Mit seinen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bestreitenden Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf die Argumentation der Untergerichte zu verweisen, welche er explizit gar nicht in Frage stellt. Seinem Einwand, im Rahmen der kriminellen Organisation nicht auf Führungsebene tätig gewesen zu sein, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil für die Verwirklichung des Verbrechens nach § 178 a StGB die bloße Mitgliedschaft an einer solchen Vereinigung hinreicht.Mit seinen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bestreitenden Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf die Argumentation der Untergerichte zu verweisen, welche er explizit gar nicht in Frage stellt. Seinem Einwand, im Rahmen der kriminellen Organisation nicht auf Führungsebene tätig gewesen zu sein, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil für die Verwirklichung des Verbrechens nach Paragraph 178, a StGB die bloße Mitgliedschaft an einer solchen Vereinigung hinreicht.
Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr stützte das Oberlandesgericht zutreffend auf die einschlägige Straffälligkeit nach Entlassung aus einer Untersuchungshaft und Abstrafungen durch die Verwaltungsbehörde wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Delikte. Diese Umstände rechtfertigen tatsächlich die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Z 3 lit a) oder zumindest nicht bloß leichten Folgen (Z 3 lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr stützte das Oberlandesgericht zutreffend auf die einschlägige Straffälligkeit nach Entlassung aus einer Untersuchungshaft und Abstrafungen durch die Verwaltungsbehörde wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Delikte. Diese Umstände rechtfertigen tatsächlich die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Ziffer 3, Litera a,) oder zumindest nicht bloß leichten Folgen (Ziffer 3, Litera b,) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.
Das bisherigen Verhalten des Beschuldigten, insbesondere der sofortige Rückfall nach Entlassung aus einer Untersuchungshaft lassen die Tatbegehungsgefahr derart intensiv erscheinen, daß sie durch die in § 180 Abs 5 StPO genannten Mittel nicht ausreichend abgewandt werden kann.Das bisherigen Verhalten des Beschuldigten, insbesondere der sofortige Rückfall nach Entlassung aus einer Untersuchungshaft lassen die Tatbegehungsgefahr derart intensiv erscheinen, daß sie durch die in Paragraph 180, Absatz 5, StPO genannten Mittel nicht ausreichend abgewandt werden kann.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr und das die Frage der Kaution betreffende Beschwerdevorbringen.
Beizupflichten ist dem Oberlandesgericht auch, wenn es die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus unter Hinweis auf das besondere Ausmaß der Untersuchung bejaht, welches bereits durch die Notwendigkeit umfangreicher Erhebungen in mehreren europäischen Ländern im zeitaufwendigen Rechts- hilfeweg begründet ist.
Zuletzt versagt schließlich der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage eine Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht (§ 278 a Abs 1 StGB), sodaß die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit im Hinblick auf die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe in keinem Mißverhältnis steht. Der in diesem Zusamcxmenhang angestellte Vergleich mit Freiheitsstrafen, welche über andere Personen verhängt worden sind, versagt, weil die Angemessenheit der Haft personenbezogen zu prüfen ist.Zuletzt versagt schließlich der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage eine Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht (Paragraph 278, a Absatz eins, StGB), sodaß die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit im Hinblick auf die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe in keinem Mißverhältnis steht. Der in diesem Zusamcxmenhang angestellte Vergleich mit Freiheitsstrafen, welche über andere Personen verhängt worden sind, versagt, weil die Angemessenheit der Haft personenbezogen zu prüfen ist.
Naser H***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Naser H***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.