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Entscheidung 11 Os 83/03×

Entscheidung 11 Os 83/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os83/03

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm N***** und weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Sermed F***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 2003, GZ 124 Hv 39/03v-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Sermed F***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Wilhelm N***** und des Thomas F***** enthält - wurde Sermed F***** des Verbrechens des (richtig:) Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie bis zum 7. Oktober 2002 in Wien zu den im Schuldspruch näher umschriebenen Taten des Wilhelm N***** (der zwischen 1995 und 7. Oktober 2002 als vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57 a, KFKG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit zugelassener PKW zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er ohne technische Überprüfung in 11 Fällen für insgesamt mehr als 3.000 Fahrzeuge Begutachtungsplaketten und Gutachten ausfolgte) hinsichtlich etwa eines Drittels der Fahrzeuge beigetragen, indem sie die für die Gutachtenserstattung benötigten Papiere von ihrem Mann übernahm und an Wilhelm N***** übergab und die Begutachtungsplaketten und Prüfberichte übernahm und an ihren Mann zur Anbringung der Plaketten auf den Fahrzeugen übergab.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter isoliertem Herausgreifen einzelner Teile der Aussage des Erstangeklagten Wilhelm N***** die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts, dieser habe angegeben, die Drittangeklagte sei in die strafbaren Handlungen "voll eingeweiht" gewesen und habe ihm mit Sicherheit (schon) vor Beginn des Jahres 2000 zur Ausstellung der Prüfgutachten erforderliche Unterlagen übergeben, als aktenwidrig darzustellen versucht, übergeht sie die - diesen Darlegungen entsprechenden - Depositionen des Erstangeklagten, wonach die Drittangeklagte "seit etwa zwei bis drei Jahren" in rund einem Drittel der Fälle die Unterlagen überbracht und gewusst habe, dass sie Urkunden zur Erlangung von Begutachtungsplaketten übergebe, ohne dass die betreffenden Fahrzeuge tatsächlich begutachtet worden seien (S 153 f/IV, 175/IV in Verbindung mit 397/I). Soweit die Beschwerde die eingehende - den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht zuwiderlaufende - weitere Urteilsbegründung zu diesem Thema (US 21) als unstatthafte Vermutung zu Lasten der Angeklagten bezeichnet und behauptet, diese sei auf keine konkreten Beweisergebnisse gestützt, bekämpft sie in unzulässiger Form die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Wissentlichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Befugnismissbrauchs des Erstangeklagten die diesbezüglichen - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen - detaillierten Konstatierungen zur Wissentlichkeit (US 23, 24) vernachlässigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E70434 11Os83.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00083.03.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0110OS00083_0300000_000