Die gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichtete, auf Z 5, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichtete, auf Ziffer 5, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung angreift, die vom Beschwerdeführer drohend vorgewiesene Patronenattrappe sei „zu einem Klappmesser umgearbeitet worden" (US 6), bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil dieser Umstand weder (in abstracto) tatbestandsessentiell noch (in concreto) schuld- oder subsumtionsrelevant ist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - keine dieser Konstatierung widersprechenden Beweisergebnisse übergingen, sondern sich vielmehr - aktenkonform (S 217) - auf die Angaben des Zeugen Dr. Ku***** stützten (US 10) und die Aussage der Zeugin T***** in diesem Zusammenhang zu Recht nicht erörterten, weil diese nur deponierte, die Patronenattrappe nicht als Klappmesser „betrachtet" zu haben (S 223), über die tatsächliche Funktionsweise - die im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst zugestanden wird (S 215 iVm S 77a) und durch die behördliche Sicherstellung objektiviert ist (S 65) - aber keine Aussage traf.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung angreift, die vom Beschwerdeführer drohend vorgewiesene Patronenattrappe sei „zu einem Klappmesser umgearbeitet worden" (US 6), bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil dieser Umstand weder (in abstracto) tatbestandsessentiell noch (in concreto) schuld- oder subsumtionsrelevant ist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - keine dieser Konstatierung widersprechenden Beweisergebnisse übergingen, sondern sich vielmehr - aktenkonform (S 217) - auf die Angaben des Zeugen Dr. Ku***** stützten (US 10) und die Aussage der Zeugin T***** in diesem Zusammenhang zu Recht nicht erörterten, weil diese nur deponierte, die Patronenattrappe nicht als Klappmesser „betrachtet" zu haben (S 223), über die tatsächliche Funktionsweise - die im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst zugestanden wird (S 215 in Verbindung mit S 77a) und durch die behördliche Sicherstellung objektiviert ist (S 65) - aber keine Aussage traf.
Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine verbalen Drohungen geäußert, entfernt sich zur Gänze von der Aktenlage (US 7, 8; S 217, 219, 223 f, 227). Mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht (auch) nach der Mitteilung, dass die Gebietskrankenkasse das von ihm begehrte Rezept nicht genehmigen werde, sondern während des diesbezüglichen Telefonats Drohgebärden mit der Patronenattrappe gesetzt, bezieht sich die Rüge erneut nicht auf entscheidende Tatsachen. Indem die Beschwerde aus dem anhand ihrer diesbezüglichen Erwägungen konstruierten zeitlichen Ablauf des Tatgeschehens die mängelfrei begründete (US 11) Feststellung des Kausalitätszusammenhangs zwischen den Drohungen und der Rezeptübergabe (US 8) als unzutreffend bezeichnet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Mit der Behauptung aus Z 8, die Konstatierung des die übrigen Drohungen unterstützenden Vorweisens einer zu einem Klappmesser umfunktionierten Patronenattrappe überschreite die Anklage, argumentiert die Rüge abermals nicht auf der Basis des Akteninhalts (S 177). Soweit die Beschwerde mit diesem Vorbringen die Verwendung des Ausdrucks „spielte ... herum" (US 6) kritisiert, verkennt sie das Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, der nicht auf die Wortgleichheit der Anklage- und Urteilsformulierungen, sondern darauf abstellt, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502), was hier außer Zweifel steht. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass in concreto der - primär allein maßgebliche (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 503) - Urteilstenor mit dem Anklagetenor sogar wörtlich übereinstimmt (S 177, US 2).Mit der Behauptung aus Ziffer 8,, die Konstatierung des die übrigen Drohungen unterstützenden Vorweisens einer zu einem Klappmesser umfunktionierten Patronenattrappe überschreite die Anklage, argumentiert die Rüge abermals nicht auf der Basis des Akteninhalts (S 177). Soweit die Beschwerde mit diesem Vorbringen die Verwendung des Ausdrucks „spielte ... herum" (US 6) kritisiert, verkennt sie das Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, der nicht auf die Wortgleichheit der Anklage- und Urteilsformulierungen, sondern darauf abstellt, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502), was hier außer Zweifel steht. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass in concreto der - primär allein maßgebliche (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 503) - Urteilstenor mit dem Anklagetenor sogar wörtlich übereinstimmt (S 177, US 2).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung begehrt, der Beschwerdeführer habe Dr. K***** gefragt, „ob dieser beim Militär gewesen sei bzw ob dieser eine militärische Ausbildung erfahren habe", bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Mit der auf Basis dieser vermissten Konstatierung entwickelten Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe Dr. K***** durch die urteilsgegenständliche Äußerung bezüglich der Wirkungsweise der Gewehrpatrone (nicht bedroht, sondern) nur über seinen militärischen Wissensstand befragt, wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellung begehrt, der Beschwerdeführer habe Dr. K***** gefragt, „ob dieser beim Militär gewesen sei bzw ob dieser eine militärische Ausbildung erfahren habe", bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Mit der auf Basis dieser vermissten Konstatierung entwickelten Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe Dr. K***** durch die urteilsgegenständliche Äußerung bezüglich der Wirkungsweise der Gewehrpatrone (nicht bedroht, sondern) nur über seinen militärischen Wissensstand befragt, wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Beschwerdeansatz, der Tatbestand der Nötigung verlange die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), den Genötigten in Furcht und Unruhe zu versetzen, entbehrt der logischen Ableitung aus dem Gesetz. Der Einwand (gemeint wohl:) mangelnder objektiver Eignung der eingesetzten Nötigungsmittel, den angestrebten Erfolg herbeizuführen, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.Der Beschwerdeansatz, der Tatbestand der Nötigung verlange die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), den Genötigten in Furcht und Unruhe zu versetzen, entbehrt der logischen Ableitung aus dem Gesetz. Der Einwand (gemeint wohl:) mangelnder objektiver Eignung der eingesetzten Nötigungsmittel, den angestrebten Erfolg herbeizuführen, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.