Die dagegen aus Z 3, 5 und 10, nominell auch aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Verfahrensrüge (Z 3) die Bestimmungen des § 152 Abs 5 (§ 248 Abs 1) StPO mit der Begründung als verletzt ansieht, der Zeuge Patrick S***** habe sich durch seine Aussage der Gefahr disziplinarrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, ist sie schon im Ansatz verfehlt, weil § 152 Abs 1 Z 1 StPO nur im Fall der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit.Die dagegen aus Ziffer 3, 5 und 10, nominell auch aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) die Bestimmungen des Paragraph 152, Absatz 5, (Paragraph 248, Absatz eins,) StPO mit der Begründung als verletzt ansieht, der Zeuge Patrick S***** habe sich durch seine Aussage der Gefahr disziplinarrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, ist sie schon im Ansatz verfehlt, weil Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nur im Fall der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit.
Im Übrigen vermag die Beschwerde mit der bloßen Behauptung, dass aus den von ihr dargestellten Verfahrensergebnissen ein gegen den Zeugen Patrick S***** bestehender Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Helmut H***** indiziert sei, eine zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung tatsächlich bestehende Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung des Patrick S***** nicht darzutun.
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), die Feststellung, der Angeklagte habe Helmut H***** (auch) durch Stöße und Schläge an den im Spruch genannten Amtshandlungen gehindert, sei unzureichend begründet, bezieht sich in Ansehung des (zutreffend) ebenfalls als tatbestandsmäßig iSd § 269 Abs 1 StGB konstatierten Pistolenschusses gegen den Genannten nicht auf entscheidende Tatsachen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung beweiswürdigend (ua) auf die Depositionen der Zeugen H***** und S***** Bezug nimmt (US 8), welchen in ihrer Gesamtheit entsprechende Tätlichkeiten des Angeklagten zu entnehmen sind (S 439/III iVm S 129, 135/III; S 397 f, 409/III).Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellung, der Angeklagte habe Helmut H***** (auch) durch Stöße und Schläge an den im Spruch genannten Amtshandlungen gehindert, sei unzureichend begründet, bezieht sich in Ansehung des (zutreffend) ebenfalls als tatbestandsmäßig iSd Paragraph 269, Absatz eins, StGB konstatierten Pistolenschusses gegen den Genannten nicht auf entscheidende Tatsachen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung beweiswürdigend (ua) auf die Depositionen der Zeugen H***** und S***** Bezug nimmt (US 8), welchen in ihrer Gesamtheit entsprechende Tätlichkeiten des Angeklagten zu entnehmen sind (S 439/III in Verbindung mit S 129, 135/III; S 397 f, 409/III).
Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht sehr wohl dargelegt, aus welchen Gründen es die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet (US 8). Die anlässlich des Ortsaugenscheins angefertigten Lichtbilder (S 249, 251/III), die Angaben des Zeugen H***** zu seiner körperlichen Position und zur Reaktion des Patrick S***** nach der Schussabgabe (I 1) sowie die Aussagen darüber, wie die Tatwaffe an den Tatort gelangt ist, beziehen sich nicht auf entscheidende Tatsachen und bedurften daher ebensowenig einer Erörterung wie die Depositionen des Helmut H***** zum Schuldspruch I 2 (S 381/III), die den diesbezüglichen Feststellungen (US 7) nicht widersprechen. Soweit die Beschwerde aus diesen Verfahrensergebnissen von den Urteilskonstatierungen abweichende Schlüsse zu ziehen trachtet, wendet sie sich - ebenso wie mit den rein spekulativen Erwägungen zur Schussverletzung des Angeklagten und zur Anzahl der am Tatort gefundenen Patronenhülsen - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht sehr wohl dargelegt, aus welchen Gründen es die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet (US 8). Die anlässlich des Ortsaugenscheins angefertigten Lichtbilder (S 249, 251/III), die Angaben des Zeugen H***** zu seiner körperlichen Position und zur Reaktion des Patrick S***** nach der Schussabgabe (römisch eins 1) sowie die Aussagen darüber, wie die Tatwaffe an den Tatort gelangt ist, beziehen sich nicht auf entscheidende Tatsachen und bedurften daher ebensowenig einer Erörterung wie die Depositionen des Helmut H***** zum Schuldspruch römisch eins 2 (S 381/III), die den diesbezüglichen Feststellungen (US 7) nicht widersprechen. Soweit die Beschwerde aus diesen Verfahrensergebnissen von den Urteilskonstatierungen abweichende Schlüsse zu ziehen trachtet, wendet sie sich - ebenso wie mit den rein spekulativen Erwägungen zur Schussverletzung des Angeklagten und zur Anzahl der am Tatort gefundenen Patronenhülsen - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) ist unausgeführt geblieben und lässt solcherart - mangels Darlegung der Sachverhaltselemente, die nach Ansicht des Beschwerdeführers den Nichtigkeitsgrund herstellen - dessen deutliche und bestimmte Bezeichnung vermissen (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist unausgeführt geblieben und lässt solcherart - mangels Darlegung der Sachverhaltselemente, die nach Ansicht des Beschwerdeführers den Nichtigkeitsgrund herstellen - dessen deutliche und bestimmte Bezeichnung vermissen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Zum Schuldspruch I 1 die Annahme schwerer Dauerfolgen iSd § 85 StGB bekämpfend übergeht die Subsumtionsrüge (Z 10) die diesbezüglichen wesentlichen Urteilskonstatierungen, wonach Helmut H***** durch den vom Angeklagten abgegebenen Pistolenschuss eine Lähmung des Unterschenkelperoneusnerves, sohin eine anhaltende, schwere Beeinträchtigung des Gehvermögens erlitten hat (US 7, 11), und bringt damit die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Korrespondierendes gilt für die Beschwerdebehauptung, die tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch I 2 würden (nur) eine Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung tragen, mit der die Rüge die Konstatierungen zur - willentlichen, vom Verletzungsvorsatz getragenen - Schussabgabe (US 10 f) negiert.Zum Schuldspruch römisch eins 1 die Annahme schwerer Dauerfolgen iSd Paragraph 85, StGB bekämpfend übergeht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die diesbezüglichen wesentlichen Urteilskonstatierungen, wonach Helmut H***** durch den vom Angeklagten abgegebenen Pistolenschuss eine Lähmung des Unterschenkelperoneusnerves, sohin eine anhaltende, schwere Beeinträchtigung des Gehvermögens erlitten hat (US 7, 11), und bringt damit die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Korrespondierendes gilt für die Beschwerdebehauptung, die tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch römisch eins 2 würden (nur) eine Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung tragen, mit der die Rüge die Konstatierungen zur - willentlichen, vom Verletzungsvorsatz getragenen - Schussabgabe (US 10 f) negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.