Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf die im Folgenden zusammengefasst wiedergegebenen, in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (ON 18 S 29):Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich auf die im Folgenden zusammengefasst wiedergegebenen, in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (ON 18 S 29):
1./ Vernehmung der Zeuginnen Daniela P***** und Cornelia Ru***** einerseits zum Beweis für das Verhalten der Christina R***** am Vorfallstag, andererseits zum Beweis dafür, dass im Hinblick auf die unverzügliche Rückkehr aller Beamten zur Polizeiinspektion ***** nach dem Einsatz im „Cineplexx" der zweite Vorfall aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht wie behauptet stattgefunden habe, sowie zum Beweis dafür, dass ein Teamwechsel jederzeit - ohne Angabe von Gründen - möglich gewesen wäre, zumal der Angeklagte bei seinen Kollegen sehr beliebt sei und jeder gern mit ihm Dienst verrichte; 2./ Vernehmung der Zeuginnen Christina H*****, Sonja T***** und Edith E***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte ein höflicher, aufmerksamer und allseits beliebter Kollege sei, der sich nie mit sexuellen Absichten an seine Kolleginnen herangemacht habe; 3./ Vernehmung der Zeugin Daniela K***** und des Zeugen Manfred Ra***** zum Beweis dafür, dass in der polizeilichen Grundausbildung Einsatztechniken bzw Verteidigungsmechanismen, insbesondere Befreiungsgriffe, gelehrt werden, die sich vor allem auf die Verteidigung aus oder in einem Fahrzeug beziehen, sowie zum Beweis dafür, dass Christina R***** während ihrer Ausbildung immer wieder Gründe gesucht habe, aus denen sie gewisse Übungen nicht habe machen können und versucht habe, sich durch Vorgabe von Krankheiten oder Verletzungen „in die Opferrolle zu manövrieren".
Ob sich das Tatopfer während ihrer Ausbildung verschiedenen Übungen durch Vorspiegelung von Krankheiten oder Verletzungen entzogen oder zu entziehen versucht hätte, ist völlig ohne Belang für Schuld- und Subsumtionsfrage.
Davon, dass sich Christina R***** als ausgebildete Polizeibeamtin im Fall der gegenständlichen Übergriffe vehementer hätte zur Wehr setzen können, ist das Erstgericht ohnedies ausgegangen (US 12; § 55 Abs 2 Z 3 StPO).Davon, dass sich Christina R***** als ausgebildete Polizeibeamtin im Fall der gegenständlichen Übergriffe vehementer hätte zur Wehr setzen können, ist das Erstgericht ohnedies ausgegangen (US 12; Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Subjektive Einschätzungen und Bewertungen sind kein Gegenstand des Zeugenbeweises (§ 154 StPO).Subjektive Einschätzungen und Bewertungen sind kein Gegenstand des Zeugenbeweises (Paragraph 154, StPO).
Die Relevanz bisher unterlassenen „Heranmachens mit sexuellen Absichten" sowie der Möglichkeit eines „Teamwechsels" ist den Beweisanträgen nicht zu entnehmen (§ 55 Abs 2 Z 1 zweiter Fall, Z 2 StPO).Die Relevanz bisher unterlassenen „Heranmachens mit sexuellen Absichten" sowie der Möglichkeit eines „Teamwechsels" ist den Beweisanträgen nicht zu entnehmen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall, Ziffer 2, StPO).
Welches konkrete, von Kolleginnen beobachtete Verhalten des Tatopfers am Vorfallstag gegenständlich für die Entscheidung der Schuldfrage von Bedeutung sein könnte, hat der Beschwerdeführer schließlich bei der Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht dargelegt. Im bisher erörterten Umfang erweist sich die Verfahrensrüge somit als nicht stichhältig.
Fallbezogen kann allerdings der angebotenen Alibi-Beweisführung (in Punkt 1./) Berechtigung nicht abgesprochen werden (11 Os 55/08k, 12 Os 50/07f, RIS-Justiz RS0098429), weil durch die daraus gewonnenen Beweisergebnisse die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich beeinflusst werden könnte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341).Fallbezogen kann allerdings der angebotenen Alibi-Beweisführung (in Punkt 1./) Berechtigung nicht abgesprochen werden (11 Os 55/08k, 12 Os 50/07f, RIS-Justiz RS0098429), weil durch die daraus gewonnenen Beweisergebnisse die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich beeinflusst werden könnte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen.