[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (ON 41, 12) des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Psychiatrie zur Überprüfung der „Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit“ des Opfers wurde – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – zu Recht abgewiesen (ON 41, 13). Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (ON 41, 12) des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Psychiatrie zur Überprüfung der „Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit“ des Opfers wurde – der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider – zu Recht abgewiesen (ON 41, 13).
[5] Denn er machte nicht deutlich, weshalb zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des Opfers die – dafür nur ausnahmsweise in Betracht kommende (RIS-Justiz RS0120634) – Hilfestellung durch einen Sachverständigen erforderlich sein sollte, und trug solcherart reinen Erkundungscharakter (RIS-Justiz RS0097576). Dass die Zeugin einer entsprechenden Exploration ihres Geisteszustands zugestimmt hätte, wurde im Antrag übrigens nicht einmal behauptet (zum Erfordernis RIS-Justiz RS0118956 und RS0108614).
[6] Das auf Z 5a gestützte Beschwerdevorbringen sagt weder, welche konkreten Feststellungen über entscheidende Tatsachen es bekämpfen will (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1]), noch stellt es (irgend-)einen Aktenbezug her (siehe aber RIS-Justiz RS0124172 [T3 und T4]). Teils unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (dazu RIS-Justiz RS0102162 und RS0117561) versucht es vielmehr bloß, die Überzeugungskraft der – vom Schöffengericht als glaubhaft erachteten (US 6 bis 13) – belastenden Zeugenaussage des Opfers anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen infrage zu stellen, hingegen seiner – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen – leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen (siehe aber RIS-Justiz RS0099419). Damit erschöpft es sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Das auf Ziffer 5 a, gestützte Beschwerdevorbringen sagt weder, welche konkreten Feststellungen über entscheidende Tatsachen es bekämpfen will (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1]), noch stellt es (irgend-)einen Aktenbezug her (siehe aber RIS-Justiz RS0124172 [T3 und T4]). Teils unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (dazu RIS-Justiz RS0102162 und RS0117561) versucht es vielmehr bloß, die Überzeugungskraft der – vom Schöffengericht als glaubhaft erachteten (US 6 bis 13) – belastenden Zeugenaussage des Opfers anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen infrage zu stellen, hingegen seiner – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen – leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen (siehe aber RIS-Justiz RS0099419). Damit erschöpft es sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.