Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Musa M*****:
Der Mängelrüge ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Angaben der Zeugen G***** und S***** über weite Strecken die Glaubhaftigkeit versagte (US 14 ff). Jedes Detail deren Aussagen zu erörtern waren die Tatrichter in einem solchen Fall nicht gehalten (RIS-Justiz RS0098778).
Unter Hinweis auf von S***** vor der Kriminalpolizei behauptete Abnahmemengen von „jeweils ca 500 Gramm bis 1.000 Gramm“ und der Bestätigung dieser Mengen durch den (ausschließlich vor der Polizei vernommenen) Zeugen Burak T***** kritisiert der Erstangeklagte fehlende Erörterung einander im Bezug auf seine Feststellungen, die die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG tragen, widersprechende Beweisergebnisse. Betrachtet man allerdings deren Gesamtheit, insbesondere die als glaubhaft eingeschätzten Angaben des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung (US 16 iVm ON 15 S 20) zur letzten „Lieferung“ im Ausmaß von drei Kilogramm, bestand kein Anlass zu gesonderter Erörterung der – durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 15 S 22), Angaben des Zeugen T*****.Unter Hinweis auf von S***** vor der Kriminalpolizei behauptete Abnahmemengen von „jeweils ca 500 Gramm bis 1.000 Gramm“ und der Bestätigung dieser Mengen durch den (ausschließlich vor der Polizei vernommenen) Zeugen Burak T***** kritisiert der Erstangeklagte fehlende Erörterung einander im Bezug auf seine Feststellungen, die die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG tragen, widersprechende Beweisergebnisse. Betrachtet man allerdings deren Gesamtheit, insbesondere die als glaubhaft eingeschätzten Angaben des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung (US 16 in Verbindung mit ON 15 S 20) zur letzten „Lieferung“ im Ausmaß von drei Kilogramm, bestand kein Anlass zu gesonderter Erörterung der – durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 15 S 22), Angaben des Zeugen T*****.
Die unterschiedlichen Aussagen des S***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung bezog das Erstgericht in seine Überlegungen mit ein (US 15 ff). Dass immer lediglich 500 Gramm Marihuana zum kommissionsweisen Verkauf überlassen worden wären, geht aus der – bereits erwähnten – Angabe des S***** nicht hervor. Das Nichtüberschreiten der 25-fachen Grenzmenge ist vielmehr eine Spekulation in der Nichtigkeitsbeschwerde, die keine Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall aufzuzeigen vermag.Die unterschiedlichen Aussagen des S***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung bezog das Erstgericht in seine Überlegungen mit ein (US 15 ff). Dass immer lediglich 500 Gramm Marihuana zum kommissionsweisen Verkauf überlassen worden wären, geht aus der – bereits erwähnten – Angabe des S***** nicht hervor. Das Nichtüberschreiten der 25-fachen Grenzmenge ist vielmehr eine Spekulation in der Nichtigkeitsbeschwerde, die keine Nichtigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall aufzuzeigen vermag.
Ob die letzte Teillieferung ein oder drei Kilogramm Cannabiskraut ausmachte, wäre auch nur bei Zutreffen der gerade dargestellten These des Beschwerdeführers von rechtlicher Relevanz.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Isa M*****:
Sowohl die Mängel- (nominell Z 5 zweiter Fall) als auch die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpfen, sich in eigenständigen beweiswürdigen Überlegungen, die nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld den erstgerichtlichen Ableitungen entgegengestellt werden. Vor allem die Ergebnisse der Telefonüberwachung, aber auch die Aussagen der Zeugen G***** und S***** und letztlich die kulturell bedingte Überordnung des älteren Bruders (des Erstangeklagten) werden im eigenen Sinne gedeutet („lebensnah, plausibel, erklärbar“) und den tatrichterlichen Erwägungen (US 10 ff) antithetisch („völlig lebensfremd“) gegenübergestellt. Der ins Treffen geführte Zweifelsgrundsatz muss unter dem Aspekt formeller Nichtigkeit jedenfalls versagen (RIS-Justiz RS0102162, RS0117445 [T2]).Sowohl die Mängel- (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) als auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpfen, sich in eigenständigen beweiswürdigen Überlegungen, die nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld den erstgerichtlichen Ableitungen entgegengestellt werden. Vor allem die Ergebnisse der Telefonüberwachung, aber auch die Aussagen der Zeugen G***** und S***** und letztlich die kulturell bedingte Überordnung des älteren Bruders (des Erstangeklagten) werden im eigenen Sinne gedeutet („lebensnah, plausibel, erklärbar“) und den tatrichterlichen Erwägungen (US 10 ff) antithetisch („völlig lebensfremd“) gegenübergestellt. Der ins Treffen geführte Zweifelsgrundsatz muss unter dem Aspekt formeller Nichtigkeit jedenfalls versagen (RIS-Justiz RS0102162, RS0117445 [T2]).
Den möglichen Einsatz unüberwachbarer Dienste für Textbotschaften zog das Erstgericht nicht zur Begründung der Schuldsprüche, sondern nur als Grund dafür heran, dass die Telefonüberwachung keine über die bereits erörterten Ergebnisse hinausgehende zu liefern im Stande war.
Die Bewertung von Strafzumessungsgründen entbehrt gänzlich des Aufzeigens einer offenbar unrichtigen Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen (Z 11 zweiter Fall) und stellt sich samt und sonders als Berufungsvorbringen dar.Die Bewertung von Strafzumessungsgründen entbehrt gänzlich des Aufzeigens einer offenbar unrichtigen Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall) und stellt sich samt und sonders als Berufungsvorbringen dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.