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Entscheidung 11 Os 85/78×

Entscheidung 11 Os 85/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os85/78

Entscheidungsdatum

13.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am l3. Juni l978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Nikolaos A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph l33 Absatz eins und 2 StGB über die von dem Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Februar l978, GZ l d römisch fünf r l0574/77-53, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Walter Adam und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten wird dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf l5 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird.

Im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.7.l94l geborene Kürschner Nikolaos A des Verbrechens der Veruntreuung nach dem Paragraph l33 Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph l33 Absatz 2

2. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von l8 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom l9.5.l978, GZ ll Os 85/78-3, bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.

Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine seinem Verschulden entsprechende Herabsetzung der Strafe, deren Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß dem Paragraph 37, StGB und insbesondere die bedingte Nachsicht des Vollzugs der über ihn verhängten (Freiheits-)Strafe unter Bestimmung einer Probezeit. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine sämtlichen Strafzwecken gerecht werdende Erhöhung der Freiheitsstrafe.

Die Berufung des Angeklagten ist teilweise, die der Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt.

Zunächst hat die vom Erstgericht vorgenommene Feststellung der Strafzumessungsgründe insofern eine Richtigstellung zu erfahren, als dem Angeklagten keine einschlägige Vorstrafe - wie es das Erstgericht getan hat - als erschwerend zuzurechnen ist, weil die aktenkundigen Mitteilungen der Interpol nicht mit völliger Sicherheit erkennen lassen, ob die vom Strafgericht in Kastoria vom 22.9.l976 ausgesprochene Strafe bereits rechtskräftig ist. Andererseits kann dem Angeklagten - entgegen seiner Auffassung - nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute gehalten werden, weil er eine rechtskräftige - nicht einschlägige - Vorstrafe wegen Kompromittierung und Ehebruch aus dem Jahre l970 aufweist. Es liegen aber auch nicht die von der Staatsanwaltschaft behaupteten zusätzlichen Erschwerungsgründe des hohen Schadensbetrages und des Mißbrauchs des Vertrauensverhältnisses der Opfer vor, weil bei einer strafsatzqualifizierenden Wertgrenze von l00.000 S der Schadensbetrag von knapp 280.000 S noch nicht als eigener Erschwerungsgrund zählt und dem Tatbestand der Veruntreuung ohnedies der Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses eigen ist. So gesehen erweist sich eine wenn auch nur mäßige Herabsetzung der Freiheitsstrafe als gerechtfertigt.

Eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe kam schon deshalb nicht in Betracht, weil auch das nunmehr gefundene Strafausmaß eine solche Umwandlung im Sinne des Paragraph 37, StGB nicht erlaubt. Aber auch eine bedingte Strafnachsicht konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil keine besonderen Gründe vorliegen, die Gewähr dafür böten, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).

So gesehen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00085.78.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19780613_OGH0002_0110OS00085_7800000_000