Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch, wenn getroffene Feststellungen vom Inhalt einer Aussage oder Urkunde abweichen (RIS-Justiz RS0099431; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467).Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch, wenn getroffene Feststellungen vom Inhalt einer Aussage oder Urkunde abweichen (RIS-Justiz RS0099431; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467).
Die zu den Schuldspruchfakten I./ 1./ bis 8./ ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Beweismittel getroffene Feststellung einer Tatbegehung jeweils bis 5:30 Uhr kann nicht mit der Argumentation (Z 5 fünfter Fall) bekämpft werden, sie widerspreche dem Faktenverzeichnis.Die zu den Schuldspruchfakten römisch eins./ 1./ bis 8./ ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Beweismittel getroffene Feststellung einer Tatbegehung jeweils bis 5:30 Uhr kann nicht mit der Argumentation (Ziffer 5, fünfter Fall) bekämpft werden, sie widerspreche dem Faktenverzeichnis.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Täterschaft des Beschwerdeführers aus einer vernetzten Betrachtung seiner am Tatort sichergestellten biologischen Spuren (vgl US 12) mit weiteren, auf die gleiche Art und Weise begangenen, im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang verübten Einbrüchen (US 17 f) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit, die denklogische und mit allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang stehende Schlüsse verlangt, nicht zu beanstanden.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Täterschaft des Beschwerdeführers aus einer vernetzten Betrachtung seiner am Tatort sichergestellten biologischen Spuren vergleiche US 12) mit weiteren, auf die gleiche Art und Weise begangenen, im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang verübten Einbrüchen (US 17 f) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit, die denklogische und mit allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang stehende Schlüsse verlangt, nicht zu beanstanden.
Der in der Nacht vom 22. auf den 23. September 2011 begangene Einbruch zum Nachteil des Herwig H***** (I./ 9./) wurde dem Angeklagten nicht aufgrund des örtlichen oder zeitlichen Zusammenhangs mit Tage davor verübten Einbruchsdiebstählen, sondern aufgrund der am Tatort sichergestellten und ihm zugeordneten DNA-Spur (US 13) angelastet. Der von der Mängelrüge behauptete Verstoß gegen Regeln der Logik (Z 5 vierter Fall) liegt somit nicht vor.Der in der Nacht vom 22. auf den 23. September 2011 begangene Einbruch zum Nachteil des Herwig H***** (römisch eins./ 9./) wurde dem Angeklagten nicht aufgrund des örtlichen oder zeitlichen Zusammenhangs mit Tage davor verübten Einbruchsdiebstählen, sondern aufgrund der am Tatort sichergestellten und ihm zugeordneten DNA-Spur (US 13) angelastet. Der von der Mängelrüge behauptete Verstoß gegen Regeln der Logik (Ziffer 5, vierter Fall) liegt somit nicht vor.
Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391).Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391).
Aus welchem Grund aber die auf Stunden genaue Tatzeit der vom 20. auf den 21. September 2011 verübten Einbruchsdiebstähle gegenständlich entscheidend sei, ist weder erkennbar noch zeigt dies die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) in ihrer Argumentation auf. Sie lässt gleichfalls offen, weshalb eine Tatbegehung einzelner der Einbrüche allenfalls wenige Stunden nach der von den Tatrichtern angenommenen Begehungszeit einer Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers entgegenstehen sollte.Aus welchem Grund aber die auf Stunden genaue Tatzeit der vom 20. auf den 21. September 2011 verübten Einbruchsdiebstähle gegenständlich entscheidend sei, ist weder erkennbar noch zeigt dies die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) in ihrer Argumentation auf. Sie lässt gleichfalls offen, weshalb eine Tatbegehung einzelner der Einbrüche allenfalls wenige Stunden nach der von den Tatrichtern angenommenen Begehungszeit einer Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers entgegenstehen sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.