Mit dem zu Z 5 erhobenen, sämtliche Schuldspruchfakten betreffenden Einwand, dem Urteil seien „keinerlei Umstände zu entnehmen, dass der Täter den subjektiven Tatbestand erfüllt" habe, wird kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern der Sache nach eine wegen fehlender Feststellungen unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, ohne allerdings die vermissten Feststellungen deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder den Rechtsirrtum des Erstgerichtes aus dem Gesetz zu begründen. Der damit intendierte materielle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 (Z 9 lit a, allenfalls Z 10) wird solcherart jedoch nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Im Übrigen ergibt sich der deliktsspezifische Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz aus dem konstatierten, ausführlich begründeten Verhalten des Beschwerdeführers von selbst, während die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht explizit festgestellt und begründet wurde (US 27). Die als Verstoß gegen ein faires Verfahren vorgebrachte Kritik an der Ermittlungstätigkeit der Polizei zur Feststellung der Täterschaft des Angeklagten ist, wie die Beschwerde richtig erkennt, einem Nichtigkeitsgrund ebenso wenig zuzuordnen wie der Umstand, dass die Tatzeugen den Angeklagten vor der Hauptverhandlung im Gerichtsgebäude sahen, woraus Zweifel an der Überzeugungskraft der Identifizierung des Angeklagten durch Gegenüberstellung abgeleitet werden. Tatsächlich unternimmt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter durch eigene Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Die Argumentation zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruchfakten 1 bis 3, 5 und 6 zu Grunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken, zumal es der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig verabsäumt, aktenkundige Umstände anzuführen, aus denen sich solche Bedenken ergeben könnten, und sich mit einer zur Darlegung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht hinreichenden Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, insbesondere zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen, begnügt.Mit dem zu Ziffer 5, erhobenen, sämtliche Schuldspruchfakten betreffenden Einwand, dem Urteil seien „keinerlei Umstände zu entnehmen, dass der Täter den subjektiven Tatbestand erfüllt" habe, wird kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern der Sache nach eine wegen fehlender Feststellungen unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, ohne allerdings die vermissten Feststellungen deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder den Rechtsirrtum des Erstgerichtes aus dem Gesetz zu begründen. Der damit intendierte materielle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, (Ziffer 9, Litera a,, allenfalls Ziffer 10,) wird solcherart jedoch nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Im Übrigen ergibt sich der deliktsspezifische Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz aus dem konstatierten, ausführlich begründeten Verhalten des Beschwerdeführers von selbst, während die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht explizit festgestellt und begründet wurde (US 27). Die als Verstoß gegen ein faires Verfahren vorgebrachte Kritik an der Ermittlungstätigkeit der Polizei zur Feststellung der Täterschaft des Angeklagten ist, wie die Beschwerde richtig erkennt, einem Nichtigkeitsgrund ebenso wenig zuzuordnen wie der Umstand, dass die Tatzeugen den Angeklagten vor der Hauptverhandlung im Gerichtsgebäude sahen, woraus Zweifel an der Überzeugungskraft der Identifizierung des Angeklagten durch Gegenüberstellung abgeleitet werden. Tatsächlich unternimmt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter durch eigene Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Die Argumentation zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruchfakten 1 bis 3, 5 und 6 zu Grunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken, zumal es der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig verabsäumt, aktenkundige Umstände anzuführen, aus denen sich solche Bedenken ergeben könnten, und sich mit einer zur Darlegung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht hinreichenden Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, insbesondere zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen, begnügt.
Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlt die Beschwerde auch insoweit, als sie in Bezug auf das Schuldspruchfaktum 4 aus Z 9 lit b für den Angeklagten den vom Erstgericht abgelehnten Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) reklamiert, ohne an den dafür maßgeblichen Urteilskonstatierungen festzuhalten. Danach nämlich hat der Angeklagte nicht bereits, nachdem ihm auf den Kopf zugesagt wurde, dass er der Zeugin L***** die 100 EUR-Note nicht gegeben habe, das Geld zurückgegeben - worauf die Beschwerdeausführungen beruhen, welche das dafür mögliche Motiv der Vermeidung einer Strafanzeige als nicht reueschädlich bezeichnen -, sondern erst unter dem Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Abnahme der Banknote durch die umstehenden Zeugen in Verbindung mit der Notierung seines Kfz-Kennzeichens (US 18). Weshalb bei dieser Sachlage dem Angeklagten tätige Reue zukommen soll, erklärt die Beschwerde nicht.Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlt die Beschwerde auch insoweit, als sie in Bezug auf das Schuldspruchfaktum 4 aus Ziffer 9, Litera b, für den Angeklagten den vom Erstgericht abgelehnten Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB) reklamiert, ohne an den dafür maßgeblichen Urteilskonstatierungen festzuhalten. Danach nämlich hat der Angeklagte nicht bereits, nachdem ihm auf den Kopf zugesagt wurde, dass er der Zeugin L***** die 100 EUR-Note nicht gegeben habe, das Geld zurückgegeben - worauf die Beschwerdeausführungen beruhen, welche das dafür mögliche Motiv der Vermeidung einer Strafanzeige als nicht reueschädlich bezeichnen -, sondern erst unter dem Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Abnahme der Banknote durch die umstehenden Zeugen in Verbindung mit der Notierung seines Kfz-Kennzeichens (US 18). Weshalb bei dieser Sachlage dem Angeklagten tätige Reue zukommen soll, erklärt die Beschwerde nicht.
Diese Feststellungen sind dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter und fünfter Fall) zuwider auch weder unbegründet geblieben noch aktenwidrig, werden sie doch auf die von den Tatrichtern eingehend gewürdigten und weder unrichtig noch sinnentstellt wiedergegebenen Aussagen der vernommenen Zeugen gestützt (US 18 f).Diese Feststellungen sind dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter und fünfter Fall) zuwider auch weder unbegründet geblieben noch aktenwidrig, werden sie doch auf die von den Tatrichtern eingehend gewürdigten und weder unrichtig noch sinnentstellt wiedergegebenen Aussagen der vernommenen Zeugen gestützt (US 18 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.