Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter isoliertem Herausgreifen einzelner Teile der Aussage des Erstangeklagten Wilhelm N***** die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts, dieser habe angegeben, die Drittangeklagte sei in die strafbaren Handlungen "voll eingeweiht" gewesen und habe ihm mit Sicherheit (schon) vor Beginn des Jahres 2000 zur Ausstellung der Prüfgutachten erforderliche Unterlagen übergeben, als aktenwidrig darzustellen versucht, übergeht sie die - diesen Darlegungen entsprechenden - Depositionen des Erstangeklagten, wonach die Drittangeklagte "seit etwa zwei bis drei Jahren" in rund einem Drittel der Fälle die Unterlagen überbracht und gewusst habe, dass sie Urkunden zur Erlangung von Begutachtungsplaketten übergebe, ohne dass die betreffenden Fahrzeuge tatsächlich begutachtet worden seien (S 153 f/IV, 175/IV iVm 397/I). Soweit die Beschwerde die eingehende - den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht zuwiderlaufende - weitere Urteilsbegründung zu diesem Thema (US 21) als unstatthafte Vermutung zu Lasten der Angeklagten bezeichnet und behauptet, diese sei auf keine konkreten Beweisergebnisse gestützt, bekämpft sie in unzulässiger Form die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter isoliertem Herausgreifen einzelner Teile der Aussage des Erstangeklagten Wilhelm N***** die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts, dieser habe angegeben, die Drittangeklagte sei in die strafbaren Handlungen "voll eingeweiht" gewesen und habe ihm mit Sicherheit (schon) vor Beginn des Jahres 2000 zur Ausstellung der Prüfgutachten erforderliche Unterlagen übergeben, als aktenwidrig darzustellen versucht, übergeht sie die - diesen Darlegungen entsprechenden - Depositionen des Erstangeklagten, wonach die Drittangeklagte "seit etwa zwei bis drei Jahren" in rund einem Drittel der Fälle die Unterlagen überbracht und gewusst habe, dass sie Urkunden zur Erlangung von Begutachtungsplaketten übergebe, ohne dass die betreffenden Fahrzeuge tatsächlich begutachtet worden seien (S 153 f/IV, 175/IV in Verbindung mit 397/I). Soweit die Beschwerde die eingehende - den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht zuwiderlaufende - weitere Urteilsbegründung zu diesem Thema (US 21) als unstatthafte Vermutung zu Lasten der Angeklagten bezeichnet und behauptet, diese sei auf keine konkreten Beweisergebnisse gestützt, bekämpft sie in unzulässiger Form die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Wissentlichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Befugnismissbrauchs des Erstangeklagten die diesbezüglichen - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen - detaillierten Konstatierungen zur Wissentlichkeit (US 23, 24) vernachlässigt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Wissentlichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Befugnismissbrauchs des Erstangeklagten die diesbezüglichen - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen - detaillierten Konstatierungen zur Wissentlichkeit (US 23, 24) vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.