Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Urteilsfeststellung, er habe die Pensionistin Anna F*** beobachtet, wie sie am Schalter eines Geldinstitutes einen höheren Geldbetrag behob, als unbegründet geblieben rügt, ist ihm zu erwidern, daß diese Feststellung keine entscheidende Tatsache betrifft (vgl Mayerhofer-Rieder2 ENr 26 zu § 281 Z 5 StPO).Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Urteilsfeststellung, er habe die Pensionistin Anna F*** beobachtet, wie sie am Schalter eines Geldinstitutes einen höheren Geldbetrag behob, als unbegründet geblieben rügt, ist ihm zu erwidern, daß diese Feststellung keine entscheidende Tatsache betrifft vergleiche Mayerhofer-Rieder2 ENr 26 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO).
Es liegt aber auch die behauptete Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht vor. Denn das Schöffengericht setzte sich in den Gründen seiner Entscheidung sehr wohl mit der Tatsache auseinander, daß der Mitangeklagte Georg D*** seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben im Laufe des Verfahrens wiederholt geändert hatte (siehe S 284 f d.A). Zu einer noch eingehenderen Befassung mit Einzelheiten dieser wechselhaften Darstellung, wie sie in der Beschwerdeschrift gefordert wird, war das Erstgericht, das die Gründe für seine Entscheidung in gedrängter Form darzustellen hat (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verpflichtet. Die geltend gemachten Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Was der Beschwerdeführer schließlich zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO vorbringt, ist - abgesehen davon, daß die den Schuldspruch tragenden Feststellungen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht allein auf die Verantwortung des Erstangeklagten D*** gestützt werden (siehe insbes S 286 f d.A) - nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Es liegt aber auch die behauptete Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht vor. Denn das Schöffengericht setzte sich in den Gründen seiner Entscheidung sehr wohl mit der Tatsache auseinander, daß der Mitangeklagte Georg D*** seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben im Laufe des Verfahrens wiederholt geändert hatte (siehe S 284 f d.A). Zu einer noch eingehenderen Befassung mit Einzelheiten dieser wechselhaften Darstellung, wie sie in der Beschwerdeschrift gefordert wird, war das Erstgericht, das die Gründe für seine Entscheidung in gedrängter Form darzustellen hat (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht verpflichtet. Die geltend gemachten Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Was der Beschwerdeführer schließlich zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorbringt, ist - abgesehen davon, daß die den Schuldspruch tragenden Feststellungen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht allein auf die Verantwortung des Erstangeklagten D*** gestützt werden (siehe insbes S 286 f d.A) - nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i StPO nF).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.