Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3, 3a Z 3, Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3, 3 a, Ziffer 3,, Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Jänner 2016 bis 10. November 2021 in F* gegen seine Ehefrau G* länger als ein Jahr hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt und dadurch eine umfassende Kontrolle ihres Verhaltens hergestellt und eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkt, wobei er wiederholt [auch] Straftaten gegen deren sexuelle Selbstbestimmung und Integrität beging, indem er
G* drei- bis viermal im Monat teils am Körper misshandelte und ihr Ohrfeigen versetzte, sie an den Haaren packte und Gegenstände auf sie warf, teils vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr einen Schnitt mit einem Messer am rechten Oberschenkel zufügte und sie am rechten Handgelenk erfasste, dieses zudrückte und verdrehte, wodurch sie eine Zerrung erlitt, einen schweren Glasgegenstand auf sie warf, wodurch sie eine Schnittwunde am linken Oberarm erlitt, ihr mehrfach Tritte gegen die Leistengegend und Faustschläge versetzte, wodurch diese Hämatome und Rötungen erlitt;
sie widerrechtlich gefangen hielt, indem er sie teils stundenlang, während er selbst zur Arbeit ging, in der gemeinsamen Wohnung einsperrte;
sie durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, die teils besonders wichtige Interessen der G* verletzten, dazu nötigte, ihm treu zu sein, indem er ihr gegenüber äußerte, dass, falls sie ihn betrüge, er sie umbringen werde, und zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Ehe, indem er sie mit einem Messer bedrohte, als sie ihm mitteilte, dass sie sich scheiden lassen wolle;
mit ihr zumindest zehnmal gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;
sie am 10. November 2021 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte, indem er sie mit der Hand fest im Nacken packte, ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, sie an beiden Händen festhielt, sie auf das Bett drückte, ihr den Slip herunterriss und mit ihr sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wodurch sie Abschürfungen im Gesichts- und Halsbereich erlitt.