Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 85/16h×

Entscheidung 11 Os 85/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/16h

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Luis E***** C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Mai 2016, GZ 12 Hv 44/16p-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von weiteren gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde der Angeklagte Luis E***** C***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch eins./) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in G***** vorschriftswidrig Suchtgift

römisch eins./ in einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zwischen Anfang Dezember 2015 und seiner Festnahme am 25. Februar 2016 in mehreren Angriffen insgesamt 3.029 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12 % (363,48 Gramm Delta-9-THC, das 18,17-fache der Grenzmenge) an vier namentlich genannte Abnehmer sowie an weitere, unbekannt gebliebene Abnehmer (a bis e) gewinnbringend weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war sowie die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG überschritten wurde;

römisch zwei./ ...

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruchpunkt römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Addition der zu römisch eins./a./ bis e./ angeführten Suchtgiftmengen 2.754 Gramm (und nicht 3.029 Gramm; US 2, 3) Cannabiskraut ergibt und das Urteil an anderer Stelle (US 5) von einer veräußerten Menge von 2.779 Gramm ausgeht, er spricht damit aber, wie er selbst zugesteht („nur eine 16-fache Grenzmenge“, BS S 3) mit Blick auf das davon unabhängige

Überschreiten eines 15-fachen der Grenzmenge keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499). Die dem Erstgericht unterlaufenen Rechenfehler können demnach dahinstehen.

Indem unter Zugrundelegung einer anderen Berechnung des Reinheitsgehalts („Unterschreitung von 10 % Reinheitsgehalt“, „bei Annahme eines geringeren Reinheitsgehalts … zur Unterschreitung der 15-fachen Grenzmenge führen können“) mit einem Unterschreiten der Grenzmenge spekuliert wird, macht die Beschwerde kein Begründungsdefizit geltend, sondern greift lediglich nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, die nur im Verfahren vor Einzelrichtern vorgesehen ist, die Beweiswürdigung des Schöffensenats an. Dies trifft auch auf die Behauptung eines „nicht zu vereinbarenden Widerspruchs“ in Ansehung der in der Anklageschrift angelasteten Menge, der vom Freispruch erfassten und der veräußerten Menge zu römisch eins./b./ zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00085.16H.1011.000

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Dokumentnummer

JJT_20161011_OGH0002_0110OS00085_16H0000_000