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Entscheidung 11 Os 85/07w×

Entscheidung 11 Os 85/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/07w

Entscheidungsdatum

21.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 18. April 2007, GZ 11 Hv 10/07w-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch enthält, wurde Manfred W***** (richtig:) der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen

römisch eins vorgenommen, indem er seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1999 in Pennewang in wiederholten Angriffen bis zum 10. Oktober 2001 die am 10. Oktober 1987 geborene Martina R***** über und unter der Kleidung im Brust- und Genitalbereich intensiv betastete, sowie

römisch zwei vorzunehmen versucht, indem er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 in Pennewang die am 16. März 1988 geborene Melanie M***** im Brust- und Genitalbereich über der Kleidung zu betasten versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Mit seinem Einwand, das Schöffengericht habe sich mit Widersprüchen in den Schilderungen der beiden Mädchen über die sexuellen Übergriffe des Angeklagten nicht auseinandergesetzt, übergeht der Beschwerdeführer die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 4 f), welche den bloß marginalen Abweichungen in der Darstellung der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten keine Bedeutung beimaßen. Tatsächlich vermag der Angeklagte nur geringfügige Divergenzen zwischen den Aussagen des jeweiligen Tatopfers über das von diesem selbst Erlebte und der Wiedergabe des darüber Erzählten durch das jeweils andere Mädchen anzuführen, durch welche das Schöffengericht aber mit empirisch einwandfreier Begründung deren Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt sah, zumal die Angaben der beiden Zeuginnen über die jeweils selbst erlittenen Unzuchtshandlungen trotz mehrmaliger Vernehmung frei von inneren Widersprüchen sind. Soweit der Beschwerdeführer zwischen der Aussage der Martina R***** vor der Polizei, mehrmals festgehalten worden zu sein, und ihren Depositionen anlässlich der Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin, in der sie die Frage nach allfälliger Gewaltanwendung damit beantwortete, nur ein einziges Mal festgehalten worden zu sein, einen erörterungsbedürftigen Widerspruch erblickt, geht dieses Vorbringen schon deshalb fehl, weil die Anwendung von Gewalt keine für die Annahme des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen entscheidende Tatsache ist.

Darauf aber, dass bei der Zeugin Martina R***** trotz der Übergriffe keine Verhaltensänderung zu beobachten war, ist das Gericht, was der Beschwerdeführer übergeht, ohnedies eingegangen (US 6). Im Ergebnis stellen die erhobenen Einwände lediglich einen unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung dar, ohne dass hiemit ein formeller Begründungsmangel aufgezeigt wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung als unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E85409 11Os85.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00085.07W.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20070821_OGH0002_0110OS00085_07W0000_000