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Entscheidung 11 Os 85/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/04

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maria L***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. Mai 2004, GZ 35 Hv 166/03d-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maria L***** des (mehrfach begangenen) Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) schuldig erkannt. Danach hat sie in Halle, Salzburg und Maishofen den bestehenden Vorschriften zuwider

(römisch eins) insgesamt 3.200 Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) und 350 Gramm Speed (Wirkstoff: Amphetamin), sohin Suchtgifte in einer großen Menge eingeführt, wobei sie zu den in den Punkten A und C angeführten Tathandlungen (lediglich) dadurch beigetragen hat, dass sie den abgesondert verfolgten Markus Z***** und Sven H***** ihren Pkw zu den Suchtmittelbeschaffungs- und -schmuggelfahrten zur Verfügung gestellt hat, und zwar

A. zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende Jänner 2003 durch den Beitrag zur Einfuhr von 200 Ecstasy-Tabletten und 50 Gramm Speed durch die abgesondert verfolgten Markus Z***** und Sven H*****;

B. zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende Jänner/Anfang Februar 2003 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Markus Z*****, Sven H***** und Christine W***** 1.000 Ecstasy-Tabletten und 100 Gramm Speed;

C. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Februar 2003 durch den Beitrag zur Einfuhr von 1.000 Ecstasy-Tabletten und 100 Gramm Speed durch die abgesondert verfolgten Markus Z***** und Sven H***** und

D. zwischen 4. und 6. Februar 2003 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sven H***** 1.000 Ecstasy-Tabletten und 100 Gramm Speed;

(römisch zwei) von Anfang Dezember 2002 bis Mitte Jänner 2003 in drei Angriffen insgesamt 15 Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff: MDMA), mithin ein Suchtgift, von Stefan R***** durch Ankauf erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft Maria L***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerde (Ziffer 3,) zuwider erfolgte die gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Stefan R***** vor der Gendarmerie zu Recht. Denn nach der Aktenlage (ON 37 und 41) war davon auszugehen, dass R***** auf Grund seiner bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen "auf derzeit nicht absehbare Zeit nicht in der Lage war, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen und auszusagen" (Mitteilung des Krankenhauses Zell am See vom 13. Mai 2004, ON 41). Sein persönliches Erscheinen konnte daher füglich nicht bewerkstelligt werden. Entgegenstehendes wurde von der Beschwerde nicht vorgebracht.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) Kritik daran übt, dass das Schöffengericht den belastenden Angaben der Zeugen W***** und Z***** vor der Gendarmerie, nicht aber deren abschwächenden Aussagen in der Hauptverhandlung folgte und die Begründung des Gerichtes für diese differenzierende Bewertung als Scheinbegründung bemängelt, greift sie nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung an. Gleiches gilt für die Kritik an den Beweiswerterwägungen des Schöffensenates zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Stefan R*****.

Schließlich versagt auch der Einwand bloßer Scheinbegründung der Feststellungen zum Reinheitsgehalt der Suchtgifte, welchen das Gericht aus den Analyseergebnissen eines sichergestellten Teiles unter Hinweis darauf, dass alle Suchtmittel - unstrittig - aus denselben Quellen stammten, logisch und empirisch nachvollziehbar und somit formell mängelfrei erschloss.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E74809 11Os85.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00085.04.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20040928_OGH0002_0110OS00085_0400000_000