Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom l9.5.l978, GZ ll Os 85/78-3, bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.
Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine seinem Verschulden entsprechende Herabsetzung der Strafe, deren Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß dem § 37 StGB und insbesondere die bedingte Nachsicht des Vollzugs der über ihn verhängten (Freiheits-)Strafe unter Bestimmung einer Probezeit. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine sämtlichen Strafzwecken gerecht werdende Erhöhung der Freiheitsstrafe.Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine seinem Verschulden entsprechende Herabsetzung der Strafe, deren Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß dem Paragraph 37, StGB und insbesondere die bedingte Nachsicht des Vollzugs der über ihn verhängten (Freiheits-)Strafe unter Bestimmung einer Probezeit. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine sämtlichen Strafzwecken gerecht werdende Erhöhung der Freiheitsstrafe.
Die Berufung des Angeklagten ist teilweise, die der Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt.
Zunächst hat die vom Erstgericht vorgenommene Feststellung der Strafzumessungsgründe insofern eine Richtigstellung zu erfahren, als dem Angeklagten keine einschlägige Vorstrafe - wie es das Erstgericht getan hat - als erschwerend zuzurechnen ist, weil die aktenkundigen Mitteilungen der Interpol nicht mit völliger Sicherheit erkennen lassen, ob die vom Strafgericht in Kastoria vom 22.9.l976 ausgesprochene Strafe bereits rechtskräftig ist. Andererseits kann dem Angeklagten - entgegen seiner Auffassung - nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute gehalten werden, weil er eine rechtskräftige - nicht einschlägige - Vorstrafe wegen Kompromittierung und Ehebruch aus dem Jahre l970 aufweist. Es liegen aber auch nicht die von der Staatsanwaltschaft behaupteten zusätzlichen Erschwerungsgründe des hohen Schadensbetrages und des Mißbrauchs des Vertrauensverhältnisses der Opfer vor, weil bei einer strafsatzqualifizierenden Wertgrenze von l00.000 S der Schadensbetrag von knapp 280.000 S noch nicht als eigener Erschwerungsgrund zählt und dem Tatbestand der Veruntreuung ohnedies der Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses eigen ist. So gesehen erweist sich eine wenn auch nur mäßige Herabsetzung der Freiheitsstrafe als gerechtfertigt.
Eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe kam schon deshalb nicht in Betracht, weil auch das nunmehr gefundene Strafausmaß eine solche Umwandlung im Sinne des § 37 StGB nicht erlaubt. Aber auch eine bedingte Strafnachsicht konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil keine besonderen Gründe vorliegen, die Gewähr dafür böten, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs 2 StGB).Eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe kam schon deshalb nicht in Betracht, weil auch das nunmehr gefundene Strafausmaß eine solche Umwandlung im Sinne des Paragraph 37, StGB nicht erlaubt. Aber auch eine bedingte Strafnachsicht konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil keine besonderen Gründe vorliegen, die Gewähr dafür böten, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
So gesehen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.