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Entscheidung 11 Os 83/12h×

Entscheidung 11 Os 83/12h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os83/12h

Entscheidungsdatum

09.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Jänner 2012, GZ 22 Hv 166/11b-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner S***** von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe

1./ am 10. Mai 2004 in O***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, das Geld treuhändig zu verwalten, 20 % Zinsen pa zu bezahlen und die vollständige Rückzahlung binnen zwei Jahren zu leisten, sohin durch Täuschung über Tatsachen, Alban Sch***** zur Übergabe eines Betrags von 1.370.000 Euro verleitet und den Genannten dadurch in diesem Betrag am Vermögen geschädigt;

2./ am 29. Juli 2009 in K***** und anderen Orten anlässlich der Erstattung einer Strafanzeige den Simon W***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einem Schriftsatz behauptete, W***** habe am 21. März 2006 den für Alban Sch***** einbezahlten Bargeldbetrag in Höhe von 750.000 Euro bei der H***** AG, Zweigstelle L*****, nicht auf einem entsprechenden Konto veranlagt, sondern für andere Zwecke verwendet, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war,

3./ am 25. August 2009 in V*****, indem er die zu Punkt 2./ genannten Ausführungen als Zeuge im Zuge seiner Einvernahme vor dem Fürstlichen Landgericht in V***** zu 13 UR.2009.258 wiederholte, bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt,

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (überflüssig auch von der rechtlichen Kategorie, vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) freigesprochen.

Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wies das Erstgericht den Antrag der öffentlichen Anklägerin, die sich „zur Frage, ob diese die Anträge unterschrieben haben oder nicht“, dem Antrag des Verteidigers auf Vernehmung der beiden Söhne des Zeugen Alban Sch*****, nämlich Alban Sch***** jun. und Attila Sch***** „zum Beweis dafür, dass sowohl Alban Sch***** sen. als auch die beiden genannten Zeugen über 40 Anträge eigen unterschrieben haben und dass diese Unterschriften anlässlich eines Besuches des Angeklagten bei den Zeugen ca zwei bis drei Wochen nach der Erstübernahme des Geldes erfolgt sind“ (ON 34 S 36), „zum Beweis des Gegenteils“ angeschlossen hatte (ON 34 S 37) zu Recht ab (ON 34 S 38, dort auch Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde), weil aus der Antragstellung ein unter Beweis gestelltes schuld- und subsumtionsrelevantes Sachverhaltssubstrat nicht erkennbar war. Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unterliegt dem sich aus dem Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Auch die Abweisung (ON 34 S 38, dort auch Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde) des Antrags der öffentlichen Anklägerin auf Ladung und Vernehmung eines informierten Vertreters der C***** GmbH „zur Frage, ob dieses in Kopie vorgelegte Zertifikat tatsächlich im Original vorliegt oder nicht und dadurch der Angeklagte darüber deshalb belastet oder entlastet werden könnte“ (ON 34 S 37), erfolgte entgegen dem Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu Recht: Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, inwieweit die Beweisaufnahme für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung wäre, und zielte überdies - wie aus seinem Wortlaut ersichtlich - auf eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundung. Auch hier ist das ergänzende Vorbringen in der Rechtsmittelausführung unbeachtlich.

Die Mängelrüge behauptet zunächst eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) auf der Begründungsebene in Ansehung der Verneinung der inneren Tatseite, übergeht jedoch die hiezu eingehenden Ausführungen der Tatrichter (US 10 f).

              Bei Negation des subjektiven Elements kommt der Frage nach der Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale aber keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ist das Erstgericht auf den Umstand, dass sich aus dem vom Zeugen Simon W***** vorgelegten Kapitalmarktprospekt für USI Bonds eine Zeichnungsfrist für die Teilschuldverschreibungen der Serie B vom 16. Juni 2005 bis zum 15. September 2005 ergab, ausdrücklich eingegangen (US 15).

Auch das Vorbringen einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der „getroffenen Negativfeststellung hinsichtlich des nicht in USI veranlagten Betrages“ versagt. Vielmehr stellt die Nichtigkeitswerberin den im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen begründeten (US 13 ff) Urteilsannahmen (US 5 vierter Absatz) bloß eigene Auffassungen und Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00083.12H.1009.000

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20121009_OGH0002_0110OS00083_12H0000_000