Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 17. April 2008 (ON 49b) wurde Franz S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (I./1./ und I./2./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./1./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./1./ und II./2./) und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Sogleich nach Urteilsverkündung meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (AS 236/II).Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 17. April 2008 (ON 49b) wurde Franz S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (römisch eins./1./ und römisch eins./2./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./ und römisch zwei./2./) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 206, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Sogleich nach Urteilsverkündung meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (AS 236/II).
Inhaltlich des Schuldspruchs hat Franz S***** in Salzburg und andernorts
I./ mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, und zwarrömisch eins./ mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, und zwar
1./ in der Zeit von November/Dezember 2001 bis 25. Dezember 2002 mit dem am 26. Dezember 1988 geborenen Ulrich M*****, indem er einen Analverkehr und wiederholt Oralverkehr an diesem vorgenommen hat, sowie wiederholt Oralverkehr von diesem an sich hat vornehmen lassen, wobei die Taten schwere Auswirkungen - resultierend aus der länger dauernden Zwangslage mit Ängsten und Vermeidungsversuchen während der Phase der Übergriffe, den unmittelbaren Folgen und dem Wiederdurchmachen der Erlebnisse im Rahmen des Verfahrens und Therapien sowie durch zu erwartende Auswirkungen der durch die Tathandlungen gestörten psychosexuellen Entwicklung - auf die seelische Gesundheit von Ulrich M*****, sohin eine an sich schwere Körperverletzung zu Folge gehabt haben;
2./ in der Zeit von Sommer 2002 bis 30. April 2004 mit der am 1. Mai 1990 geborenen Irene M*****, indem er von dieser einen Oralverkehr an sich vornehmen hat lassen, wobei die Taten schwere Auswirkungen - resultierend aus der längerdauernden Zwangslage mit Ängsten und Vermeidungsversuchen während der Phase der Übergriffe, den unmittelbaren Folgen, wie beispielsweise der posttraumatischen Belastungsstörung der Irene M***** und dem Wiederdurchmachen der Erlebnisse im Rahmen des Verfahrens und bei Therapien sowie durch zu erwartende Auswirkungen der durch die Tathandlung gestörten psychosexuellen Entwicklung - auf die seelische Gesundheit Irene M*****s, sohin eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge gehabt haben;
II./ geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwarrömisch zwei./ geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar
1./ in dem unter I./1./ angeführten Zeitraum mit Ulrich M***** durch Betasten von dessen Geschlechtsteil über der Kleidung;1./ in dem unter römisch eins./1./ angeführten Zeitraum mit Ulrich M***** durch Betasten von dessen Geschlechtsteil über der Kleidung;
2./ in dem unter I./2./ angeführten Zeitraum mit Irene M***** durch wiederholtes Betasten an den Brüsten und am Geschlechtsteil unter der Kleidung;2./ in dem unter römisch eins./2./ angeführten Zeitraum mit Irene M***** durch wiederholtes Betasten an den Brüsten und am Geschlechtsteil unter der Kleidung;
III./ in der Zeit von November/Dezember 2001 bis Ende 2004 Ulrich M***** und Irene M***** wiederholt durch die Äußerung, wenn sie ihrer Mutter etwas erzählen würden, würde er sie schlagen, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihrer Mutter von seinen sexuellen Übergriffen zu erzählen, genötigt.römisch drei./ in der Zeit von November/Dezember 2001 bis Ende 2004 Ulrich M***** und Irene M***** wiederholt durch die Äußerung, wenn sie ihrer Mutter etwas erzählen würden, würde er sie schlagen, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihrer Mutter von seinen sexuellen Übergriffen zu erzählen, genötigt.
Mit dem angefochtenen, am 8. Mai 2008 persönlich vom Verteidiger übernommenen (AS 308/II) Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Franz S***** gegen die am Tag nach der Urteilsverkündung vorgenommene Verhängung der Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fort.Mit dem angefochtenen, am 8. Mai 2008 persönlich vom Verteidiger übernommenen (AS 308/II) Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Franz S***** gegen die am Tag nach der Urteilsverkündung vorgenommene Verhängung der Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO fort.