Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdekritik zur Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Helmut B***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von ihm ein farblich gleiches Fahrrad bekommen hatte, sodass er keinen Grund gehabt habe, das verfahrensgegenständliche Fahrrad zu stehlen (S 81), schon deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil es den unter Beweis gestellten Sachverhalt ohnedies als erwiesen angenommen hat (US 6). Der subjektiven Überzeugung dieses Zeugen über das Fehlen eines Tatmotivs kommt für die Lösung der Schuldfrage aber keine Relevanz zu.Der Beschwerdekritik zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Helmut B***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von ihm ein farblich gleiches Fahrrad bekommen hatte, sodass er keinen Grund gehabt habe, das verfahrensgegenständliche Fahrrad zu stehlen (S 81), schon deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil es den unter Beweis gestellten Sachverhalt ohnedies als erwiesen angenommen hat (US 6). Der subjektiven Überzeugung dieses Zeugen über das Fehlen eines Tatmotivs kommt für die Lösung der Schuldfrage aber keine Relevanz zu.
Da der Angeklagte in der Lage war, den Tathergang in groben Zügen zu schildern, nicht angeben konnte, wie viele Tabletten und Alkoholika er in der Nacht zum 4. Dezember 2003 konsumiert hatte, keine objektiven Anhaltspunkte wie Blutbefund oder ein amtsärztliches Gutachten zum Grad einer allfälligen Beeinträchtigung vorliegen und auch aus der Aussage des Zeugen Dragan R***** nur eine gewisse Beeinträchtigung des Angeklagten, nicht aber dessen Alkoholisierung, sondern vielmehr eine zielgerichtete Reaktion nach seiner Betretung hervorgeht, hätte der Beschwerdeführer anlässlich des Begehrens auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis in Richtung der behaupteten, durch Alkohol- und Tablettenkonsum bewirkten Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt (S 81) darlegen müssen, welche tatsächlichen Umstände es einem Sachverständigen erlauben könnten, zu den für einen solchen rechtlichen Schluss erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen. Die bloße Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die dem Angeklagten verordneten Medikamente vermag diesem Erfordernis nicht zu genügen. Auch dieser Beweisantrag verfiel daher mit Recht der Abweisung (S 83, siehe auch US 11).
Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe das Seilschloss des versperrten Fahrrades "durchtrennen" (US 5) bzw unter Verwendung eines Bolzenschneiders das Fahrrad "entsichern" wollen (US 2) liegt nicht vor. Im gegebenen Sachzusammenhang ist die Umschreibung des Täterverhaltens als Versuch, das Seilschloss des versperrten Fahrrades "durchtrennen" zu wollen, bedeutungsident mit dem "entsichern" des Fahrrades unter Verwendung eines Bolzenschneiders, wird dadurch doch jeweils unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte eine das Fahrrad gegen Wegnahme sichernde Vorkehrung beseitigen wollte.Der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe das Seilschloss des versperrten Fahrrades "durchtrennen" (US 5) bzw unter Verwendung eines Bolzenschneiders das Fahrrad "entsichern" wollen (US 2) liegt nicht vor. Im gegebenen Sachzusammenhang ist die Umschreibung des Täterverhaltens als Versuch, das Seilschloss des versperrten Fahrrades "durchtrennen" zu wollen, bedeutungsident mit dem "entsichern" des Fahrrades unter Verwendung eines Bolzenschneiders, wird dadurch doch jeweils unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte eine das Fahrrad gegen Wegnahme sichernde Vorkehrung beseitigen wollte.
Welcher weiterer Feststellungen über die im Ersturteil enthaltenen Annahmen zum Bereicherungsvorsatz hinaus es bedurft hätte, wird in der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht näher dargelegt, sodass der Nichtigkeitsgrund insoweit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurde.Welcher weiterer Feststellungen über die im Ersturteil enthaltenen Annahmen zum Bereicherungsvorsatz hinaus es bedurft hätte, wird in der Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht näher dargelegt, sodass der Nichtigkeitsgrund insoweit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurde.
Mit dem Einwand, die zitierten Feststellungen "indizieren letztlich nur eine Scheinbegründung", übergeht der Beschwerdeführer die auf nachvollziehbar aus konkreten Verfahrensergebnissen abgeleiteten Schlussfolgerungen beruhende (US 9), somit formell mängelfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Sowohl die Mängelrüge als auch die Rechtsrüge (inhaltlich insgesamt Z 9 lit b) behaupten das Fehlen von Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bzw Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auf Grund seines Tabletten- und Alkoholkonsums. Sie vernachlässigen jedoch die tatrichterliche Konstatierung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben war (US 11), und bringen den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund damit nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.Sowohl die Mängelrüge als auch die Rechtsrüge (inhaltlich insgesamt Ziffer 9, Litera b,) behaupten das Fehlen von Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bzw Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auf Grund seines Tabletten- und Alkoholkonsums. Sie vernachlässigen jedoch die tatrichterliche Konstatierung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben war (US 11), und bringen den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund damit nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.