[4] Der Antrag ist unzulässig:
[5] Bei einem – wie hier nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten –Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737 und RS0128394). Bei einem – wie hier nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten –Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737 und RS0128394).
[6] In Bezug auf eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung kommen die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt: Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Daher ist vorliegend – soweit es (behauptete) Verletzungen des Art 5 MRK betrifft – nicht nur (gemäß § 1 Abs 2 GRBG) die Grundrechtsbeschwerde, sondern auch der – dieser gegenüber subsidiäre – Erneuerungsantrag ausgeschlossen (15 Os 149/07m; RIS-Justiz RS0123350 [T2, T5, T7]). In Bezug auf eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung kommen die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Daher ist vorliegend – soweit es (behauptete) Verletzungen des Artikel 5, MRK betrifft – nicht nur (gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG) die Grundrechtsbeschwerde, sondern auch der – dieser gegenüber subsidiäre – Erneuerungsantrag ausgeschlossen (15 Os 149/07m; RIS-Justiz RS0123350 [T2, T5, T7]).
[7] Der strafrechtliche Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK wiederum bezieht sich auf Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage“ (vgl RIS-Justiz RS0120945), wobei die Konventionsgarantie auch im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§§ 429 ff StPO) Anwendung findet (vgl 15 Os 106/21h, 107/21f [Rz 10], EvBl-LS 2022/79; Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 58). Verfahrensgegenstand muss aber die Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ selbst, also über die „Schuld oder Nichtschuld“ des Angeklagten, sein. Das Verfahren über die (bedingte) Entlassung (hier: aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme) fällt demzufolge – von vornherein – nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK (RIS-Justiz RS0120049 [T3] und RS0105689 [T5]; vgl zum Ganzen 11 Os 138/24i [Rz 6]). Der strafrechtliche Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK wiederum bezieht sich auf Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage“ vergleiche RIS-Justiz RS0120945), wobei die Konventionsgarantie auch im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Paragraphen 429, ff StPO) Anwendung findet vergleiche 15 Os 106/21h, 107/21f [Rz 10], EvBl-LS 2022/79; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 58). Verfahrensgegenstand muss aber die Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ selbst, also über die „Schuld oder Nichtschuld“ des Angeklagten, sein. Das Verfahren über die (bedingte) Entlassung (hier: aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme) fällt demzufolge – von vornherein – nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK (RIS-Justiz RS0120049 [T3] und RS0105689 [T5]; vergleiche zum Ganzen 11 Os 138/24i [Rz 6]).
[8] Da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK8 § 13 Rz 15), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK8 Paragraph 13, Rz 15), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]).
[9] Diesem Erfordernis wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht, indem er vorbringt, die vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ansicht des Erstgerichts, dass „im Falle fehlender positiver Entwicklungen und Anhaltspunkte im Rahmen der nächsten Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB [aus heutiger Sicht] beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der weiteren Anstaltsunterbringung von der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens wohl abgesehen werden wird können“ (vgl BS 7), verstoße gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art 3 MRK). Diesem Erfordernis wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht, indem er vorbringt, die vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ansicht des Erstgerichts, dass „im Falle fehlender positiver Entwicklungen und Anhaltspunkte im Rahmen der nächsten Überprüfung nach Paragraph 25, Absatz 3, StGB [aus heutiger Sicht] beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der weiteren Anstaltsunterbringung von der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens wohl abgesehen werden wird können“ vergleiche BS 7), verstoße gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Artikel 3, MRK).
[10] Gleiches gilt für den Einwand, § 21 StGB idgF sei „weder im Zeitpunkt der Verurteilung des Betroffenen noch aus Anlass der Anlasstat in Kraft gestanden“, weshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts das Rückwirkungsverbot (Art 7 MRK) verletze. Gleiches gilt für den Einwand, Paragraph 21, StGB idgF sei „weder im Zeitpunkt der Verurteilung des Betroffenen noch aus Anlass der Anlasstat in Kraft gestanden“, weshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts das Rückwirkungsverbot (Artikel 7, MRK) verletze.
[11] Der Antrag war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO). Der Antrag war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).