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Entscheidung 11 Os 85/00×

Entscheidung 11 Os 85/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/00

Entscheidungsdatum

01.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst J***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 römisch fünf r 404/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 6. Juni 2000, AZ 6 Bs 249/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Ernst J***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Juni 2000, AZ 6 Bs 249/00, mit dem ein Antrag des Genannten auf nachträgliche Milderung bzw Neubemessung der Strafe gemäß Paragraph 31 a, StGB abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes erhobenen Beschwerde des Ernst J***** ist unzulässig, weil in den österreichischen Strafprozessgesetzen ein weiterer Rechtszug gegen die bekämpfte Entscheidung nicht zulässig ist.

Anmerkung

E58770 11D00850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00085..0801.000

Dokumentnummer

JJT_20000801_OGH0002_0110OS00085_0000000_000