Entscheidung 11 Os 84/16m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 48/13x des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juli 2016, GZ 20 Bs 360/15k, 361/15g-11, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 48/13x des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juli 2016, GZ 20 Bs 360/15k, 361/15g-11, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen „Beschluss“ wies das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht eine die „Anberaumung des Verhandlungstermines“ als „nicht zulässig“ bezeichnende, als Antrag auf Vertagung des für den 12. Juli 2016 anberaumten Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung (§ 489 Abs 2 StPO) über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Oktober 2014, GZ 35 Hv 48/13x-59, aufzufassende Eingabe des Angeklagten zurück.Mit dem angefochtenen „Beschluss“ wies das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht eine die „Anberaumung des Verhandlungstermines“ als „nicht zulässig“ bezeichnende, als Antrag auf Vertagung des für den 12. Juli 2016 anberaumten Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 489, Absatz 2, StPO) über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Oktober 2014, GZ 35 Hv 48/13x-59, aufzufassende Eingabe des Angeklagten zurück.
Mit dessen dagegen erhobener „Beschwerde“ war ebenso zu verfahren, weil es sich bei dem bekämpften Vorgang der Sache nach um eine – als solche nicht anfechtbare – prozessleitende Verfügung (vgl § 35 Abs 2 StPO) handelt (15 Os 89/13x; RIS-Justiz RS0125707 [T1, T3]).Mit dessen dagegen erhobener „Beschwerde“ war ebenso zu verfahren, weil es sich bei dem bekämpften Vorgang der Sache nach um eine – als solche nicht anfechtbare – prozessleitende Verfügung vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, StPO) handelt (15 Os 89/13x; RIS-Justiz RS0125707 [T1, T3]).
Im Übrigen kennt die StPO auch im Fall von Beschlüssen im Sinn der §§ 35 Abs 2, 85 und 86 StPO kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof (dazu RIS-Justiz RS0124936).Im Übrigen kennt die StPO auch im Fall von Beschlüssen im Sinn der Paragraphen 35, Absatz 2, 85 und 86 StPO kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof (dazu RIS-Justiz RS0124936).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00084.16M.0913.000
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016
Dokumentnummer
JJT_20160913_OGH0002_0110OS00084_16M0000_000