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Entscheidung 11 Os 83/23z×

Entscheidung 11 Os 83/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os83/23z

Entscheidungsdatum

03.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maringer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 15. Mai 2023, GZ 38 Hv 25/23a-76.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er kurz vor dem 9. Februar 2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich MDMA in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er 3.216,3 Gramm MDMA.HCl beinhaltend 2.367 +/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA – somit mehr als drei Mal in Bezug auf das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge – in einem mit Textilien befüllten Paket in darin befindlichen Kunststoffplatten mit Wabenstruktur versteckte und nach R* schickte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte der in der Hauptverhandlung am 15. Mai 2023 gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen * E* „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte mit ihm niemals Kontakt hatte und auch keine diesbezüglichen Aktionen ihm gegenüber gesetzt hat und auch nicht als Versender des Paketes aufgetreten ist und Frage ob der neuseeländische Aufkleber bei der Firma S* drauf geklebt wird oder in den Niederlanden“ (ON 76.2, 9), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden (ON 76.2, 9 sowie US 5; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 316), weil er weder ein erhebliches Beweisthema noch erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lassen sollte und damit auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Das in der Rechtsmittelschrift zur ergänzenden Antragsfundierung erstattete Vorbringen ist prozessual verspätet und damit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

[5] Bezugspunkt von Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und Ziffer 5 a,) ist gleichermaßen der Ausspruch über das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0117499; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391). Soweit der Beschwerdeführer mehrfach mit der Formulierung „das Erstgericht hat es unterlassen, die entscheidungswesentliche Tatsache festzustellen … “ das Fehlen von Feststellungen zu – bloß – von ihm als entscheidungswesentlich erachteten Tatsachen behauptet, werden die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420).

[6] Die von der Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) behauptete Aktenwidrigkeit scheidet zufolge fehlender (erheblich) unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage aus. Mit dem der Sache nach erhobenen Einwand, bestimmte von den Tatrichtern aus den Verfahrensergebnissen gezogene Schlussfolgerungen insbesondere zum vom Angeklagten unter dem Namen „A*“ nach R* gesendeten, von dort nach Neuseeland weiterzuleitenden Paket (US 4 f) fänden im Akteninhalt keine Deckung, wird ein derartiges Fehlzitat vom Beschwerdeführer gerade nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099431).

[7] Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Fehlen von seinen Fingerabdruck- bzw DNA-Spuren auf dem Paket und dessen Inhalt sowie unter eigenständiger Bewertung der von den Tatrichtern erörterten Beweise (US 4 f) und einzelner Passagen der (Beilagen der) Berichte der Kriminalpolizei für sich günstigere Schlussfolgerungen – ohne im Übrigen an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370) – reklamiert, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der großteils wortgleichen Wiederholung des aus Ziffer 5, erstatteten Vorbringens und der Behauptung des Fehlens eines hinreichenden Beweissubstrats für die Annahme der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat keine gravierenden Bedenken (RIS-Justiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Bei dem mehrfach wiederholten Vorwurf, das Erstgericht hätte „es sohin im Rahmen der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung unterlassen“, Beweise zu erheben bzw vom Angeklagten gewünschte Feststellungen zu treffen, legt der Beschwerdeführer (unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge) nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die Aufnahme der von ihm als zweckdienlich erachteten Beweise in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

[9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) missachtet die Feststellungen der Tatrichter zur Gänze und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Mit der abermaligen Wiederholung des aus Ziffer 5, bzw Ziffer 5 a, erstatteten Vorbringens wird im Übrigen auch kein Feststellungsmangel gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0118580; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600), weil die Rüge bloß den Ersatz der erstgerichtlichen Feststellungen durch für ihren Standpunkt günstigere begehrt und solcherart bloß neuerlich unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft (RIS-Justiz RS0118580 [T25]).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00083.23Z.1003.000

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20231003_OGH0002_0110OS00083_23Z0000_000