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Entscheidung 11 Os 85/12b×

Entscheidung 11 Os 85/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/12b

Entscheidungsdatum

21.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alius S***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2012, GZ 124 Hv 26/12w-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche von gleichartigen und anderen Vorwürfen enthält, wurde Alius S***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst) zwischen 20. September und 24. Oktober 2011 in Wien in neunzehn Angriffen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (Paragraph 129, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert den im Urteil Genannten weggenommen bzw wegzunehmen versucht, indem er jeweils die Seiten- oder die Heckscheiben ihrer Fahrzeuge einschlug und die im Spruch genannten Wertgegenstände an sich nahm (römisch eins./ 1./ bis 17./ und römisch zwei./ 1./ bis 2./).

Die dagegen ausschließlich aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch, wenn getroffene Feststellungen vom Inhalt einer Aussage oder Urkunde abweichen (RIS-Justiz RS0099431; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467).

Die zu den Schuldspruchfakten römisch eins./ 1./ bis 8./ ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Beweismittel getroffene Feststellung einer Tatbegehung jeweils bis 5:30 Uhr kann nicht mit der Argumentation (Ziffer 5, fünfter Fall) bekämpft werden, sie widerspreche dem Faktenverzeichnis.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Täterschaft des Beschwerdeführers aus einer vernetzten Betrachtung seiner am Tatort sichergestellten biologischen Spuren vergleiche US 12) mit weiteren, auf die gleiche Art und Weise begangenen, im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang verübten Einbrüchen (US 17 f) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit, die denklogische und mit allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang stehende Schlüsse verlangt, nicht zu beanstanden.

Der in der Nacht vom 22. auf den 23. September 2011 begangene Einbruch zum Nachteil des Herwig H***** (römisch eins./ 9./) wurde dem Angeklagten nicht aufgrund des örtlichen oder zeitlichen Zusammenhangs mit Tage davor verübten Einbruchsdiebstählen, sondern aufgrund der am Tatort sichergestellten und ihm zugeordneten DNA-Spur (US 13) angelastet. Der von der Mängelrüge behauptete Verstoß gegen Regeln der Logik (Ziffer 5, vierter Fall) liegt somit nicht vor.

Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391).

Aus welchem Grund aber die auf Stunden genaue Tatzeit der vom 20. auf den 21. September 2011 verübten Einbruchsdiebstähle gegenständlich entscheidend sei, ist weder erkennbar noch zeigt dies die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) in ihrer Argumentation auf. Sie lässt gleichfalls offen, weshalb eine Tatbegehung einzelner der Einbrüche allenfalls wenige Stunden nach der von den Tatrichtern angenommenen Begehungszeit einer Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers entgegenstehen sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00085.12B.0821.000

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120821_OGH0002_0110OS00085_12B0000_000