Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Das Erstgericht ging davon aus, dass der Angeklagte dem – aufgrund vorangegangener Faustschläge – bereits wehrlos am Boden liegenden G***** „mit voller Wucht“ einen Fußtritt gegen Kopf oder Hals zu versetzen trachtete; dabei sei es ihm „darauf an“ gekommen, dem Genannten dadurch eine „länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. eine an sich schwere Verletzung“ zuzufügen. Der Eintritt eines solchen Taterfolgs sei jedoch unterblieben, weil der Fußtritt des Angeklagten sein Ziel „weitestgehend verfehlt bzw. gestreift haben dürfte“, was „dem Umstand zu verdanken gewesen sein“ „dürfte“, dass der zur Tatzeit (zwar diskretions- und dispositionsfähige, aber) „nicht unbeträchtlich alkoholisierte Angeklagte mangels Standfestigkeit den Tritt nicht so zu platzieren vermochte, wie es seiner Absicht entsprach bzw. dass er abgerutscht“ sei (US 8 ff).
Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391) – das sind solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391) – das sind solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Die (im dargestellten Sinn entscheidende) Feststellung eines wuchtigen Fußtritts des Angeklagten gegen die Kopf- und Halsregion des Opfers gründete das Schöffengericht – unter Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als unglaubhaft (US 11 f) – auf die vom Gericht als überzeugend erachteten Aussagen der unmittelbaren Tatzeugin Rebecca W***** (US 12 f). Vor allem aus jenen äußeren Tatumständen erschloss es das diesen zugrunde liegende subjektive Handlungselement (US 14).
Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Die Feststellung, dem Fußtritt könnten – weil er das Opfer „glücklicherweise verfehlte bzw. allenfalls
streifte“ – „im Zweifel keine Verletzungen zugeordnet“ werden (US 8), steht (sinnfällig) nicht in „unauflösbarem Widerspruch“ (Z 5 dritter Fall) zu der Urteilserwägung, die Zeugin habe den Fußtritt des Angeklagten als „wuchtig und durchgezogen“ erlebt (US 9).Die Feststellung, dem Fußtritt könnten – weil er das Opfer „glücklicherweise verfehlte bzw. allenfalls, streifte“ – „im Zweifel keine Verletzungen zugeordnet“ werden (US 8), steht (sinnfällig) nicht in „unauflösbarem Widerspruch“ (Ziffer 5, dritter Fall) zu der Urteilserwägung, die Zeugin habe den Fußtritt des Angeklagten als „wuchtig und durchgezogen“ erlebt (US 9).
Kein Teil des Ausspruchs des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen sind – vom Beschwerdeführer aus Z 5 (erster, zweiter, und dritter Fall) bekämpfte – Urteilsaussagen darüber,Kein Teil des Ausspruchs des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen sind – vom Beschwerdeführer aus Ziffer 5, (erster, zweiter, und dritter Fall) bekämpfte – Urteilsaussagen darüber,
- ob der Fußtritt des Angeklagten den Kopf oder den Hals des Opfers gänzlich verfehlt oder immerhin „gestreift“ hat und
- ob (gerade) ein Mangel an „Standfestigkeit“ des Angeklagten der Grund dafür war, dass sein Tritt das Opfer nicht seiner Intention gemäß traf.
Da die Tatrichter darin auch erkennbar keine notwendige Bedingung für ihre Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erblickten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410), geht das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen von vornherein ins Leere.Da die Tatrichter darin auch erkennbar keine notwendige Bedingung für ihre Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erblickten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410), geht das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen von vornherein ins Leere.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine rechtliche Unterstellung der Tat als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB an.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine rechtliche Unterstellung der Tat als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB an.
Soweit sie einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur vom Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB geforderten Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten behauptet, argumentiert sie nicht auf Basis der genau dazu getroffenen (eingangs referierten) Urteilskonstatierungen (siehe aber RIS-Justiz RS0099810). Hinzugefügt sei, dass die Verwendung von verba legalia zur Umschreibung des beabsichtigten Taterfolgs (US 9) – mit Blick auf die nach dem Urteilsinhalt zu erwartenden Auswirkungen eines „'erfolgreichen' wuchtigen 'durchgezogenen' Fußtritts gegen den hochsensiblen Kopf- bzw Halsbereich“ des Opfers (US 13) – fallkonkret ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweist (RIS-Justiz RS0119090 [T1, T2]).Soweit sie einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur vom Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, StGB geforderten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten behauptet, argumentiert sie nicht auf Basis der genau dazu getroffenen (eingangs referierten) Urteilskonstatierungen (siehe aber RIS-Justiz RS0099810). Hinzugefügt sei, dass die Verwendung von verba legalia zur Umschreibung des beabsichtigten Taterfolgs (US 9) – mit Blick auf die nach dem Urteilsinhalt zu erwartenden Auswirkungen eines „'erfolgreichen' wuchtigen 'durchgezogenen' Fußtritts gegen den hochsensiblen Kopf- bzw Halsbereich“ des Opfers (US 13) – fallkonkret ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweist (RIS-Justiz RS0119090 [T1, T2]).
Das weitere Vorbringen legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das festgestellte Verhalten des Angeklagten (wuchtiger Fußtritt gegen Kopf oder Hals des G*****) nicht als „Tathandlung“ „des § 87 Abs 1 StGB“ in Betracht kommen und die Subsumtion davon abhängen sollte, ob der Fußtritt das Opfer „am Kopf getroffen hat oder nicht“ (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).Das weitere Vorbringen legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das festgestellte Verhalten des Angeklagten (wuchtiger Fußtritt gegen Kopf oder Hals des G*****) nicht als „Tathandlung“ „des Paragraph 87, Absatz eins, StGB“ in Betracht kommen und die Subsumtion davon abhängen sollte, ob der Fußtritt das Opfer „am Kopf getroffen hat oder nicht“ (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die in der angefochtenen Entscheidung (US 4) vorgenommene getrennte Beurteilung zweier Diebstahlsfakten als „jeweils“ Vergehen des versuchten Diebstahls (B 1 und 2) ist verfehlt. Nach seit Jahren gefestigter, vom Erstgericht dennoch unbeachtet gebliebener Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0114927) werden nämlich alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle – wenn sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängend und rechtlich verschiedener Art wären – bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst.
In concreto besteht kein Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO, weil die irrige Subsumtion per se keinen Nachteil für den Angeklagten darstellt und die betroffene Sanktion den Gegenstand einer zu Gunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung bildet. Im Hinblick auf das vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Aufzeigen des Fehlers (vgl Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 7) besteht bei der Berufungsentscheidung insoweit keine (dem Berufungswerber nachteilige) Bindung gemäß § 295 Abs 1 erster Satz StPO an den Ausspruch des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0118870).In concreto besteht kein Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO, weil die irrige Subsumtion per se keinen Nachteil für den Angeklagten darstellt und die betroffene Sanktion den Gegenstand einer zu Gunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung bildet. Im Hinblick auf das vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Aufzeigen des Fehlers vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 7) besteht bei der Berufungsentscheidung insoweit keine (dem Berufungswerber nachteilige) Bindung gemäß Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO an den Ausspruch des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.