[3] Ausschließlich gegen diesen Schuldspruch I/E wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Ausschließlich gegen diesen Schuldspruch I/E wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit der Rechtsmittelantrag dennoch auf gänzliche Aufhebung des „Urteils“ (Schuldspruchs) abzielt, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO). [4] Soweit der Rechtsmittelantrag dennoch auf gänzliche Aufhebung des „Urteils“ (Schuldspruchs) abzielt, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung von vier namentlich genannten Arbeitern zum Nachweis, „dass um 51.000 Euro Material gekauft und dort verarbeitet wurde und das Café umfassend renoviert und saniert wurde“ (ON 90 S 24), zu Recht abgelehnt (ON 90 S 26, US 13). Denn für welche gesellschaftsfremden Zwecke (vgl US 7, 12 ff) der Angeklagte das aus dem Installationsunternehmen unter Verletzung des Gläubigerinteresses an der Forderungsbefriedigung beiseite geschaffte Vermögen (Kirchbacher, WK2 StGB § 156 Rz 2, 7, 17; RIS-Justiz RS0128145) verwendete (= Beweisthema), ist für die Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Bedeutung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 mwN; RIS-Justiz RS0118444). [5] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung von vier namentlich genannten Arbeitern zum Nachweis, „dass um 51.000 Euro Material gekauft und dort verarbeitet wurde und das Café umfassend renoviert und saniert wurde“ (ON 90 S 24), zu Recht abgelehnt (ON 90 S 26, US 13). Denn für welche gesellschaftsfremden Zwecke vergleiche US 7, 12 ff) der Angeklagte das aus dem Installationsunternehmen unter Verletzung des Gläubigerinteresses an der Forderungsbefriedigung beiseite geschaffte Vermögen (Kirchbacher, WK2 StGB Paragraph 156, Rz 2, 7, 17; RIS-Justiz RS0128145) verwendete (= Beweisthema), ist für die Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Bedeutung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 mwN; RIS-Justiz RS0118444).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0100080) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100080) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [7] Über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.