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Entscheidung 11 Os 83/26d×

Entscheidung 11 Os 83/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os83/26d

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Va* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. März 2026, GZ 79 Hv 67/25x-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Va* jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1 a), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1 b) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er

(1) vom 3. November 2016 bis zum 4. Jänner 2018

(a) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB von der am * 2005 geborenen * V*, somit von einer unmündigen Person, eine geschlechtliche Handlung, nämlich einen Handverkehr, an sich vornehmen lassen sowie

(b) mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er von ihr einen Oralverkehr an sich vornehmen ließ, ferner

(2) im Jahr 2024 die Genannte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er trotz ihrer Gegenwehr ihre Beine auseinanderdrückte, sie festhielt und seinen Penis in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (ON 41, 12) des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Psychiatrie zur Überprüfung der „Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit“ des Opfers wurde – der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider – zu Recht abgewiesen (ON 41, 13).

[5]              Denn er machte nicht deutlich, weshalb zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des Opfers die – dafür nur ausnahmsweise in Betracht kommende (RIS-Justiz RS0120634) – Hilfestellung durch einen Sachverständigen erforderlich sein sollte, und trug solcherart reinen Erkundungscharakter (RIS-Justiz RS0097576). Dass die Zeugin einer entsprechenden Exploration ihres Geisteszustands zugestimmt hätte, wurde im Antrag übrigens nicht einmal behauptet (zum Erfordernis RIS-Justiz RS0118956 und RS0108614).

[6]         Das auf Ziffer 5 a, gestützte Beschwerdevorbringen sagt weder, welche konkreten Feststellungen über entscheidende Tatsachen es bekämpfen will (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1]), noch stellt es (irgend-)einen Aktenbezug her (siehe aber RIS-Justiz RS0124172 [T3 und T4]). Teils unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (dazu RIS-Justiz RS0102162 und RS0117561) versucht es vielmehr bloß, die Überzeugungskraft der – vom Schöffengericht als glaubhaft erachteten (US 6 bis 13) – belastenden Zeugenaussage des Opfers anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen infrage zu stellen, hingegen seiner – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen – leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen (siehe aber RIS-Justiz RS0099419). Damit erschöpft es sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8]         Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9]         Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00083.26D.0825.000

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_0110OS00083_26D0000_000