Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider liegen schon die formalen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht vor, weil der in der Beschwerde näher bezeichnete Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen lediglich mit Schriftsatz (ON 355), nicht aber in der Hauptverhandlung gestellt wurde. Auch die amtswegige Verlesung des schriftlich gestellten Beweisantrags konnte den zur Geltendmachung des genannten Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Antrag nicht ersetzen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1, 29). Im Übrigen entspricht auch der schriftliche Antrag im vorliegenden Fall den prozessualen Erfordernissen nicht, enthält er doch nicht einmal ein Beweisthema (Mayerhofer aaO E 19), dessen Nachtrag erst in der Beschwerde keine Berücksichtigung finden kann (aaO E 40, 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider liegen schon die formalen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht vor, weil der in der Beschwerde näher bezeichnete Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen lediglich mit Schriftsatz (ON 355), nicht aber in der Hauptverhandlung gestellt wurde. Auch die amtswegige Verlesung des schriftlich gestellten Beweisantrags konnte den zur Geltendmachung des genannten Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Antrag nicht ersetzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 29). Im Übrigen entspricht auch der schriftliche Antrag im vorliegenden Fall den prozessualen Erfordernissen nicht, enthält er doch nicht einmal ein Beweisthema (Mayerhofer aaO E 19), dessen Nachtrag erst in der Beschwerde keine Berücksichtigung finden kann (aaO E 40, 41).
Die (den Schuldspruch zu I/A/1., 4., 5./a und 6./a und b betreffende) Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Urteilskonstatierungen zum Schädigungsvorsatz, denen zufolge der Angeklagte seit dem Jahreswechsel 1992/93 wusste, dass alle Firmen des Alexander T*****, an die er Kredite vergeben hatte, sowie der Genannte selbst zahlungsunfähig sind (US 19), seien nicht logisch begründet und stünden mit den Ausführungen der Sachverständigen - auf die das Erstgericht seine Annahmen im Wesentlichen gestützt habe - nicht in Einklang. Die Sachverständigen hätten ihre Schlüsse nämlich aus Bilanzen für die Jahre 1992 bis 1994 gezogen, welche aber dem Angeklagten zum Jahreswechsel 1992/93 naturgemäß noch nicht zur Verfügung gestanden seien. Die weiteren im Urteil genannten Beweise seien nicht geeignet, die Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen. Ein Schädigungsvorsatz könne ihm daher erst für die nach 1996 begangenen Taten angelastet werden.Die (den Schuldspruch zu I/A/1., 4., 5./a und 6./a und b betreffende) Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Urteilskonstatierungen zum Schädigungsvorsatz, denen zufolge der Angeklagte seit dem Jahreswechsel 1992/93 wusste, dass alle Firmen des Alexander T*****, an die er Kredite vergeben hatte, sowie der Genannte selbst zahlungsunfähig sind (US 19), seien nicht logisch begründet und stünden mit den Ausführungen der Sachverständigen - auf die das Erstgericht seine Annahmen im Wesentlichen gestützt habe - nicht in Einklang. Die Sachverständigen hätten ihre Schlüsse nämlich aus Bilanzen für die Jahre 1992 bis 1994 gezogen, welche aber dem Angeklagten zum Jahreswechsel 1992/93 naturgemäß noch nicht zur Verfügung gestanden seien. Die weiteren im Urteil genannten Beweise seien nicht geeignet, die Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen. Ein Schädigungsvorsatz könne ihm daher erst für die nach 1996 begangenen Taten angelastet werden.
Vorangestellt sei, dass die erste der vom Schuldspruch erfassten Untreuehandlungen mit Dezember 1993 datiert (I/A/1.), sodass die Frage seines Vorsatzes erst ab diesem Zeitpunkt - und nicht bereits ab Jahreswechsel 1992/93 - von entscheidender Bedeutung ist.
Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die zum Schädigungsvorsatz getroffenen Feststellungen eingehend, mängelfrei und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens begründet und dabei nicht nur auf das Sachverständigengutachten, sondern insbesondere auch die (konkrete Warnungen und Verbote der Kreditausweitung enthaltenden) Aufsichtratssitzungsprotokolle aus 1991 und 1992 (US 16 f, 47), die Nichtbefassung des Aufsichtrats durch den Angeklagten mit den Krediten T***** von Ende 1992 bis April 1995 (US 22), die Aussage des Zeugen Paul C***** über sein Gespräch mit dem Angeklagten im Jahr 1991, bei dem er aufgrund der bereits vorliegenden Bilanzen Alexander T***** explizit des Betrugs beschuldigte und eines der Unternehmen des Genannten als insolvent bezeichnet hat (US 15 f iVm 47 f), sowie die dem Angeklagten zugegangene anonyme Warnung einer "Interessengemeinschaft aus ehemaligen Mitarbeitern der Hausbau H*****-Gruppe und geschädigten Lieferanten" vom Februar 1993 (US 18, 48) gestützt. Dass im Urteil zur Untermauerung (auch) des Schädigungsvorsatzes bei den fortlaufend bis Mai 2000 begangenen Kreditvergaben ua Umstände angeführt sind, die dem Angeklagten erst nach Dezember 1993 bekannt sei konnten (wie eben die in der Beschwerde angeführten Bilanzen [nach 1992; bezüglich des Jahresabschlusses für 1992 siehe die 8-Monate-Frist des § 125 Abs 4 AktG], sowie auch zahlreiche Vorgänge ab 1996 [US 49 ff]), vermag keinen Begründungsmangel darzustellen, bezieht sich dies doch ersichtlich nur auf die jeweils danach aufgenommenen Kredite. Soweit die Beschwerde die Beweiskraft einzelner der aufgezählten Umstände in Frage stellt und die Verantwortung des Angeklagten als "nicht zu widerlegen" oder "nicht unplausibel" bezeichnet, bekämpft sie unzulässiger Weise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die zum Schädigungsvorsatz getroffenen Feststellungen eingehend, mängelfrei und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens begründet und dabei nicht nur auf das Sachverständigengutachten, sondern insbesondere auch die (konkrete Warnungen und Verbote der Kreditausweitung enthaltenden) Aufsichtratssitzungsprotokolle aus 1991 und 1992 (US 16 f, 47), die Nichtbefassung des Aufsichtrats durch den Angeklagten mit den Krediten T***** von Ende 1992 bis April 1995 (US 22), die Aussage des Zeugen Paul C***** über sein Gespräch mit dem Angeklagten im Jahr 1991, bei dem er aufgrund der bereits vorliegenden Bilanzen Alexander T***** explizit des Betrugs beschuldigte und eines der Unternehmen des Genannten als insolvent bezeichnet hat (US 15 f in Verbindung mit 47 f), sowie die dem Angeklagten zugegangene anonyme Warnung einer "Interessengemeinschaft aus ehemaligen Mitarbeitern der Hausbau H*****-Gruppe und geschädigten Lieferanten" vom Februar 1993 (US 18, 48) gestützt. Dass im Urteil zur Untermauerung (auch) des Schädigungsvorsatzes bei den fortlaufend bis Mai 2000 begangenen Kreditvergaben ua Umstände angeführt sind, die dem Angeklagten erst nach Dezember 1993 bekannt sei konnten (wie eben die in der Beschwerde angeführten Bilanzen [nach 1992; bezüglich des Jahresabschlusses für 1992 siehe die 8-Monate-Frist des Paragraph 125, Absatz 4, AktG], sowie auch zahlreiche Vorgänge ab 1996 [US 49 ff]), vermag keinen Begründungsmangel darzustellen, bezieht sich dies doch ersichtlich nur auf die jeweils danach aufgenommenen Kredite. Soweit die Beschwerde die Beweiskraft einzelner der aufgezählten Umstände in Frage stellt und die Verantwortung des Angeklagten als "nicht zu widerlegen" oder "nicht unplausibel" bezeichnet, bekämpft sie unzulässiger Weise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Mit der wiederholten Behauptung der Aktenwidrigkeit von Urteilsfeststellungen verkennt die Mängelrüge das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Denn eine Aktenwidrigkeit liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO) nur vor, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Urkunde oder Aussage in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 47, Mayerhofer aaO E 185, 191, je zu § 281 Z 5).Mit der wiederholten Behauptung der Aktenwidrigkeit von Urteilsfeststellungen verkennt die Mängelrüge das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Denn eine Aktenwidrigkeit liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall StPO) nur vor, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Urkunde oder Aussage in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 47, Mayerhofer aaO E 185, 191, je zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
Der Behauptung der Mängelrüge zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, ein im Verfahren "Vr 697/91 des Landesgerichts Eisenstadt" erstelltes Gutachten sowie die Ergebnisse des Verfahrens 24 b Vr 1699/94 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu erörtern, weil der Inhalt dieser Akten mangels Verlesung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war; zudem betreffen die Fragen, ob die H***** GmbH bereits 1991 "insolvenzreif" gewesen sei, sowie dass Alexander T***** vom Vorwurf der fahrlässigen Krida hinsichtlich einer der Gesellschaften freigesprochen worden sei, keine für die Schuldfrage entscheidenden Umstände.Der Behauptung der Mängelrüge zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, ein im Verfahren "Vr 697/91 des Landesgerichts Eisenstadt" erstelltes Gutachten sowie die Ergebnisse des Verfahrens 24 b römisch fünf r 1699/94 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu erörtern, weil der Inhalt dieser Akten mangels Verlesung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war; zudem betreffen die Fragen, ob die H***** GmbH bereits 1991 "insolvenzreif" gewesen sei, sowie dass Alexander T***** vom Vorwurf der fahrlässigen Krida hinsichtlich einer der Gesellschaften freigesprochen worden sei, keine für die Schuldfrage entscheidenden Umstände.
Soweit die Beschwerde aus dem Gesichtspunkt einer behaupteten Unvollständigkeit rügt, dass eine die Sicherheiten der Gesellschaften T*****s relevierende Passage des Sachverständigengutachtens nicht erörtert worden sei, vernachlässigt sie mit der isolierten Zitierung bloß einzelner Sätze des Gutachtens die weiteren Ausführungen der Experten, denen zufolge von einer ausreichenden Werthaltigkeit der "Sicherheiten" nicht die Rede sein konnte (S 271 f/VII). Die Berücksichtigung des Sachverständigen- gutachtens in diesem Punkt (im Sinn des Vorliegens eines bloßen Anscheins von Sicherheiten) ergibt sich schon aus der von der Beschwerde (wenngleich mit anderer Gewichtung) zitierten Urteilsstelle (US 25: "... um die Kredite nach außen hin als genügend besichert darzustellen").
Entgegen dem weiteren Vorbringen entbehrt die zu I/A/5./a getroffene Feststellung, dass der Angeklagte der A***** GmbH im September 1994 eine Kontokorrentlinie von 500.000 S eingeräumt hatte, nicht einer aktenmäßigen Deckung. Das Schöffengericht durfte diese Konstatierung ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens durch die Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ableiten, dem zufolge das Konto (Nr. 900162166/00) zum genannten Zeitpunkt eröffnet und in der Folge zwischen dem dritten Quartal 1997 und der Einräumung des zu I/A/5./b genannten Kredits (von 95 Millionen S) im Dezember 1998 sogar um rund 5 Millionen S überzogen wurde (S 479 f/VII). Dass es zum Eröffnungszeitpunkt einen Guthabensstand von 500.000 S aufwies, steht nicht in Widerspruch zu den Urteilsannahmen; durch die Nichtanlastung des Differenzbetrags von rund 4,5 Millionen S zwischen festgestelltem Überziehungsrahmen und tatsächlicher Überziehung kann sich der Angeklagte nicht beschwert erachten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit der Behauptung, das Schöffengericht habe im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue dem Angeklagten den gesamten eingeräumten Kreditrahmen als Schaden zur Last gelegt, prozessordnungswidrig nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus. Das Erstgericht hat nämlich lediglich konstatiert, dass der Schaden insgesamt 500.000 S weit übersteige, die - offen gebliebene - genaue Schadenssumme aber davon abhängen werde, inwieweit es der Geschädigten gelinge, Sicherheiten bestmöglich zu verwerten (US 37). Dass ein Schaden in Höhe der Kreditsumme eingetreten sei, wurde daher - der Beschwerde zuwider - in keinem Fall festgestellt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit der Behauptung, das Schöffengericht habe im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue dem Angeklagten den gesamten eingeräumten Kreditrahmen als Schaden zur Last gelegt, prozessordnungswidrig nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus. Das Erstgericht hat nämlich lediglich konstatiert, dass der Schaden insgesamt 500.000 S weit übersteige, die - offen gebliebene - genaue Schadenssumme aber davon abhängen werde, inwieweit es der Geschädigten gelinge, Sicherheiten bestmöglich zu verwerten (US 37). Dass ein Schaden in Höhe der Kreditsumme eingetreten sei, wurde daher - der Beschwerde zuwider - in keinem Fall festgestellt.
Zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 255 Z 1 AktG (II)Zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 255, Ziffer eins, AktG (römisch zwei)
Zur neuerlichen Behauptung der "Aktenwidrigkeit von Feststellungen" wird auf die obigen Ausführungen zur Z 5 in Bezug auf den Schuldspruch wegen Untreue verwiesen. Soweit die Beschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft und die Aussagen von Zeugen zum Thema "Grundschuldbriefe" als unglaubwürdig abtut, kritisiert sie wiederum nur unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ein innerer Widerspruch zwischen den Feststellungen, einerseits dass der Angeklagte die vom Schuldspruch umfassten Kredite "allein" vergab, andererseits dass er für einige davon gemäß § 95 Abs 5 AktG die Zustimmung des Aufsichtsrats einholte, liegt nicht vor, weil beide Umstände einander nach den Grundsätzen logischen Denkens nicht ausschließen, zumal die Berichte des Angeklagten nach den Annahmen der Tatrichter nur kursorisch und für die Aufsichtsratsmitglieder auch nicht zweckdienlich überprüfbar waren (US 23 f).Zur neuerlichen Behauptung der "Aktenwidrigkeit von Feststellungen" wird auf die obigen Ausführungen zur Ziffer 5, in Bezug auf den Schuldspruch wegen Untreue verwiesen. Soweit die Beschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft und die Aussagen von Zeugen zum Thema "Grundschuldbriefe" als unglaubwürdig abtut, kritisiert sie wiederum nur unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ein innerer Widerspruch zwischen den Feststellungen, einerseits dass der Angeklagte die vom Schuldspruch umfassten Kredite "allein" vergab, andererseits dass er für einige davon gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG die Zustimmung des Aufsichtsrats einholte, liegt nicht vor, weil beide Umstände einander nach den Grundsätzen logischen Denkens nicht ausschließen, zumal die Berichte des Angeklagten nach den Annahmen der Tatrichter nur kursorisch und für die Aufsichtsratsmitglieder auch nicht zweckdienlich überprüfbar waren (US 23 f).
Mit ihren Ausführungen zu § 27 BWG geht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht von den Urteilsfeststellungen aus, denen zufolge dem Angeklagten ua vorgeworfen wird, in seinen Darstellungen gegenüber dem Aufsichtsrat jegliche Hinweise, die auf das Vorliegen einer Gruppe verbundener Kunden ... hindeuten, unterlassen zu haben. Gegenstand des Schuldspruchs nach § 255 Z 1 AktG ist somit nämlich das Verschweigen von Tatsachen, nicht aber - der Beschwerde zuwider - die vom Angeklagten zu diesem Thema vertretene Rechtsansicht oder die Frage, ob objektiv wirklich eine Gruppe verbundener Kunden iSd § 27 Abs 4 BWG vorlag.Mit ihren Ausführungen zu Paragraph 27, BWG geht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht von den Urteilsfeststellungen aus, denen zufolge dem Angeklagten ua vorgeworfen wird, in seinen Darstellungen gegenüber dem Aufsichtsrat jegliche Hinweise, die auf das Vorliegen einer Gruppe verbundener Kunden ... hindeuten, unterlassen zu haben. Gegenstand des Schuldspruchs nach Paragraph 255, Ziffer eins, AktG ist somit nämlich das Verschweigen von Tatsachen, nicht aber - der Beschwerde zuwider - die vom Angeklagten zu diesem Thema vertretene Rechtsansicht oder die Frage, ob objektiv wirklich eine Gruppe verbundener Kunden iSd Paragraph 27, Absatz 4, BWG vorlag.
Die weitere Behauptung, die Zeugen Manfred W***** und Hans Gert L***** hätten die an sie ausbezahlten Kreditbeträge bloß an die H***** AG weitergeleitet, sich aber an diesem Unternehmen nicht beteiligt, weshalb dem Beschwerdeführer bezüglich dieser Kreditvergaben eine Verletzung des § 27 Abs 4 BWG nicht angelastet werden könne, geht erneut nicht von den Urteilskonstatierungen aus. Die Tatrichter nahmen nämlich in allen Fällen der Kreditvergaben zu I./B des Schuldspruchs mit Wissen des Angeklagten erfolgte "Schein-Beteiligungen" der Kreditnehmer an der H***** AG an, welche sich letztlich auch zur Rückzahlung der tatsächlich ihr zugekommenen Darlehen an die Bank B***** verpflichtet hatte (US 30 ff).Die weitere Behauptung, die Zeugen Manfred W***** und Hans Gert L***** hätten die an sie ausbezahlten Kreditbeträge bloß an die H***** AG weitergeleitet, sich aber an diesem Unternehmen nicht beteiligt, weshalb dem Beschwerdeführer bezüglich dieser Kreditvergaben eine Verletzung des Paragraph 27, Absatz 4, BWG nicht angelastet werden könne, geht erneut nicht von den Urteilskonstatierungen aus. Die Tatrichter nahmen nämlich in allen Fällen der Kreditvergaben zu römisch eins./B des Schuldspruchs mit Wissen des Angeklagten erfolgte "Schein-Beteiligungen" der Kreditnehmer an der H***** AG an, welche sich letztlich auch zur Rückzahlung der tatsächlich ihr zugekommenen Darlehen an die Bank B***** verpflichtet hatte (US 30 ff).
Zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 255 Z 2 AktG (III)Zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 255, Ziffer 2, AktG (römisch drei)
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - den Vorsatz des Angeklagten nach Art einer Schuldberufung bestreitend und in diesem Umfang von urteilsfremden Prämissen ausgehend - nicht auf Basis der erstinstanzlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 39) argumentiert, was jedoch unabdingbare Voraussetzung zur prozessordnungskonformen Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - den Vorsatz des Angeklagten nach Art einer Schuldberufung bestreitend und in diesem Umfang von urteilsfremden Prämissen ausgehend - nicht auf Basis der erstinstanzlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 39) argumentiert, was jedoch unabdingbare Voraussetzung zur prozessordnungskonformen Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.