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Entscheidung 11 Os 85/21s×

Entscheidung 11 Os 85/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/21s

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Aleksandar S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 2021, GZ 13 Hv 36/19k-91, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksandar S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie je eines Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch zwei) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in W*****

römisch eins. als alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleineigentümer der I***** GmbH Bestandteile des Vermögens (insgesamt 189.451,02 Euro) dieser Gesellschaft, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, verheimlicht und beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger der I***** GmbH zumindest geschmälert, indem er bar bezahlte Einnahmen aus Leistungen kassierte, dem Vermögen der Gesellschaft nicht zuführte und zur Verschleierung nicht verbuchte (A und B) und indem er Entnahmen von Geldbeträgen aus dem Firmenvermögen zu privaten Zwecken tätigte (C, D, E und F), und zwar

...

E. am 30. Juni 2017, indem er 51.000 Euro dem Unternehmensvermögen entnahm und zur Verschleierung einen Beleg mit der Bezeichnung „Kaffe Tea – Renovierung und Materialkosten“ für die Buchhaltung anfertigte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Ausschließlich gegen diesen Schuldspruch I/E wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit der Rechtsmittelantrag dennoch auf gänzliche Aufhebung des „Urteils“ (Schuldspruchs) abzielt, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

[5] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung von vier namentlich genannten Arbeitern zum Nachweis, „dass um 51.000 Euro Material gekauft und dort verarbeitet wurde und das Café umfassend renoviert und saniert wurde“ (ON 90 S 24), zu Recht abgelehnt (ON 90 S 26, US 13). Denn für welche gesellschaftsfremden Zwecke vergleiche US 7, 12 ff) der Angeklagte das aus dem Installationsunternehmen unter Verletzung des Gläubigerinteresses an der Forderungsbefriedigung beiseite geschaffte Vermögen (Kirchbacher, WK2 StGB Paragraph 156, Rz 2, 7, 17; RIS-Justiz RS0128145) verwendete (= Beweisthema), ist für die Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Bedeutung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 mwN; RIS-Justiz RS0118444).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100080) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00085.21S.0728.000

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210728_OGH0002_0110OS00085_21S0000_000