Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Mit seinem Einwand, das Schöffengericht habe sich mit Widersprüchen in den Schilderungen der beiden Mädchen über die sexuellen Übergriffe des Angeklagten nicht auseinandergesetzt, übergeht der Beschwerdeführer die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 4 f), welche den bloß marginalen Abweichungen in der Darstellung der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten keine Bedeutung beimaßen. Tatsächlich vermag der Angeklagte nur geringfügige Divergenzen zwischen den Aussagen des jeweiligen Tatopfers über das von diesem selbst Erlebte und der Wiedergabe des darüber Erzählten durch das jeweils andere Mädchen anzuführen, durch welche das Schöffengericht aber mit empirisch einwandfreier Begründung deren Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt sah, zumal die Angaben der beiden Zeuginnen über die jeweils selbst erlittenen Unzuchtshandlungen trotz mehrmaliger Vernehmung frei von inneren Widersprüchen sind. Soweit der Beschwerdeführer zwischen der Aussage der Martina R***** vor der Polizei, mehrmals festgehalten worden zu sein, und ihren Depositionen anlässlich der Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin, in der sie die Frage nach allfälliger Gewaltanwendung damit beantwortete, nur ein einziges Mal festgehalten worden zu sein, einen erörterungsbedürftigen Widerspruch erblickt, geht dieses Vorbringen schon deshalb fehl, weil die Anwendung von Gewalt keine für die Annahme des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen entscheidende Tatsache ist.
Darauf aber, dass bei der Zeugin Martina R***** trotz der Übergriffe keine Verhaltensänderung zu beobachten war, ist das Gericht, was der Beschwerdeführer übergeht, ohnedies eingegangen (US 6). Im Ergebnis stellen die erhobenen Einwände lediglich einen unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung dar, ohne dass hiemit ein formeller Begründungsmangel aufgezeigt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung als unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung als unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.