Entscheidung 11 Os 85/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die "Nichtigkeitsbeschwerde" des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Mai 2002, AZ 21 Bs 169/02, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die "Nichtigkeitsbeschwerde" des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Mai 2002, AZ 21 Bs 169/02, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen einen abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Da die Bestimmungen der Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz keinen weiteren Rechtszug vorsehen, war die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E66473
11Os85.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00085.02.0813.000
Dokumentnummer
JJT_20020813_OGH0002_0110OS00085_0200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung