Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, daß der Deliktsschaden laut Urteilsspruch der Schadensbezifferung in der Anklageschrift ON 8 (201 ff/I) entspricht, die ihrerseits wieder auf der Zusammenstellung der inkriminierten Zueignungsakte im schriftlichen Gutachten des - zunächst beigezogenen - Buchsachverständigen DDr.Geissler ON 5 (187 rechte Spalte/I) beruht. Demnach liegen der Angeklagten nach dem (auf eine Schadenszusammenfassung beschränkten) Spruch des angefochtenen Urteils im einzelnen neben Malversationen, die einen für den 26. August 1985 ermittelten Kassafehlbetrag von 102.113,37 S ergeben, die Zueignung von insgesamt sieben Schecksummen in der Höhe von zweimal je 50.000 S (Firmenschecks Nr. 610 und 611), weiters 11.000 S (sogenannter Darlehensscheck Nr. 4141), 24.000 S (Darlehensscheck Nr. 4143), zweimal je 20.000 S (Darlehensschecks Nr. 8780 und 4147) und 15.000 S (Darlehensscheck Nr. 2455) zur Last. Nach den Urteilsgründen ging das Erstgericht jedoch davon aus, daß Elisabeth A***** sich auch die auf die Firmenschecks Nr. 608 bzw. Nr. 607 entfallenden (in der Anklage nicht inkriminierten) Teilbeträge von je 50.000 S zugeeignet hat (41, 42, 44 und 46/II). Diesen gravierenden (den Rahmen des Anklagevorwurfs partiell vernachlässigenden) inneren Widerspruch des tatrichterlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen macht die Angeklagte im Ergebnis zutreffend mit dem sinngemäßen Einwand geltend, das angefochtene Urteil bleibe insgesamt eine nachvollziehbare Individualisierung der Tathandlungen bzw. Konkretisierung des Deliktsschadens schuldig.
Die Beschwerde ist aber auch im Recht, soweit sie in der Nichterörterung von Beweisergebnissen, die das wiederholte Abhandenkommen von Bargeldbeträgen aus dem Firmentresor während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Angeklagten betreffen, eine Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils erblickt. Mögen auch diese Fehlbeträge vom Anklagevorwurf ausgeklammert worden sein, so handelt es sich dabei - soweit in der Hauptverhandlung auf ihr Zustandekommen eingegangen wurde - um Verfahrensergebnisse, denen aus der Sicht der Verdachtsbegrenzung auf die Person der Angeklagten für die Lösung der Schuldfrage maßgebende Bedeutung vorweg nicht abgesprochen werden konnte. Die schriftliche Urteilsbegründung hätte sich daher - unter Mitberücksichtigung der umfassenden Aufarbeitung des gesamten Tatkomplexes in dem detaillierten, in seiner Abweichung vom Vorgutachten logisch nachvollziehbaren Gutachten des Buchsachverständigen Dipl.Ing.Dr.Bochsbichler ON 11 (S 257/I iVm S 22 ff/II), vor dessen Hintergrund sich jene Erwägungen, die den Vertreter der Anklagebehörde am 1.Dezember 1989 zur Abstandnahme von der für die Hauptverhandlung vorbehaltenen Anklageausdehnung bestimmten, als zunächst wenig einsichtig erweisen (vgl. dazu die anklageüberschreitenden erstgerichtlichen Feststellungen) - auch auf diese Verfahrensergebnisse erstrecken müssen.Die Beschwerde ist aber auch im Recht, soweit sie in der Nichterörterung von Beweisergebnissen, die das wiederholte Abhandenkommen von Bargeldbeträgen aus dem Firmentresor während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Angeklagten betreffen, eine Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils erblickt. Mögen auch diese Fehlbeträge vom Anklagevorwurf ausgeklammert worden sein, so handelt es sich dabei - soweit in der Hauptverhandlung auf ihr Zustandekommen eingegangen wurde - um Verfahrensergebnisse, denen aus der Sicht der Verdachtsbegrenzung auf die Person der Angeklagten für die Lösung der Schuldfrage maßgebende Bedeutung vorweg nicht abgesprochen werden konnte. Die schriftliche Urteilsbegründung hätte sich daher - unter Mitberücksichtigung der umfassenden Aufarbeitung des gesamten Tatkomplexes in dem detaillierten, in seiner Abweichung vom Vorgutachten logisch nachvollziehbaren Gutachten des Buchsachverständigen Dipl.Ing.Dr.Bochsbichler ON 11 (S 257/I in Verbindung mit S 22 ff/II), vor dessen Hintergrund sich jene Erwägungen, die den Vertreter der Anklagebehörde am 1.Dezember 1989 zur Abstandnahme von der für die Hauptverhandlung vorbehaltenen Anklageausdehnung bestimmten, als zunächst wenig einsichtig erweisen vergleiche dazu die anklageüberschreitenden erstgerichtlichen Feststellungen) - auch auf diese Verfahrensergebnisse erstrecken müssen.
Ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf, zeigt sich sohin, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen war.
Mit ihrer zufolge Kassierung auch des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.