Die Begründung der zum Urteilsfaktum A relevierten, in einer unrichtigen Wiedergabe der (in der Hauptverhandlung vom 8. März 2001 deponierten) Aussage des Zeugen Matic erblickte Aktenwidrigkeit ist ihrerseits nicht aktengetreu: Der Beschwerde entgegen hat nämlich dieser Zeuge, dessen Angaben der festgestellten Suchtgiftmenge zugrundegelegt wurden, keineswegs nur von einer Gesamtmenge von 400 bis 500 Gramm Cannabis gesprochen, sondern ausdrücklich die Menge von einem Kilogramm Cannabis genannt (S 531, 533). Inwieweit die Einbeziehung des dem Zeugen Matic in dessen Strafverfahren angelasteten Suchtgiftes eine für den Beschwerdeführer günstigere Beweislage ergeben könnte, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Die übrigen Einwendungen nicht nur zum Faktum A, sondern auch jene zu der unter D inkriminerten Tat angestellten Überlegungen über das wahrscheinliche Verwertungsverhalten von Falschgeldtätern erschöpfen sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen, nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn die vom Schöffengericht aus dem Besitz der Falsifikate und den verschiedenen, völlig unterschiedlichen Erklärungen des Angeklagten über deren Herkunft gezogene Schlussfolgerung, er habe um die Fälschung gewusst, jedoch die Bezugsquelle nicht preisgeben wollen, widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung. Nur dann aber wäre die Begründung formell unzureichend, während eine Beschränkung des Gerichtes auf geradezu zwingende Beweise - wovon der Beschwerdeführer ersichtlich ausgeht - mit dem Grundsatz einer freien richterlichen Beweiswürdigung unvereinbar wäre und somit auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 144 f, 148 f, 154).Die Begründung der zum Urteilsfaktum A relevierten, in einer unrichtigen Wiedergabe der (in der Hauptverhandlung vom 8. März 2001 deponierten) Aussage des Zeugen Matic erblickte Aktenwidrigkeit ist ihrerseits nicht aktengetreu: Der Beschwerde entgegen hat nämlich dieser Zeuge, dessen Angaben der festgestellten Suchtgiftmenge zugrundegelegt wurden, keineswegs nur von einer Gesamtmenge von 400 bis 500 Gramm Cannabis gesprochen, sondern ausdrücklich die Menge von einem Kilogramm Cannabis genannt (S 531, 533). Inwieweit die Einbeziehung des dem Zeugen Matic in dessen Strafverfahren angelasteten Suchtgiftes eine für den Beschwerdeführer günstigere Beweislage ergeben könnte, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Die übrigen Einwendungen nicht nur zum Faktum A, sondern auch jene zu der unter D inkriminerten Tat angestellten Überlegungen über das wahrscheinliche Verwertungsverhalten von Falschgeldtätern erschöpfen sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen, nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn die vom Schöffengericht aus dem Besitz der Falsifikate und den verschiedenen, völlig unterschiedlichen Erklärungen des Angeklagten über deren Herkunft gezogene Schlussfolgerung, er habe um die Fälschung gewusst, jedoch die Bezugsquelle nicht preisgeben wollen, widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung. Nur dann aber wäre die Begründung formell unzureichend, während eine Beschränkung des Gerichtes auf geradezu zwingende Beweise - wovon der Beschwerdeführer ersichtlich ausgeht - mit dem Grundsatz einer freien richterlichen Beweiswürdigung unvereinbar wäre und somit auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 144 f, 148 f, 154).
Zu bemerken ist, dass nach der Urteilsannahme, der Angeklagte verschweige die wahre Herkunft der Lire-Falsifikate (US 14) in Verbindung mit der dafür angeführten Begründung eine gutgläubige Empfangnahme des Falschgeldes und damit eine Beurteilung der versuchten Umwechslung als (geringer pönalisiertes) Vergehen der Weitergabe von Falschgeld nach § 236 Abs 1 StGB ausscheidet.Zu bemerken ist, dass nach der Urteilsannahme, der Angeklagte verschweige die wahre Herkunft der Lire-Falsifikate (US 14) in Verbindung mit der dafür angeführten Begründung eine gutgläubige Empfangnahme des Falschgeldes und damit eine Beurteilung der versuchten Umwechslung als (geringer pönalisiertes) Vergehen der Weitergabe von Falschgeld nach Paragraph 236, Absatz eins, StGB ausscheidet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.