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Entscheidung 11 Os 85/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/02

Entscheidungsdatum

13.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die "Nichtigkeitsbeschwerde" des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Mai 2002, AZ 21 Bs 169/02, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen einen abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag nicht Folge.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Da die Bestimmungen der Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz keinen weiteren Rechtszug vorsehen, war die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E66473 11Os85.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00085.02.0813.000

Dokumentnummer

JJT_20020813_OGH0002_0110OS00085_0200000_000

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