Der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Mai 2008, GZ 9 U 176/07f-79, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Mai 2008, GZ 9 U 176/07f-79, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag des Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn er nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48 StPO aF; nunmehr § 72 StPO) freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 StPO oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde.Gemäß Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO hat der Bund auf Antrag des Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn er nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (Paragraph 48, StPO aF; nunmehr Paragraph 72, StPO) freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß Paragraph 227, StPO oder nach einer gemäß den Paragraphen 353, 362, oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde.
Im vorliegenden Fall kam es weder zu einem Freispruch des Angeklagten noch zu einer Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 StPO oder nach einer - ordentlichen oder außerordentlichen - Wiederaufnahme (§§ 353 bzw 362 StPO) oder nach einer Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO). Vielmehr wurde das aufgrund der Anzeigen des Mag. Andreas Ge***** vom 15. Jänner 2004 (ON 2), 26. Mai 2004 (ON 12), 18. Juni 2004 (ON 11) und 26. August 2004 (ON 13) eingeleitete Strafverfahren - nach Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen - mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juni (2005) gemäß § 90 Abs 1 StPO aF eingestellt und wurden die Anzeigen des Raimund G***** vom 6. September 2004 (ON 26 sowie ON 2 in ON 30) und vom 10. März 2005 (ON 28) von der Staatsanwaltschaft bereits „a limine" zurückgelegt (S 3i im Antrags- und Verfügungsbogen). Die Fortsetzung des Verfahrens gegen Mag. Dr. Friedrich K***** erfolgte ausschließlich auf Betreiben der Privatbeteiligten Raimund und Manuela G***** (ON 4 in ON 30) sowie Mag. Andreas Ge***** (ON 2 in ON 48) als Subsidiarantragsteller bzw Subsidiarankläger.Im vorliegenden Fall kam es weder zu einem Freispruch des Angeklagten noch zu einer Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß Paragraph 227, StPO oder nach einer - ordentlichen oder außerordentlichen - Wiederaufnahme (Paragraphen 353, bzw 362 StPO) oder nach einer Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO). Vielmehr wurde das aufgrund der Anzeigen des Mag. Andreas Ge***** vom 15. Jänner 2004 (ON 2), 26. Mai 2004 (ON 12), 18. Juni 2004 (ON 11) und 26. August 2004 (ON 13) eingeleitete Strafverfahren - nach Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen - mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juni (2005) gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO aF eingestellt und wurden die Anzeigen des Raimund G***** vom 6. September 2004 (ON 26 sowie ON 2 in ON 30) und vom 10. März 2005 (ON 28) von der Staatsanwaltschaft bereits „a limine" zurückgelegt (S 3i im Antrags- und Verfügungsbogen). Die Fortsetzung des Verfahrens gegen Mag. Dr. Friedrich K***** erfolgte ausschließlich auf Betreiben der Privatbeteiligten Raimund und Manuela G***** (ON 4 in ON 30) sowie Mag. Andreas Ge***** (ON 2 in ON 48) als Subsidiarantragsteller bzw Subsidiarankläger.
Die taxativen (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 2) Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO für die Bestimmung eines vom Bund zu leistenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigung des Angeklagten lagen daher sinnfällig nicht vor.Die taxativen (Lendl, WK-StPO Paragraph 393 a, Rz 2) Voraussetzungen des Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO für die Bestimmung eines vom Bund zu leistenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigung des Angeklagten lagen daher sinnfällig nicht vor.
Dem Kostenwerber ist durch den - wenngleich rechtlich verfehlten, aber im Rahmen der dem Gericht zukommenden Entscheidungskompetenz ergangenen - Beschluss kein Nachteil erwachsen. Entgegen dem Antrag der Generalprokuratur sah sich der Oberste Gerichtshof im Gegenstand nicht veranlasst, dem Ausspruch über die Gesetzesverletzung konkrete Wirkung zuzuerkennen.
Das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht wird somit über die - im Übrigen als Anspruchsverzicht zu verstehende - Beschwerde des Mag. Dr. K***** (mangels Beschwer formell) zu entscheiden haben. Das Bezirksgericht Innsbruck hat bei seiner Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag ON 82 vom Anspruchsverzicht des Kostenwerbers gegenüber dem Bund auszugehen (weshalb auch eine Zahlungsanordnung in diesem Sinne nicht zu erlassen sein wird) und ist somit bei der Bestimmung der Vertretungskosten durch den Beschluss ON 79 nicht eingeschränkt.