[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Nichtigkeitswerber durch die Ablehnung der in der Hauptverhandlung am 6. Oktober 2023 gestellten Beweisanträge (ON 93, S 24) nicht in Verteidigungsrechten verletzt: [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Nichtigkeitswerber durch die Ablehnung der in der Hauptverhandlung am 6. Oktober 2023 gestellten Beweisanträge (ON 93, S 24) nicht in Verteidigungsrechten verletzt:
[5] Die begehrte Ladung und Vernehmung des als Treuhänder „im stetigen Austausch mit dem Zweitangeklagten und dem Zeugen Mi*“ stehenden * G* zur Auskunftserteilung „über die Umsätze und den Umfang der Bauvorhaben der M*“, woraus sich „zeigen“ werde, dass es sich „bei der M* nicht um eine kleine GmbH gehandelt“, sondern diese „umfangreiche Tätigkeiten“ „durchgeführt“ habe, sprach keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage erheblichen Umstand an. Inwieweit der Zeuge überdies Angaben zu tätigen in der Lage sein sollte, wonach „das operative Geschäft“ vom Zweitangeklagten „durchgeführt“ wurde und der Nichtigkeitswerber „lediglich administrative Tätigkeiten“ vorgenommen habe, sodass K* und nicht der Nichtigkeitswerber operativ tätig gewesen sei, ließ das Antragsvorbringen nicht erkennen (RIS-Justiz RS0107040). Die inhaltlich angesprochene Beurteilung, wer (faktischer) Geschäftsführer der GmbH war und wer nicht (vgl RIS-Justiz RS0119794, RS0095015), kann als solche nicht Gegenstand von Zeugenaussagen sein (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540). [5] Die begehrte Ladung und Vernehmung des als Treuhänder „im stetigen Austausch mit dem Zweitangeklagten und dem Zeugen Mi*“ stehenden * G* zur Auskunftserteilung „über die Umsätze und den Umfang der Bauvorhaben der M*“, woraus sich „zeigen“ werde, dass es sich „bei der M* nicht um eine kleine GmbH gehandelt“, sondern diese „umfangreiche Tätigkeiten“ „durchgeführt“ habe, sprach keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage erheblichen Umstand an. Inwieweit der Zeuge überdies Angaben zu tätigen in der Lage sein sollte, wonach „das operative Geschäft“ vom Zweitangeklagten „durchgeführt“ wurde und der Nichtigkeitswerber „lediglich administrative Tätigkeiten“ vorgenommen habe, sodass K* und nicht der Nichtigkeitswerber operativ tätig gewesen sei, ließ das Antragsvorbringen nicht erkennen (RIS-Justiz RS0107040). Die inhaltlich angesprochene Beurteilung, wer (faktischer) Geschäftsführer der GmbH war und wer nicht vergleiche RIS-Justiz RS0119794, RS0095015), kann als solche nicht Gegenstand von Zeugenaussagen sein (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540).
[6] Dementsprechend unterblieb auch die Vernehmung der Zeugen * Mü* und * P* jeweils zum Nachweis dafür, dass der Nichtigkeitswerber „ab Juli 2017“ „nicht mehr faktischer Geschäftsführer war“, zu Recht (abermals RIS-Justiz RS0097545, RS0097540). Dass Mü* als Zeuge bestätigen könne, dass seitens der P* Baugesellschaft im Jahr 2017 durchzuführende Arbeiten mit K* besprochen wurden, schließt einen maßgeblichen Einfluss des Nichtigkeitswerbers auf die Geschäftsführung nicht aus.
[7] Welche (rechtlich relevanten) Rückschlüsse sich aus dem – von * Sc* als Zeugin darzulegenden – Umstand ergäben, wonach sich der Angeklagte „von Juli bis September 2017“ „auf einem Segelboot“ „in der Adria“ aufgehalten habe, stellte der Beweisantrag nicht dar (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO). Mit Blick auf die für eben diesen Zeitraum abgerechneten Buchführungs-, Lohnverrechnungs- und Bilanzierungsleistungen (US 2, 14, 16 und 18; ON 33 S 93 ff) erschließt sich auch nicht, inwiefern die Zeugin zu bestätigen in der Lage sein sollte, dass der Angeklagte „keine Tätigkeiten“ mehr „für die M* GmbH entfaltet“, das „Thema“ „auch gar nicht mehr angesprochen“ und „keinerlei Anfragen betreffend die Gesellschaft mehr beantwortet“ hat. [7] Welche (rechtlich relevanten) Rückschlüsse sich aus dem – von * Sc* als Zeugin darzulegenden – Umstand ergäben, wonach sich der Angeklagte „von Juli bis September 2017“ „auf einem Segelboot“ „in der Adria“ aufgehalten habe, stellte der Beweisantrag nicht dar (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Mit Blick auf die für eben diesen Zeitraum abgerechneten Buchführungs-, Lohnverrechnungs- und Bilanzierungsleistungen (US 2, 14, 16 und 18; ON 33 S 93 ff) erschließt sich auch nicht, inwiefern die Zeugin zu bestätigen in der Lage sein sollte, dass der Angeklagte „keine Tätigkeiten“ mehr „für die M* GmbH entfaltet“, das „Thema“ „auch gar nicht mehr angesprochen“ und „keinerlei Anfragen betreffend die Gesellschaft mehr beantwortet“ hat.
[8] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318). [8] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 318).
[9] Da die Urteilskontrolle mittels Mängelrüge (Z 5) nur den zu entscheidenden Tatsachen getroffenen, niemals aber nicht vorliegenden Feststellungen gilt, bleibt die Kritik, das Gericht habe (in Ansehung der Geschäftsführungstätigkeit des Angeklagten; US 6 f) keinen „Bedeutungsunterschied“ zwischen dem „operativen“ und dem „strategischen Geschäft“ „herausgearbeitet“, unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ohne Belang (RIS-Justiz RS0099575 [T5]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 420 f). [9] Da die Urteilskontrolle mittels Mängelrüge (Ziffer 5,) nur den zu entscheidenden Tatsachen getroffenen, niemals aber nicht vorliegenden Feststellungen gilt, bleibt die Kritik, das Gericht habe (in Ansehung der Geschäftsführungstätigkeit des Angeklagten; US 6 f) keinen „Bedeutungsunterschied“ zwischen dem „operativen“ und dem „strategischen Geschäft“ „herausgearbeitet“, unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ohne Belang (RIS-Justiz RS0099575 [T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420 f).
[10] Mit den Aussagen des Nichtigkeitswerbers, des Mitangeklagten K* sowie des Zeugen * Mi* setzten sich die Tatrichter durchaus auseinander (US 20 ff) und waren – dem Gebot zur bestimmten, aber gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht zu einer Erörterung sämtlicher Details dieser Depositionen verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Das auf der Grundlage einer eigenständigen Würdigung von Verfahrensresultaten erstattete Vorbringen zeigt insofern keinen Begründungsmangel (iSd Z 5 zweiter Fall) in Ansehung der Feststellung des – auch nach seinem förmlichen Ausscheiden aus der Gesellschaft weiterhin bestehenden – maßgeblichen Einflusses des Angeklagten auf die Geschäftsführung auf (US 6 f, 20 f), sondern bekämpft nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [10] Mit den Aussagen des Nichtigkeitswerbers, des Mitangeklagten K* sowie des Zeugen * Mi* setzten sich die Tatrichter durchaus auseinander (US 20 ff) und waren – dem Gebot zur bestimmten, aber gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – nicht zu einer Erörterung sämtlicher Details dieser Depositionen verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Das auf der Grundlage einer eigenständigen Würdigung von Verfahrensresultaten erstattete Vorbringen zeigt insofern keinen Begründungsmangel (iSd Ziffer 5, zweiter Fall) in Ansehung der Feststellung des – auch nach seinem förmlichen Ausscheiden aus der Gesellschaft weiterhin bestehenden – maßgeblichen Einflusses des Angeklagten auf die Geschäftsführung auf (US 6 f, 20 f), sondern bekämpft nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[11] Entgegen dem (zu I/A/2/ erhobenen) Einwand, es könnten „nachteilige Verhaltensweisen“ des Nichtigkeitswerbers betreffend seine Dienstleistungen als Steuerberater „nicht nachvollzogen werden“ (Z 5 [dSn vierter Fall]), wurden die darauf bezogenen Feststellungen (US 15 f) auf die Ausführungen des Sachverständigen * H* gestützt (US 23 f), der die Leistungsaufstellungen als nicht nachvollziehbar, den verzeichneten Zeitaufwand als unüblich und die Qualität der erbrachten Leistungen als mangelhaft bis wertlos einstufte. Dementsprechend gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass die in Rechnung gestellten Honorarnoten einzig dazu dienten, die planmäßige Vermögensauskehr zu realisieren (US 24). [11] Entgegen dem (zu I/A/2/ erhobenen) Einwand, es könnten „nachteilige Verhaltensweisen“ des Nichtigkeitswerbers betreffend seine Dienstleistungen als Steuerberater „nicht nachvollzogen werden“ (Ziffer 5, [dSn vierter Fall]), wurden die darauf bezogenen Feststellungen (US 15 f) auf die Ausführungen des Sachverständigen * H* gestützt (US 23 f), der die Leistungsaufstellungen als nicht nachvollziehbar, den verzeichneten Zeitaufwand als unüblich und die Qualität der erbrachten Leistungen als mangelhaft bis wertlos einstufte. Dementsprechend gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass die in Rechnung gestellten Honorarnoten einzig dazu dienten, die planmäßige Vermögensauskehr zu realisieren (US 24).
[12] Die Kritik einer „fehlenden Begründung“ für die Annahme der Glaubwürdigkeit von Aussagen verlässt den mit Mängelrüge eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0106588). Eine ins Treffen geführte beweiswürdigende Erwägung, wonach die Beiziehung des einschlägig vorbestraften Mitangeklagten K* dafür spreche, dass die M* GmbH von vornherein nicht auf einen längeren Bestand ausgelegt war (US 21), war nicht (allein) ausschlaggebend für eine entscheidende Feststellung und scheidet somit als Bezugspunkt der Mängelrüge aus (RIS-Justiz RS0116737).
[13] Die vermisste Erörterung der Frage, „wann der Zeuge * Mi*“ die Buchhaltungsunterlagen und sonstigen Belege „zuletzt gesehen haben will“, geht unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere (abermals RIS-Justiz RS0099575); der Einwand fehlender Berücksichtigung einer Aussagenpassage des genannten Zeugen, wonach seine Geschäftsbeziehung zur M* GmbH im Sommer 2017 endete (ON 93 S 21), lässt wiederum keinen Bezug zu einer entscheidenden Tatsache erkennen (RIS-Justiz RS0117499, RS0106268). Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen zieht nur die tatrichterliche Würdigung von Verfahrensergebnissen nach Art einer Schuldberufung in Zweifel. [13] Die vermisste Erörterung der Frage, „wann der Zeuge * Mi*“ die Buchhaltungsunterlagen und sonstigen Belege „zuletzt gesehen haben will“, geht unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere (abermals RIS-Justiz RS0099575); der Einwand fehlender Berücksichtigung einer Aussagenpassage des genannten Zeugen, wonach seine Geschäftsbeziehung zur M* GmbH im Sommer 2017 endete (ON 93 S 21), lässt wiederum keinen Bezug zu einer entscheidenden Tatsache erkennen (RIS-Justiz RS0117499, RS0106268). Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen zieht nur die tatrichterliche Würdigung von Verfahrensergebnissen nach Art einer Schuldberufung in Zweifel.
[14] Inwiefern die Bekundung des Mitangeklagten K*, wonach er sich mit dem Nichtigkeitswerber und dessen Tochter regelmäßig über die Unternehmenssituation ausgetauscht habe (ON 77 S 17; vgl insofern US 13), konkreten (zu I/B/ konstatierten) entscheidenden Tatsachen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0118316), erschließt sich nicht. Die Beschwerde leitet aus dieser Deposition nur selbst ein (der Verantwortlichkeit des Nichtigkeitswerbers vermeintlich entgegenstehendes) „mündliches Monitoring“ ab (vgl aber US 19). [14] Inwiefern die Bekundung des Mitangeklagten K*, wonach er sich mit dem Nichtigkeitswerber und dessen Tochter regelmäßig über die Unternehmenssituation ausgetauscht habe (ON 77 S 17; vergleiche insofern US 13), konkreten (zu I/B/ konstatierten) entscheidenden Tatsachen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0118316), erschließt sich nicht. Die Beschwerde leitet aus dieser Deposition nur selbst ein (der Verantwortlichkeit des Nichtigkeitswerbers vermeintlich entgegenstehendes) „mündliches Monitoring“ ab vergleiche aber US 19).
[15] Die Argumentation der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Gericht hätte „feststellen müssen, dass zwischen dem operativen und dem strategischen Geschäft ein Bedeutungsunterschied vorliegt“, lässt nicht erkennen (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), inwiefern der konstatierte (und in der Beschwerde teilweise wiedergegebene) Urteilssachverhalt (US 6 ff) die Verantwortlichkeit des Nichtigkeitswerbers als (teils faktischer) Geschäftsführer der M* GmbH nicht tragen sollte. Die auf Basis einer eigenständigen Bewertung von Verfahrensergebnissen (nämlich der Einlassungen des Nichtigkeitswerbers, des Mitangeklagten K*, der Zeugen Mi* und * Sc* sowie der Expertise des Sachverständigen) erhobene Behauptung, der Nichtigkeitswerber sei „lediglich für administrative Geschäfte auf Werkvertragsbasis zuständig“ gewesen, während „die operative Tätigkeit“ durch den Mitangeklagten K* „ausgeführt wurde, dies von Beginn an bis zur Konkurseröffnung [...]“, verfehlt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 – vgl US 6 f). [15] Die Argumentation der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Gericht hätte „feststellen müssen, dass zwischen dem operativen und dem strategischen Geschäft ein Bedeutungsunterschied vorliegt“, lässt nicht erkennen (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), inwiefern der konstatierte (und in der Beschwerde teilweise wiedergegebene) Urteilssachverhalt (US 6 ff) die Verantwortlichkeit des Nichtigkeitswerbers als (teils faktischer) Geschäftsführer der M* GmbH nicht tragen sollte. Die auf Basis einer eigenständigen Bewertung von Verfahrensergebnissen (nämlich der Einlassungen des Nichtigkeitswerbers, des Mitangeklagten K*, der Zeugen Mi* und * Sc* sowie der Expertise des Sachverständigen) erhobene Behauptung, der Nichtigkeitswerber sei „lediglich für administrative Geschäfte auf Werkvertragsbasis zuständig“ gewesen, während „die operative Tätigkeit“ durch den Mitangeklagten K* „ausgeführt wurde, dies von Beginn an bis zur Konkurseröffnung [...]“, verfehlt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 – vergleiche US 6 f).
[16] Ebenfalls nicht zielführend ist es, unter dem Aspekt der Z 9 lit a die (zu I/A/2/ und I/B/ vorgetragene) Kritik der Mängelrüge zu wiederholen (RIS-Justiz RS0115902). Die prozessordnungsgemäße Darlegung eines Rechtsfehlers hat nämlich von den in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen (und nicht von deren Bestreitung) auszugehen (abermals RIS-Justiz RS0099810). Die Geltendmachung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen würde insofern die Darlegung verlangen, dass das getroffene Urteilssubstrat für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0099689 [T11]). [16] Ebenfalls nicht zielführend ist es, unter dem Aspekt der Ziffer 9, Litera a, die (zu I/A/2/ und I/B/ vorgetragene) Kritik der Mängelrüge zu wiederholen (RIS-Justiz RS0115902). Die prozessordnungsgemäße Darlegung eines Rechtsfehlers hat nämlich von den in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen (und nicht von deren Bestreitung) auszugehen (abermals RIS-Justiz RS0099810). Die Geltendmachung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen würde insofern die Darlegung verlangen, dass das getroffene Urteilssubstrat für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0099689 [T11]).
[17] Auch die Kritik, der Eintritt einer „echten Vermögensverringerung“ (zu I/A/) sei nicht festgestellt worden, ist weder an den Urteilfeststellungen orientiert (US 14 ff), noch legt sie dar (RIS-Justiz RS0116565), weshalb es für die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit (oder der rechtsrichtigen Subsumtion) auf den tatsächlichen Eintritt eines – nach den Urteilsfeststellungen (insb US 14) jedenfalls intendierten – Schadens ankommen sollte (RIS-Justiz RS0122138, RS0122137). Auch die Behauptung, es wäre für die zu I/A/3/ inkriminierten Zahlungen jeweils eine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung als Äquivalent anzunehmen gewesen, bestreitet nur die (gegenteilige) Tatsachenbasis (US 17 f, 25).
[18] Dass die rechtsrichtige Beurteilung des Geschehens nach § 156 Abs 1 StGB „Scheinverträge oder Täuschungshandlungen“ voraussetzen sollte, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (vgl [zum Begriff „betrügerisch“] Leukauf/Steininger/Flora StGB4 § 156 Rz 1). [18] Dass die rechtsrichtige Beurteilung des Geschehens nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB „Scheinverträge oder Täuschungshandlungen“ voraussetzen sollte, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab vergleiche [zum Begriff „betrügerisch“] Leukauf/Steininger/Flora StGB4 Paragraph 156, Rz 1).
[19] Unter Bestreitung einer (zu I/B/ angenommenen) Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (zufolge unzureichender Kapitalausstattung, der Art und Weise der Buchführung und der Jahresabschlussaufstellung in Kombination mit den dem Angeklagten zur Last gelegten und liquide Mittel vermindernden Tathandlungen; US 13) und der Reklamation einer (bloßen) „Zahlungsstockung“ wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund abermals nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810).
[20] Gleiches gilt für die Bestreitung der Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen der M* GmbH und der Löschung der darauf bezogenen Steuerberatungsunterlagen durch den Angeklagten (US 8), welche die Beschwerde mit der Forderung nach Negativkonstatierungen verbindet (abermals RIS-Justiz RS0099810).
[21] Das als „Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld“ bezeichnete Rechtsmittelvorbringen scheitert daran, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung in Form der im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). [21] Das als „Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld“ bezeichnete Rechtsmittelvorbringen scheitert daran, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung in Form der im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
[22] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung, waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung folgt (§ 285i StPO). [22] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung, waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[23] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [23] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.