Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Zunächst macht der Beschwerdeführer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend, indem er behauptet, das Erstgericht habe nicht vollständig und erschöpfend Bedacht darauf genommen, daß die Mittäter Josef B und Friedrich C den Angeklagten im Vorverfahren völlig oder doch weitestgehend entlastet hätten und daß Friedrich C sogar noch am 19. Juni 1978 belastende Angaben nur zu den Diebstählen in Micheldorf und Dalaas machte.
Darauf ist ihm zu erwidern, daß sich das Erstgericht eingehend mit der Widersprüchlichkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die genannten Mittäter auseinandersetzte.
Es hat auch klargestellt, warum es den letzten (in der Hauptverhandlung am 28. Juli 1978 deponierten und in der Hauptverhandlung am 24. 11. 1978 verlesenen - S 425 dA) Angaben dieser Zeugen folgte (S 445 dA), weswegen die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt.
Die im Rahmen der Beweiswürdigung hiezu erfolgte Bezugnahme auf den Stand des gegen diese Zeugen durchgeführten Strafverfahrens ist aber auch nicht unschlüssig, wie der Beschwerdeführer offenbar meint. Denn das Erstgericht hat insoweit - denkmöglich - lediglich festgehalten, daß mit Rücksicht auf den rechtskräftigen Abschluß dieses Strafverfahrens, kein Anlaß zur Annahme besteht, die Zeugen hätten sich durch unrichtige Angaben einen Vorteil in ihrem Strafverfahren verschaffen wollen (S 447 dA).
Auch der Einwand, das Ersturteil sei unzureichend begründet, weil es nicht im Detail anführe, wie der Angeklagte, obwohl nicht im Besitz eines Reisepasses, die mehrfachen Grenzübertritte im Zuge der Diebsfahrt nach und von Holland bewerkstelligt habe, versagt. Denn weitwendige Erörterungen zu dieser Frage - die im übrigen vom Erstgericht nicht übergangen wurde (S 440 f dA) -
waren umso entbehrlicher, als der Angeklagte (zugegebenermaßen) über ein zum Grenzübertritt an sich taugliches Ausweisdokument verfügte, und sich - notorisch - die Kontrolle der Ein- und Ausreisenden in den betreffenden Ländern vielfach auf Stichproben beschränkt. Daß der Angeklagte zu dieser Zeit zwar um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht, einen solchen aber noch nicht ausgefolgt erhalten hatte, steht den bekämpften Urteilsfeststellungen nicht entgegen.
Verfehlt ist auch das Beschwerdevorbringen, die Ehegattin des Angeklagten, Brigitte A, habe - was vom Erstgericht nicht beachtet worden sei - als Zeugin bekundet, der Angeklagte sei 'zwischen Ende November 1975
und 21. Dezember 1975 nie längere Zeit weg gewesen'. Vielmehr hat sich diese Zeugin ausdrücklich darauf zurückbezogen, zwar zu glauben, aber nicht mit Sicherheit sagen zu können, daß der Angeklagte zur fraglichen Zeit nicht 5 Tage durchgehend weg war (S 401 ff dA). Diese Angaben wurden vom Erstgericht beweiswürdigend verwertet (S 444 dA).
Die Frage schließlich, ob im Urteilsfaktum 1 der Angeklagte es war, der in das Gebäude eindrang, indes B und C Aufpasser machten, oder ob B eindrang und die anderen außerhalb des Gebäudes blieben, betrifft angesichts der in jedem Fall die rechtliche Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (§ 127 Abs 2 Z 1 StGB) begründenden Umstände keine entscheidende Tatsache. In diesen Belangen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Frage schließlich, ob im Urteilsfaktum 1 der Angeklagte es war, der in das Gebäude eindrang, indes B und C Aufpasser machten, oder ob B eindrang und die anderen außerhalb des Gebäudes blieben, betrifft angesichts der in jedem Fall die rechtliche Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) begründenden Umstände keine entscheidende Tatsache. In diesen Belangen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Dagegen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er in vermeintlicher Ausführung einer Rechtsrüge sachlich die der rechtlichen Annahme gewerbsmäßigen Handelns zugrundeliegenden Feststellungen des Erstgerichtes als mit Begründungsmängeln behaftet rügt.
Nach den Urteilsgründen war nämlich für die Feststellung, der Angeklagte habe die Einbruchsdiebstähle in der Absicht verübt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter anderem die Überlegung wesentlich, daß der Angeklagte ab dem 6. Dezember 1975 seinem Arbeitsplatz fernblieb und von da an keiner geregelten Arbeit mehr nachging (S 448 dA). Dieser Annahme stehen jedoch Beweisergebnisse, insbesondere die (in der Hauptverhandlung verlesene - S 425 dA) Auskunft der O§ Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 3. November 1978 (ON 27 dA) entgegen, aus der sich ergibt, daß der Angeklagte jedenfalls ab dem 16. Februar 1976 (mit Unterbrechungen) bis 31. Mai 1978
bei verschiedenen Unternehmen in Beschäftigung stand. Mögen auch - rein rechtlich - ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis des Täters und dessen gewerbsmäßigem Vorgehen entsprechende Absicht nebeneinander bestehen können, so ändert dies nichts daran, daß das Erstgericht im vorliegenden Fall diese Absicht auch aus einer angeblich lange Zeit währenden Beschäftigungslosigkeit des Angeklagten erschloß und es unterließ, sich mit einem dazu in Gegensatz stehenden Beweisergebnis auseinanderzusetzen. Diese Unvollständigkeit der Begründung macht das Urteil im Qualifikationsausspruch der Gewerbsmäßigkeit nichtig im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPObei verschiedenen Unternehmen in Beschäftigung stand. Mögen auch - rein rechtlich - ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis des Täters und dessen gewerbsmäßigem Vorgehen entsprechende Absicht nebeneinander bestehen können, so ändert dies nichts daran, daß das Erstgericht im vorliegenden Fall diese Absicht auch aus einer angeblich lange Zeit währenden Beschäftigungslosigkeit des Angeklagten erschloß und es unterließ, sich mit einem dazu in Gegensatz stehenden Beweisergebnis auseinanderzusetzen. Diese Unvollständigkeit der Begründung macht das Urteil im Qualifikationsausspruch der Gewerbsmäßigkeit nichtig im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
Da sich zeigt, daß im Umfang dieser Nichtigkeit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, war das angefochtene Urteil - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Da sich zeigt, daß im Umfang dieser Nichtigkeit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, war das angefochtene Urteil - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem Paragraph 285, e StPO insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Mithin war insgesamt wie im Spruche zu erkennen.