Da der Spruch mit der Begründung des Urteiles immer eine Einheit bildet und hier im Rahmen der (Urteils-) Feststellungen im Einklang mit den Aussagen der Zeugen klargestellt wird, daß der Angeklagte die der Melitta K*** gehörige Geldbörse im Wert von 499 S, in der sich auch 7.000 S des Johann O*** befanden, welche diese Frau nur (vorübergehend) zu "verwalten" hatte, an sich nahm (S 87), liegt der behauptete Begründungsmangel nicht vor; nach den Urteilsannahmen hatte Johann O***, indem er das Geld einem Dritten übergab, seinen Gewahrsam daran nach Lage dieses Falles offensichtlich nicht verloren (vgl. hiezu Leukauf-Steininger2 RN 21 zu § 127 StGB). Das Gericht ging auf der Grundlage der Zeugenaussage der Melitta K*** davon aus, daß der Angeklagte die unter dem Bett versteckte Handtasche bemerkt hatte und sie an sich nahm, als die Frau schlief. Wenn die Beschwerde nun meint, es sei für die Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung, die Art des Verstecks und die Umstände zu erörtern, wie der Angeklagte die Tasche trotzdem entdecken konnte, so macht sie damit keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung des Gerichts, das - nach Abwägung aller Möglichkeiten - zu dem den Denkgesetzen entsprechenden und lebensnahen Schluß gelangte, daß nur L*** als Täter in Frage kommt (S 90-92).Da der Spruch mit der Begründung des Urteiles immer eine Einheit bildet und hier im Rahmen der (Urteils-) Feststellungen im Einklang mit den Aussagen der Zeugen klargestellt wird, daß der Angeklagte die der Melitta K*** gehörige Geldbörse im Wert von 499 S, in der sich auch 7.000 S des Johann O*** befanden, welche diese Frau nur (vorübergehend) zu "verwalten" hatte, an sich nahm (S 87), liegt der behauptete Begründungsmangel nicht vor; nach den Urteilsannahmen hatte Johann O***, indem er das Geld einem Dritten übergab, seinen Gewahrsam daran nach Lage dieses Falles offensichtlich nicht verloren vergleiche hiezu Leukauf-Steininger2 RN 21 zu Paragraph 127, StGB). Das Gericht ging auf der Grundlage der Zeugenaussage der Melitta K*** davon aus, daß der Angeklagte die unter dem Bett versteckte Handtasche bemerkt hatte und sie an sich nahm, als die Frau schlief. Wenn die Beschwerde nun meint, es sei für die Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung, die Art des Verstecks und die Umstände zu erörtern, wie der Angeklagte die Tasche trotzdem entdecken konnte, so macht sie damit keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung des Gerichts, das - nach Abwägung aller Möglichkeiten - zu dem den Denkgesetzen entsprechenden und lebensnahen Schluß gelangte, daß nur L*** als Täter in Frage kommt (S 90-92).
Schließlich zeigt auch die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht die Bewertung der Handtasche durch die Geschädigte K*** (S 27 und 65) zugrundegelegt, keinen mit Nichtigkeit bedrohten Mangel auf, weil die Tatrichter diese Wertangabe mangels hervorgekommener oder auch nur behaupteter Zweifel an ihrer Richtigkeit nach der Prozeßordnung (§§ 99, 248 Abs. 1 StPO) zu akzeptieren hatten, abgesehen davon, daß es für die rechtliche Subsumtion der Tat ohne jede Bedeutung ist, ob die Tasche 499 S oder doch etwas weniger wert war.Schließlich zeigt auch die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht die Bewertung der Handtasche durch die Geschädigte K*** (S 27 und 65) zugrundegelegt, keinen mit Nichtigkeit bedrohten Mangel auf, weil die Tatrichter diese Wertangabe mangels hervorgekommener oder auch nur behaupteter Zweifel an ihrer Richtigkeit nach der Prozeßordnung (Paragraphen 99, 248, Absatz eins, StPO) zu akzeptieren hatten, abgesehen davon, daß es für die rechtliche Subsumtion der Tat ohne jede Bedeutung ist, ob die Tasche 499 S oder doch etwas weniger wert war.
Die sohin insgesamt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die sohin insgesamt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 u.v.a.). Über sie wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.