines Sparbuches sowie durch Zessionen von Entschädigungsansprüchen und einer Zahlungsgarantie besichert waren;

B) durch Gewährung von Krediten an nachstehende Personen bzw Gesellschaften, welche von Alexander T***** als Neuaktionäre der H***** AG angeworben wurden, gegen nachstehend angeführte Sicherheiten, welche allerdings weitgehend nicht werthaltig waren und wobei die dadurch bei der H***** AG bewirkten Kapitalerhöhungen zu keiner nennenswerten Obligo-Reduktion der H***** AG gegenüber der E***** AG führten und dem Angeklagten bekannt war, dass die Kreditnehmer selbst keinerlei Rückzahlungen tätigen würden oder hiezu nicht in der Lage waren, und zwar

1.) am 27. Juni 1997 durch Gewährung eines Barkredites über 21,5 Millionen DM an die B***** GmbH gegen Verpfändung und Hinterlegung von (nicht werthaltigen) deutschen Grundschuldbriefen im Nominalwert von 44,270.000 DM;

2.) am 12. Mai 1998 durch Gewährung eines Barkredites über 7,750.000 DM an Norbert B***** gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 10,519.000 DM;

3.) am 1. Juli 1998 durch Gewährung eines Barkredites über 15 Millionen DM an Peter und Bärbel U***** gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 26,927.000 DM);

4.) am 18. Mai 1998 durch Gewährung eines Barkredites über 5,250.000 DM an Klaus Johann R***** gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 10 Millionen DM;

5.) durch Gewährung von Barkrediten an die W***** GmbH und zwar

a) am 16. November 1998 über 21 Millionen DM gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 59,491.000 DM;

b) am 26. Juli 1999 über 17 Millionen SFR gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 61,800.000 DM sowie Einräumung einer Simultanhypothek auf Liegenschaften in Deutschland über den Betrag von 18 Millionen

DM;

6.) am 26. April 1999 durch Einräumung eines Barkredites über 15 Millionen DM an Manfred W***** gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 60 Millionen DM;

7.) am 26. August 1999 durch Gewährung eines Barkredites über 5,600.000 Euro (= 77,058.000 S) an Hans Gert L***** gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 19,750.000 DM;

8.) am 7. Dezember 1999 durch Gewährung eines Barkredites über 20 Millionen DM an die C***** AG gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 244,500.000 DM;

9.) am 20. März 2000 durch Gewährung eines Barkredites über 13 Millionen S an Margret B***** gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 2 Millionen S;

10.) am 17. März 2000 durch Gewährung eines Barkredites über 10 Millionen S an Rosita-Elisabeth L***** gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 3,5 Millionen S;

11.) am 16. März 2000 durch Gewährung eines Barkredites über 15 Millionen S an DI Alfred N***** gegen Abtretung und Hinterlegung (nicht werthaltiger) deutscher Grundschuldbriefe im Nominalwert von 3,050.000 DM;

12.) im Mai 2000 durch Gewährung eines Barkredites über 15 Millionen

S an die I***** GesmbH & Co KG gegen Einräumung von Simultanhypotheken auf Liegenschaften in Deutschland über den Betrag von 60 Millionen DM;

römisch zwei.) zwischen 7. August 1997 und 14. Dezember 1999 in mehrfachen Tathandlungen vorsätzlich in Darstellungen gegenüber dem Aufsichtsrat der E***** AG anlässlich der Vorlage von Kreditanträgen der unter der Faktengruppe römisch eins) B) l.) bis 8.) des Urteilsspruches näher beschriebenen Kreditnehmer zur Genehmigung (Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 6, AktG) die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergegeben bzw erhebliche Umstände verschwiegen, indem er jegliche Hinweise auf das Vorliegen einer Gruppe verbundener Kunden (Paragraph 27, Absatz 4, BWG) zwischen der H***** AG und den zuvor beschriebenen Kreditnehmern unterließ, nicht auf ihm bereits bekannte Probleme der Werthaltigkeit der zur Sicherung an die E***** AG verpfändeten sowie hinterlegten Grundschuldbriefe hinwies und auch die ihm bekannte Zahlungsunwilligkeit bzw teilweise Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmer verschwieg;

römisch drei.) im Zeitraum 9. August bis 24. September 1999 in mehrfachen Tathandlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den weiteren Vorstandsmitgliedern Dr. Günter W***** und Mag. Manfred Sch***** gegenüber Prüforganen der Österreichischen Nationalbank anlässlich einer vom Bundesministerium für Finanzen angeordneten Prüfung gem Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, BWG in Auskünften, die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, falsche Angaben gemacht, indem er trotz besseren Wissens beteuerte, dass sämtliche dem H***** zurechenbare Kreditakten vorgelegt worden seien, obwohl dies bei den unter der Faktengruppe römisch eins.) B) 6.) und 7.) beschriebenen Kreditengagements mit einem Gesamtobligo von 183 Millionen S nicht der Fall war.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (römisch eins)

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider liegen schon die formalen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht vor, weil der in der Beschwerde näher bezeichnete Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen lediglich mit Schriftsatz (ON 355), nicht aber in der Hauptverhandlung gestellt wurde. Auch die amtswegige Verlesung des schriftlich gestellten Beweisantrags konnte den zur Geltendmachung des genannten Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Antrag nicht ersetzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 29). Im Übrigen entspricht auch der schriftliche Antrag im vorliegenden Fall den prozessualen Erfordernissen nicht, enthält er doch nicht einmal ein Beweisthema (Mayerhofer aaO E 19), dessen Nachtrag erst in der Beschwerde keine Berücksichtigung finden kann (aaO E 40, 41).

Die (den Schuldspruch zu I/A/1., 4., 5./a und 6./a und b betreffende) Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Urteilskonstatierungen zum Schädigungsvorsatz, denen zufolge der Angeklagte seit dem Jahreswechsel 1992/93 wusste, dass alle Firmen des Alexander T*****, an die er Kredite vergeben hatte, sowie der Genannte selbst zahlungsunfähig sind (US 19), seien nicht logisch begründet und stünden mit den Ausführungen der Sachverständigen - auf die das Erstgericht seine Annahmen im Wesentlichen gestützt habe - nicht in Einklang. Die Sachverständigen hätten ihre Schlüsse nämlich aus Bilanzen für die Jahre 1992 bis 1994 gezogen, welche aber dem Angeklagten zum Jahreswechsel 1992/93 naturgemäß noch nicht zur Verfügung gestanden seien. Die weiteren im Urteil genannten Beweise seien nicht geeignet, die Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen. Ein Schädigungsvorsatz könne ihm daher erst für die nach 1996 begangenen Taten angelastet werden.

Vorangestellt sei, dass die erste der vom Schuldspruch erfassten Untreuehandlungen mit Dezember 1993 datiert (I/A/1.), sodass die Frage seines Vorsatzes erst ab diesem Zeitpunkt - und nicht bereits ab Jahreswechsel 1992/93 - von entscheidender Bedeutung ist.

Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die zum Schädigungsvorsatz getroffenen Feststellungen eingehend, mängelfrei und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens begründet und dabei nicht nur auf das Sachverständigengutachten, sondern insbesondere auch die (konkrete Warnungen und Verbote der Kreditausweitung enthaltenden) Aufsichtratssitzungsprotokolle aus 1991 und 1992 (US 16 f, 47), die Nichtbefassung des Aufsichtrats durch den Angeklagten mit den Krediten T***** von Ende 1992 bis April 1995 (US 22), die Aussage des Zeugen Paul C***** über sein Gespräch mit dem Angeklagten im Jahr 1991, bei dem er aufgrund der bereits vorliegenden Bilanzen Alexander T***** explizit des Betrugs beschuldigte und eines der Unternehmen des Genannten als insolvent bezeichnet hat (US 15 f in Verbindung mit 47 f), sowie die dem Angeklagten zugegangene anonyme Warnung einer "Interessengemeinschaft aus ehemaligen Mitarbeitern der Hausbau H*****-Gruppe und geschädigten Lieferanten" vom Februar 1993 (US 18, 48) gestützt. Dass im Urteil zur Untermauerung (auch) des Schädigungsvorsatzes bei den fortlaufend bis Mai 2000 begangenen Kreditvergaben ua Umstände angeführt sind, die dem Angeklagten erst nach Dezember 1993 bekannt sei konnten (wie eben die in der Beschwerde angeführten Bilanzen [nach 1992; bezüglich des Jahresabschlusses für 1992 siehe die 8-Monate-Frist des Paragraph 125, Absatz 4, AktG], sowie auch zahlreiche Vorgänge ab 1996 [US 49 ff]), vermag keinen Begründungsmangel darzustellen, bezieht sich dies doch ersichtlich nur auf die jeweils danach aufgenommenen Kredite. Soweit die Beschwerde die Beweiskraft einzelner der aufgezählten Umstände in Frage stellt und die Verantwortung des Angeklagten als "nicht zu widerlegen" oder "nicht unplausibel" bezeichnet, bekämpft sie unzulässiger Weise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Mit der wiederholten Behauptung der Aktenwidrigkeit von Urteilsfeststellungen verkennt die Mängelrüge das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Denn eine Aktenwidrigkeit liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall StPO) nur vor, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Urkunde oder Aussage in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 47, Mayerhofer aaO E 185, 191, je zu Paragraph 281, Ziffer 5,).

Der Behauptung der Mängelrüge zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, ein im Verfahren "Vr 697/91 des Landesgerichts Eisenstadt" erstelltes Gutachten sowie die Ergebnisse des Verfahrens 24 b römisch fünf r 1699/94 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu erörtern, weil der Inhalt dieser Akten mangels Verlesung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war; zudem betreffen die Fragen, ob die H***** GmbH bereits 1991 "insolvenzreif" gewesen sei, sowie dass Alexander T***** vom Vorwurf der fahrlässigen Krida hinsichtlich einer der Gesellschaften freigesprochen worden sei, keine für die Schuldfrage entscheidenden Umstände.

Soweit die Beschwerde aus dem Gesichtspunkt einer behaupteten Unvollständigkeit rügt, dass eine die Sicherheiten der Gesellschaften T*****s relevierende Passage des Sachverständigengutachtens nicht erörtert worden sei, vernachlässigt sie mit der isolierten Zitierung bloß einzelner Sätze des Gutachtens die weiteren Ausführungen der Experten, denen zufolge von einer ausreichenden Werthaltigkeit der "Sicherheiten" nicht die Rede sein konnte (S 271 f/VII). Die Berücksichtigung des Sachverständigen- gutachtens in diesem Punkt (im Sinn des Vorliegens eines bloßen Anscheins von Sicherheiten) ergibt sich schon aus der von der Beschwerde (wenngleich mit anderer Gewichtung) zitierten Urteilsstelle (US 25: "... um die Kredite nach außen hin als genügend besichert darzustellen").

Entgegen dem weiteren Vorbringen entbehrt die zu I/A/5./a getroffene Feststellung, dass der Angeklagte der A***** GmbH im September 1994 eine Kontokorrentlinie von 500.000 S eingeräumt hatte, nicht einer aktenmäßigen Deckung. Das Schöffengericht durfte diese Konstatierung ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens durch die Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ableiten, dem zufolge das Konto (Nr. 900162166/00) zum genannten Zeitpunkt eröffnet und in der Folge zwischen dem dritten Quartal 1997 und der Einräumung des zu I/A/5./b genannten Kredits (von 95 Millionen S) im Dezember 1998 sogar um rund 5 Millionen S überzogen wurde (S 479 f/VII). Dass es zum Eröffnungszeitpunkt einen Guthabensstand von 500.000 S aufwies, steht nicht in Widerspruch zu den Urteilsannahmen; durch die Nichtanlastung des Differenzbetrags von rund 4,5 Millionen S zwischen festgestelltem Überziehungsrahmen und tatsächlicher Überziehung kann sich der Angeklagte nicht beschwert erachten.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit der Behauptung, das Schöffengericht habe im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue dem Angeklagten den gesamten eingeräumten Kreditrahmen als Schaden zur Last gelegt, prozessordnungswidrig nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus. Das Erstgericht hat nämlich lediglich konstatiert, dass der Schaden insgesamt 500.000 S weit übersteige, die - offen gebliebene - genaue Schadenssumme aber davon abhängen werde, inwieweit es der Geschädigten gelinge, Sicherheiten bestmöglich zu verwerten (US 37). Dass ein Schaden in Höhe der Kreditsumme eingetreten sei, wurde daher - der Beschwerde zuwider - in keinem Fall festgestellt.

Zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 255, Ziffer eins, AktG (römisch zwei)

Zur neuerlichen Behauptung der "Aktenwidrigkeit von Feststellungen" wird auf die obigen Ausführungen zur Ziffer 5, in Bezug auf den Schuldspruch wegen Untreue verwiesen. Soweit die Beschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft und die Aussagen von Zeugen zum Thema "Grundschuldbriefe" als unglaubwürdig abtut, kritisiert sie wiederum nur unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ein innerer Widerspruch zwischen den Feststellungen, einerseits dass der Angeklagte die vom Schuldspruch umfassten Kredite "allein" vergab, andererseits dass er für einige davon gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG die Zustimmung des Aufsichtsrats einholte, liegt nicht vor, weil beide Umstände einander nach den Grundsätzen logischen Denkens nicht ausschließen, zumal die Berichte des Angeklagten nach den Annahmen der Tatrichter nur kursorisch und für die Aufsichtsratsmitglieder auch nicht zweckdienlich überprüfbar waren (US 23 f).

Mit ihren Ausführungen zu Paragraph 27, BWG geht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht von den Urteilsfeststellungen aus, denen zufolge dem Angeklagten ua vorgeworfen wird, in seinen Darstellungen gegenüber dem Aufsichtsrat jegliche Hinweise, die auf das Vorliegen einer Gruppe verbundener Kunden ... hindeuten, unterlassen zu haben. Gegenstand des Schuldspruchs nach Paragraph 255, Ziffer eins, AktG ist somit nämlich das Verschweigen von Tatsachen, nicht aber - der Beschwerde zuwider - die vom Angeklagten zu diesem Thema vertretene Rechtsansicht oder die Frage, ob objektiv wirklich eine Gruppe verbundener Kunden iSd Paragraph 27, Absatz 4, BWG vorlag.

Die weitere Behauptung, die Zeugen Manfred W***** und Hans Gert L***** hätten die an sie ausbezahlten Kreditbeträge bloß an die H***** AG weitergeleitet, sich aber an diesem Unternehmen nicht beteiligt, weshalb dem Beschwerdeführer bezüglich dieser Kreditvergaben eine Verletzung des Paragraph 27, Absatz 4, BWG nicht angelastet werden könne, geht erneut nicht von den Urteilskonstatierungen aus. Die Tatrichter nahmen nämlich in allen Fällen der Kreditvergaben zu römisch eins./B des Schuldspruchs mit Wissen des Angeklagten erfolgte "Schein-Beteiligungen" der Kreditnehmer an der H***** AG an, welche sich letztlich auch zur Rückzahlung der tatsächlich ihr zugekommenen Darlehen an die Bank B***** verpflichtet hatte (US 30 ff).

Zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 255, Ziffer 2, AktG (römisch drei)

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - den Vorsatz des Angeklagten nach Art einer Schuldberufung bestreitend und in diesem Umfang von urteilsfremden Prämissen ausgehend - nicht auf Basis der erstinstanzlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 39) argumentiert, was jedoch unabdingbare Voraussetzung zur prozessordnungskonformen Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E63242 11D00831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00083.01.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20011002_OGH0002_0110OS00083_0100000_000