Gegen den Schuldspruchpunkt I./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen den Schuldspruchpunkt römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Addition der zu I./a./ bis e./ angeführten Suchtgiftmengen 2.754 Gramm (und nicht 3.029 Gramm; US 2, 3) Cannabiskraut ergibt und das Urteil an anderer Stelle (US 5) von einer veräußerten Menge von 2.779 Gramm ausgeht, er spricht damit aber, wie er selbst zugesteht („nur eine 16-fache Grenzmenge“, BS S 3) mit Blick auf das davon unabhängige Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Addition der zu römisch eins./a./ bis e./ angeführten Suchtgiftmengen 2.754 Gramm (und nicht 3.029 Gramm; US 2, 3) Cannabiskraut ergibt und das Urteil an anderer Stelle (US 5) von einer veräußerten Menge von 2.779 Gramm ausgeht, er spricht damit aber, wie er selbst zugesteht („nur eine 16-fache Grenzmenge“, BS S 3) mit Blick auf das davon unabhängige
Überschreiten eines 15-fachen der Grenzmenge keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499). Die dem Erstgericht unterlaufenen Rechenfehler können demnach dahinstehen.
Indem unter Zugrundelegung einer anderen Berechnung des Reinheitsgehalts („Unterschreitung von 10 % Reinheitsgehalt“, „bei Annahme eines geringeren Reinheitsgehalts … zur Unterschreitung der 15-fachen Grenzmenge führen können“) mit einem Unterschreiten der Grenzmenge spekuliert wird, macht die Beschwerde kein Begründungsdefizit geltend, sondern greift lediglich nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, die nur im Verfahren vor Einzelrichtern vorgesehen ist, die Beweiswürdigung des Schöffensenats an. Dies trifft auch auf die Behauptung eines „nicht zu vereinbarenden Widerspruchs“ in Ansehung der in der Anklageschrift angelasteten Menge, der vom Freispruch erfassten und der veräußerten Menge zu I./b./ zu.Indem unter Zugrundelegung einer anderen Berechnung des Reinheitsgehalts („Unterschreitung von 10 % Reinheitsgehalt“, „bei Annahme eines geringeren Reinheitsgehalts … zur Unterschreitung der 15-fachen Grenzmenge führen können“) mit einem Unterschreiten der Grenzmenge spekuliert wird, macht die Beschwerde kein Begründungsdefizit geltend, sondern greift lediglich nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, die nur im Verfahren vor Einzelrichtern vorgesehen ist, die Beweiswürdigung des Schöffensenats an. Dies trifft auch auf die Behauptung eines „nicht zu vereinbarenden Widerspruchs“ in Ansehung der in der Anklageschrift angelasteten Menge, der vom Freispruch erfassten und der veräußerten Menge zu römisch eins./b./ zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.