Dieses Urteil bekämpft Maria L***** mit einer auf die Gründe der Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft Maria L***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerde (Z 3) zuwider erfolgte die gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Stefan R***** vor der Gendarmerie zu Recht. Denn nach der Aktenlage (ON 37 und 41) war davon auszugehen, dass R***** auf Grund seiner bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen "auf derzeit nicht absehbare Zeit nicht in der Lage war, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen und auszusagen" (Mitteilung des Krankenhauses Zell am See vom 13. Mai 2004, ON 41). Sein persönliches Erscheinen konnte daher füglich nicht bewerkstelligt werden. Entgegenstehendes wurde von der Beschwerde nicht vorgebracht.Der Beschwerde (Ziffer 3,) zuwider erfolgte die gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Stefan R***** vor der Gendarmerie zu Recht. Denn nach der Aktenlage (ON 37 und 41) war davon auszugehen, dass R***** auf Grund seiner bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen "auf derzeit nicht absehbare Zeit nicht in der Lage war, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen und auszusagen" (Mitteilung des Krankenhauses Zell am See vom 13. Mai 2004, ON 41). Sein persönliches Erscheinen konnte daher füglich nicht bewerkstelligt werden. Entgegenstehendes wurde von der Beschwerde nicht vorgebracht.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) Kritik daran übt, dass das Schöffengericht den belastenden Angaben der Zeugen W***** und Z***** vor der Gendarmerie, nicht aber deren abschwächenden Aussagen in der Hauptverhandlung folgte und die Begründung des Gerichtes für diese differenzierende Bewertung als Scheinbegründung bemängelt, greift sie nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung an. Gleiches gilt für die Kritik an den Beweiswerterwägungen des Schöffensenates zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Stefan R*****.Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) Kritik daran übt, dass das Schöffengericht den belastenden Angaben der Zeugen W***** und Z***** vor der Gendarmerie, nicht aber deren abschwächenden Aussagen in der Hauptverhandlung folgte und die Begründung des Gerichtes für diese differenzierende Bewertung als Scheinbegründung bemängelt, greift sie nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung an. Gleiches gilt für die Kritik an den Beweiswerterwägungen des Schöffensenates zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Stefan R*****.
Schließlich versagt auch der Einwand bloßer Scheinbegründung der Feststellungen zum Reinheitsgehalt der Suchtgifte, welchen das Gericht aus den Analyseergebnissen eines sichergestellten Teiles unter Hinweis darauf, dass alle Suchtmittel - unstrittig - aus denselben Quellen stammten, logisch und empirisch nachvollziehbar und somit formell mängelfrei erschloss.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.