Entscheidung 11 Os 84/09a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. April 2009, AZ 21 Bs 143/09x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. April 2009, AZ 21 Bs 143/09x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Gebhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Februar 2009, GZ 15 E Hv 1/93-411, mit dem ein neuerlicher Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten abgewiesen worden war, nicht Folge.
Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 89 Abs 6 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Anmerkung
E91823
11Os84.09a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00084.09A.0908.000
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090908_OGH0002_0110OS00084_09A0000_000