Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den Antrag der öffentlichen Anklägerin, die sich „zur Frage, ob diese die Anträge unterschrieben haben oder nicht“, dem Antrag des Verteidigers auf Vernehmung der beiden Söhne des Zeugen Alban Sch*****, nämlich Alban Sch***** jun. und Attila Sch***** „zum Beweis dafür, dass sowohl Alban Sch***** sen. als auch die beiden genannten Zeugen über 40 Anträge eigen unterschrieben haben und dass diese Unterschriften anlässlich eines Besuches des Angeklagten bei den Zeugen ca zwei bis drei Wochen nach der Erstübernahme des Geldes erfolgt sind“ (ON 34 S 36), „zum Beweis des Gegenteils“ angeschlossen hatte (ON 34 S 37) zu Recht ab (ON 34 S 38, dort auch Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde), weil aus der Antragstellung ein unter Beweis gestelltes schuld- und subsumtionsrelevantes Sachverhaltssubstrat nicht erkennbar war. Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unterliegt dem sich aus dem Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wies das Erstgericht den Antrag der öffentlichen Anklägerin, die sich „zur Frage, ob diese die Anträge unterschrieben haben oder nicht“, dem Antrag des Verteidigers auf Vernehmung der beiden Söhne des Zeugen Alban Sch*****, nämlich Alban Sch***** jun. und Attila Sch***** „zum Beweis dafür, dass sowohl Alban Sch***** sen. als auch die beiden genannten Zeugen über 40 Anträge eigen unterschrieben haben und dass diese Unterschriften anlässlich eines Besuches des Angeklagten bei den Zeugen ca zwei bis drei Wochen nach der Erstübernahme des Geldes erfolgt sind“ (ON 34 S 36), „zum Beweis des Gegenteils“ angeschlossen hatte (ON 34 S 37) zu Recht ab (ON 34 S 38, dort auch Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde), weil aus der Antragstellung ein unter Beweis gestelltes schuld- und subsumtionsrelevantes Sachverhaltssubstrat nicht erkennbar war. Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unterliegt dem sich aus dem Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Auch die Abweisung (ON 34 S 38, dort auch Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde) des Antrags der öffentlichen Anklägerin auf Ladung und Vernehmung eines informierten Vertreters der C***** GmbH „zur Frage, ob dieses in Kopie vorgelegte Zertifikat tatsächlich im Original vorliegt oder nicht und dadurch der Angeklagte darüber deshalb belastet oder entlastet werden könnte“ (ON 34 S 37), erfolgte entgegen dem Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4) zu Recht: Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, inwieweit die Beweisaufnahme für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung wäre, und zielte überdies - wie aus seinem Wortlaut ersichtlich - auf eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundung. Auch hier ist das ergänzende Vorbringen in der Rechtsmittelausführung unbeachtlich.Auch die Abweisung (ON 34 S 38, dort auch Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde) des Antrags der öffentlichen Anklägerin auf Ladung und Vernehmung eines informierten Vertreters der C***** GmbH „zur Frage, ob dieses in Kopie vorgelegte Zertifikat tatsächlich im Original vorliegt oder nicht und dadurch der Angeklagte darüber deshalb belastet oder entlastet werden könnte“ (ON 34 S 37), erfolgte entgegen dem Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu Recht: Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, inwieweit die Beweisaufnahme für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung wäre, und zielte überdies - wie aus seinem Wortlaut ersichtlich - auf eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundung. Auch hier ist das ergänzende Vorbringen in der Rechtsmittelausführung unbeachtlich.
Die Mängelrüge behauptet zunächst eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) auf der Begründungsebene in Ansehung der Verneinung der inneren Tatseite, übergeht jedoch die hiezu eingehenden Ausführungen der Tatrichter (US 10 f).Die Mängelrüge behauptet zunächst eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) auf der Begründungsebene in Ansehung der Verneinung der inneren Tatseite, übergeht jedoch die hiezu eingehenden Ausführungen der Tatrichter (US 10 f).
Bei Negation des subjektiven Elements kommt der Frage nach der Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale aber keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ist das Erstgericht auf den Umstand, dass sich aus dem vom Zeugen Simon W***** vorgelegten Kapitalmarktprospekt für USI Bonds eine Zeichnungsfrist für die Teilschuldverschreibungen der Serie B vom 16. Juni 2005 bis zum 15. September 2005 ergab, ausdrücklich eingegangen (US 15).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ist das Erstgericht auf den Umstand, dass sich aus dem vom Zeugen Simon W***** vorgelegten Kapitalmarktprospekt für USI Bonds eine Zeichnungsfrist für die Teilschuldverschreibungen der Serie B vom 16. Juni 2005 bis zum 15. September 2005 ergab, ausdrücklich eingegangen (US 15).
Auch das Vorbringen einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der „getroffenen Negativfeststellung hinsichtlich des nicht in USI veranlagten Betrages“ versagt. Vielmehr stellt die Nichtigkeitswerberin den im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen begründeten (US 13 ff) Urteilsannahmen (US 5 vierter Absatz) bloß eigene Auffassungen und Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber.Auch das Vorbringen einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der „getroffenen Negativfeststellung hinsichtlich des nicht in USI veranlagten Betrages“ versagt. Vielmehr stellt die Nichtigkeitswerberin den im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen begründeten (US 13 ff) Urteilsannahmen (US 5 vierter Absatz) bloß eigene Auffassungen und Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).