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Entscheidung 11 Os 83/18t×

Entscheidung 11 Os 83/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os83/18t

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Musa M***** und Isa M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24. April 2018, GZ 22 Hv 25/18b-16, sowie über die Beschwerde des Erstangeklagten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Musa M***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B 1) und Isa M***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter [ergänze: und dritter] Fall SMG (A) und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (B 2) schuldig erkannt.

Danach haben sie vorschriftswidrig Suchtgift

A) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, nämlich Isa M***** im September 2017, indem er 3.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % Delta-9-THC (300 Gramm Reinsubstanz an Delta-9-THC; 15-fache Grenzmenge) von Tschechien an einem unbekannten Grenzübergang nach Österreich brachte;

B) in Innsbruck anderen überlassen, und zwar:

1. Musa M***** zwischen Anfang Juni und Anfang Oktober 2017 in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, indem er im Zuge einer Vielzahl von Verkaufshandlungen insgesamt zumindest 12.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % Delta-9-THC (1.200 Gramm Reinsubstanz an Delta-9-THC; 60-fache Grenzmenge) gewinnbringend durch kommissionsweise Übergabe zum Zweck des Weiterverkaufs an Serhat S***** und Fabian G***** veräußerte;

2. Isa M***** im September 2017 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, indem er 3.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % Delta-9-THC (300 Gramm Reinsubstanz an Delta-9-THC; 15-fache Grenzmenge) an Musa M***** übergab.

Dagegen richten die beiden Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, der Zweitangeklagte auch aus Ziffer 5 a und 11 leg cit.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Musa M*****:

Der Mängelrüge ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Angaben der Zeugen G***** und S***** über weite Strecken die Glaubhaftigkeit versagte (US 14 ff). Jedes Detail deren Aussagen zu erörtern waren die Tatrichter in einem solchen Fall nicht gehalten (RIS-Justiz RS0098778).

Unter Hinweis auf von S***** vor der Kriminalpolizei behauptete Abnahmemengen von „jeweils ca 500 Gramm bis 1.000 Gramm“ und der Bestätigung dieser Mengen durch den (ausschließlich vor der Polizei vernommenen) Zeugen Burak T***** kritisiert der Erstangeklagte fehlende Erörterung einander im Bezug auf seine Feststellungen, die die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG tragen, widersprechende Beweisergebnisse. Betrachtet man allerdings deren Gesamtheit, insbesondere die als glaubhaft eingeschätzten Angaben des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung (US 16 in Verbindung mit ON 15 S 20) zur letzten „Lieferung“ im Ausmaß von drei Kilogramm, bestand kein Anlass zu gesonderter Erörterung der – durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 15 S 22), Angaben des Zeugen T*****.

Die unterschiedlichen Aussagen des S***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung bezog das Erstgericht in seine Überlegungen mit ein (US 15 ff). Dass immer lediglich 500 Gramm Marihuana zum kommissionsweisen Verkauf überlassen worden wären, geht aus der – bereits erwähnten – Angabe des S***** nicht hervor. Das Nichtüberschreiten der 25-fachen Grenzmenge ist vielmehr eine Spekulation in der Nichtigkeitsbeschwerde, die keine Nichtigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall aufzuzeigen vermag.

Ob die letzte Teillieferung ein oder drei Kilogramm Cannabiskraut ausmachte, wäre auch nur bei Zutreffen der gerade dargestellten These des Beschwerdeführers von rechtlicher Relevanz.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Isa M*****:

Sowohl die Mängel- (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) als auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpfen, sich in eigenständigen beweiswürdigen Überlegungen, die nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld den erstgerichtlichen Ableitungen entgegengestellt werden. Vor allem die Ergebnisse der Telefonüberwachung, aber auch die Aussagen der Zeugen G***** und S***** und letztlich die kulturell bedingte Überordnung des älteren Bruders (des Erstangeklagten) werden im eigenen Sinne gedeutet („lebensnah, plausibel, erklärbar“) und den tatrichterlichen Erwägungen (US 10 ff) antithetisch („völlig lebensfremd“) gegenübergestellt. Der ins Treffen geführte Zweifelsgrundsatz muss unter dem Aspekt formeller Nichtigkeit jedenfalls versagen (RIS-Justiz RS0102162, RS0117445 [T2]).

Den möglichen Einsatz unüberwachbarer Dienste für Textbotschaften zog das Erstgericht nicht zur Begründung der Schuldsprüche, sondern nur als Grund dafür heran, dass die Telefonüberwachung keine über die bereits erörterten Ergebnisse hinausgehende zu liefern im Stande war.

Die Bewertung von Strafzumessungsgründen entbehrt gänzlich des Aufzeigens einer offenbar unrichtigen Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall) und stellt sich samt und sonders als Berufungsvorbringen dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00083.18T.0828.000

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180828_OGH0002_0110OS00083_18T0000_000