Der Angeklagte Wernfried P*** ficht das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. die sich in keinem Anfechtungspunkt als begründet erweist.Der Angeklagte Wernfried P*** ficht das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. die sich in keinem Anfechtungspunkt als begründet erweist.
Der von der Mängelrüge betroffene Ausspruch im Urteil, es könne nicht festgestellt werden, ob P*** das Betriebsgebäude der Firma B*** allenfalls auch ohne den Hinweis der Angeklagten E*** über die Lage - dh also allein auf Grund der vorausgegangenen Mitteilung des Angeklagten P*** - gefunden hätte, ist nicht entscheidend. Für einen sonstigen Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB genügt die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und zur Zeit der Ausführung noch wirksam ist (Leukauf-Steininger2, RN 39 zu § 12 StGB ua). Das Vorliegen dieser Kriterien kann beim Verhalten des Angeklagten P***, das in umfangreichen Aktivitäten, sowohl in intellektueller als auch in physischer Beziehung (Übergeben von später tatsächlich verwendetem S 211 dA Tatwerkzeug), bestand, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Im übrigen ist es - wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt - nicht erforderlich, daß die dem (unmittelbaren) Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat notwendig war und ohne diese Hilfe eine (Tat-) Ausführung unmöglich gewesen wäre; es genügt, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignete. Lediglich unbenützte oder unwirksame Unterstützung bleibt straflos, es sei denn, daß sie eine intellektuelle Förderung des unmittelbaren Täters ist (Leukauf-Steininger, aaO).Der von der Mängelrüge betroffene Ausspruch im Urteil, es könne nicht festgestellt werden, ob P*** das Betriebsgebäude der Firma B*** allenfalls auch ohne den Hinweis der Angeklagten E*** über die Lage - dh also allein auf Grund der vorausgegangenen Mitteilung des Angeklagten P*** - gefunden hätte, ist nicht entscheidend. Für einen sonstigen Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB genügt die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und zur Zeit der Ausführung noch wirksam ist (Leukauf-Steininger2, RN 39 zu Paragraph 12, StGB ua). Das Vorliegen dieser Kriterien kann beim Verhalten des Angeklagten P***, das in umfangreichen Aktivitäten, sowohl in intellektueller als auch in physischer Beziehung (Übergeben von später tatsächlich verwendetem S 211 dA Tatwerkzeug), bestand, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Im übrigen ist es - wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt - nicht erforderlich, daß die dem (unmittelbaren) Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat notwendig war und ohne diese Hilfe eine (Tat-) Ausführung unmöglich gewesen wäre; es genügt, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignete. Lediglich unbenützte oder unwirksame Unterstützung bleibt straflos, es sei denn, daß sie eine intellektuelle Förderung des unmittelbaren Täters ist (Leukauf-Steininger, aaO).
Demnach entbehrt die keine entscheidende Tatsache berührende Mängelrüge des Angeklagten P*** einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO werden Feststellungsmängel zur Frage geltend gemacht, ob zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich von P*** trennte, die Tatplanverwirklichung bereits aus dem Stadium strafloser Vorbereitung in jenes des ausführungsnahen Versuches (§ 15 Abs 2 StGB) getreten war.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO werden Feststellungsmängel zur Frage geltend gemacht, ob zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich von P*** trennte, die Tatplanverwirklichung bereits aus dem Stadium strafloser Vorbereitung in jenes des ausführungsnahen Versuches (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) getreten war.
Auch diese Rüge geht fehl.
Den Urteilsannahmen nach ließ P*** lediglich in der Hoffnung davon ab, selbst an der Tatausführung mitzuwirken (§ 12, 1. Fall, StGB), daß der Komplize ein gleiches tun würde. Damit wurden aber die vom Beschwerdeführer zuvor geleisteten (gegenüber der unmittelbaren Täterschaft subsidiären) Tatbeiträge und die uno actu mit der Trennung von seinem Komplizen noch zusätzlich in der Übergabe von Einbruchswerkzeug gelegene Tatförderung nicht rückgängig gemacht.Den Urteilsannahmen nach ließ P*** lediglich in der Hoffnung davon ab, selbst an der Tatausführung mitzuwirken (Paragraph 12, eins, Fall, StGB), daß der Komplize ein gleiches tun würde. Damit wurden aber die vom Beschwerdeführer zuvor geleisteten (gegenüber der unmittelbaren Täterschaft subsidiären) Tatbeiträge und die uno actu mit der Trennung von seinem Komplizen noch zusätzlich in der Übergabe von Einbruchswerkzeug gelegene Tatförderung nicht rückgängig gemacht.
Ob die Tatausführung zu diesem Zeitpunkt objektiv schon das Stadium eines ausführungsnahen Versuches (§ 15 Abs 2 StGB) erreicht hatte und hiemit - isoliert betrachtet - der solcherart vollendete (beschränkt, nämlich quantitativ akzessorische) sonstige Tatbeitrag ebenfalls bereits strafbar war (Leukauf-Steininger, aaO, RN 41 f), kann unentschieden bleiben. Denn auch wenn dies nicht zuträfe, würde der Beitragstäter seine Haftung für Delikt und Deliktserfolg nur dann abgewendet haben, wenn er die Wirksamkeit der Förderungshandlungen verhindert hätte. Dies ergibt sich aus den dargelegten Kriterien der Beitragstäterschaft nach dem dritten Fall des § 12 StGB. Insofern gelten zufolge Gleichartigkeit der Problemstellung die gleichen Grundsätze, wie sie das Gesetz (§ 16 Abs 1, 2. Fall, und Abs 2 StGB) fürOb die Tatausführung zu diesem Zeitpunkt objektiv schon das Stadium eines ausführungsnahen Versuches (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) erreicht hatte und hiemit - isoliert betrachtet - der solcherart vollendete (beschränkt, nämlich quantitativ akzessorische) sonstige Tatbeitrag ebenfalls bereits strafbar war (Leukauf-Steininger, aaO, RN 41 f), kann unentschieden bleiben. Denn auch wenn dies nicht zuträfe, würde der Beitragstäter seine Haftung für Delikt und Deliktserfolg nur dann abgewendet haben, wenn er die Wirksamkeit der Förderungshandlungen verhindert hätte. Dies ergibt sich aus den dargelegten Kriterien der Beitragstäterschaft nach dem dritten Fall des Paragraph 12, StGB. Insofern gelten zufolge Gleichartigkeit der Problemstellung die gleichen Grundsätze, wie sie das Gesetz (Paragraph 16, Absatz eins, 2, Fall, und Absatz 2, StGB) für
den strafbefreienden Rücktritt
vom Versuch bei Beteiligung mehrerer normiert (vgl. Kienapfel, Strafrecht Allg. Teil, E 6 RN 44 bzw. 27 ff).vom Versuch bei Beteiligung mehrerer normiert vergleiche Kienapfel, Strafrecht Allg. Teil, E 6 RN 44 bzw. 27 ff).
Da P*** nicht verhinderte, daß seine Beitragshandlungen für die Tatausführung in einer Weise kausal wurden, die ihm objektiv zurechenbar ist, war die strafrechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als Tatbeteiligung am schweren Einbruchsdiebstahl im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB rechtsrichtig. Erwägungen darüber, ob nicht den tatrichterlichen Feststellungen zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer für die Begehung des Diebstahls durch die Komplizen überhaupt ursächlich war ("... äußerte die Idee ...") und deshalb als Bestimmungstäter nach dem zweiten Fall des § 12 StGB haftet, können entfallen, weil auch dann im Fall des Rücktritts eine Straflosigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 1 2. Fall bzw. Abs 2 StGB eingetreten wäre (vgl. Kienapfel aaO).Da P*** nicht verhinderte, daß seine Beitragshandlungen für die Tatausführung in einer Weise kausal wurden, die ihm objektiv zurechenbar ist, war die strafrechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als Tatbeteiligung am schweren Einbruchsdiebstahl im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB rechtsrichtig. Erwägungen darüber, ob nicht den tatrichterlichen Feststellungen zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer für die Begehung des Diebstahls durch die Komplizen überhaupt ursächlich war ("... äußerte die Idee ...") und deshalb als Bestimmungstäter nach dem zweiten Fall des Paragraph 12, StGB haftet, können entfallen, weil auch dann im Fall des Rücktritts eine Straflosigkeit nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, 2. Fall bzw. Absatz 2, StGB eingetreten wäre vergleiche Kienapfel aaO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wernfried P*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem § 128 Abs 2 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Helmut P*** in der Dauer von zweieinhalb Jahren, über Wernfried P*** in der Dauer von vierzehn Monaten und über Gudrun E*** in der Dauer von einem Jahr. Die letztgenannte Strafe sah das Erstgericht gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Helmut P*** in der Dauer von zweieinhalb Jahren, über Wernfried P*** in der Dauer von vierzehn Monaten und über Gudrun E*** in der Dauer von einem Jahr. Die letztgenannte Strafe sah das Erstgericht gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Die beiden Angeklagten P*** und P*** streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung der Strafen an, während die Anklagebehörde bei allen drei Angeklagten die Erhöhung des Strafausmaßes und bei Gudrun E*** überdies die Ausschaltung des Ausspruches nach dem § 43 Abs 1 StGB begehrt.Die beiden Angeklagten P*** und P*** streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung der Strafen an, während die Anklagebehörde bei allen drei Angeklagten die Erhöhung des Strafausmaßes und bei Gudrun E*** überdies die Ausschaltung des Ausspruches nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB begehrt.
Was zunächst die Strafhöhen anlangt, so würdigte das Erstgericht die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen ihrem tatsächlichen Gewicht nach und fand nach Lage des Falles ein jeweils tatschuldadäquates Ausmaß, das in keiner Richtung hin zu einer Abänderung Anlaß bietet. Den bezüglichen Berufungen der Angeklagten P*** und P*** sowie der Staatsanwaltschaft war daher der Erfolg zu versagen.
Berechtigung kommt der Berufung der Anklagebehörde aber auch insofern nicht zu, als sie sich gegen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht bei Gudrun E*** ausspricht. Auch diese Maßnahme des Erstgerichtes erweist sich bei der besonderen Fallgestaltung noch als vertretbar, insbesonders wenn man den positiven Erhebungsbericht des Vereines für Soziale Arbeit und Pflegefamilien in Tirol vom 15.Juli 1987 in Betracht zieht.
Sämtlichen Berufungen war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.