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Entscheidung 11 Os 84/20t×

Entscheidung 11 Os 84/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os84/20t

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Harald P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 27 HR 229/20i des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 31. Juli 2020, AZ 7 Bs 125/20m (ON 22 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Harald P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu AZ 15 St 140/20f ein Ermittlungsverfahren gegen Harald P***** (unter anderem) wegen des Verdachts des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über den Genannten wurde vom Landesgericht Salzburg aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO am 12. Juli 2020 die Untersuchungshaft verhängt (ON 10) und am 16. Juli 2020 in eine vorläufige Anhaltung nach Paragraphen 429, Absatz 4, in Verbindung mit 173 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO umgewandelt.

Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde.

Nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts steht P***** in dringendem Verdacht, am 11. Juli 2020 in S***** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (Paragraph 11, StGB), Sylvia G***** im Anschluss an die Wegnahme einer Packung Kekse zum Nachteil der H***** KG durch Vorhalten eines Messers, sohin durch konkludente Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von seiner Anhaltung genötigt zu haben. In rechtlicher Hinsicht subsumierte es dieses Verhalten dem Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.

Die Grundrechtsbeschwerde kritisiert zunächst die Annahme einer nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierten Drohung mit der Begründung, es mangle an der Eignung zur Einflößung begründeter Besorgnis in Bezug auf die durch Gesten angekündigte Tötung.

Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine Haftbeschwerde – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0121605). Dabei kann die Begründung des dringenden Tatverdachts in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488). Die rechtliche Beurteilung wiederum, welche strafbaren Handlungen durch die als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen begründet werden, unterliegt der Prüfung nach den Kriterien der Ziffer 9 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 26, 32 f; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor Paragraphen 170 –, 189, Rz 23/2).

Dass das Entgegenstrecken eines Messers mit einer Länge von 20 cm in nächster Nähe gegen eine ihn nach einem Diebstahl anhalten wollende Person mit Blick auf den vom Oberlandesgericht angenommenen – auch durch Alkoholisierung – beeinträchtigten psychischen Zustand des Betroffenen (BS 2) nicht geeignet sein sollte, der Bedrohten begründete Besorgnis in Bezug auf eine Tötung einzuflößen vergleiche zu dieser Rechtsfrage RIS-Justiz RS0092160, RS0092448), vermag die Beschwerde, die die dazu angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts teilweise übergeht (BS 4), nicht überzeugend zu argumentieren. Fallkonkret war daher deren der herrschenden Judikatur widersprechende rechtliche Beurteilung der (in der Beschwerde nicht bestrittenen) Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichts nicht zu folgen.

Die rechtliche Annahme einer der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens (nur) dahin, ob sie aus den vom Oberlandesgericht in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich (mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet) angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Vergleichsbasis des Willkürverbots sind – mit Blick auf Paragraph 173, Absatz 2, StPO, der verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen – nur die der Prognoseentscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Tatsachen.

Indem die Beschwerde bloß behauptet, es „könne nicht gesagt werden, gegen welches Rechtsgut eine strafbare Handlung gerichtet sein und welche Folgen sie haben könnte“, vernachlässigt sie sowohl die Tatsachenannahmen des Oberlandesgerichts als auch dessen daraus abgeleiteten Folgerungen (BS 4; vergleiche zur Drohung mit dem Tod als Tat mit schweren Folgen RIS-Justiz RS0116500).

Im Übrigen blieben die angenommenen Anhaltegründe der Fremdgefährlichkeit und der Notwendigkeit ärztlicher Beobachtung (BS 4) völlig unbekämpft (RIS-Justiz RS0061136).

Der Betroffene wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde abzuweisen war.

Textnummer

E129017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00084.20T.0901.000

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200901_OGH0002_0110OS00084_20T0000_000