Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Heinz B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und ebenso wie der des gleichen Deliktes sowie des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB schuldig gesprochene Peter M*** zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt; gemäß dem § 43 a Abs 4 StGB wurde beiden Angeklagten ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils zwei Jahren bedingt nachgesehen. Die Festsetzung einer Probezeit ist dem Urteil nicht zu entnehmen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Heinz B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und ebenso wie der des gleichen Deliktes sowie des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und 2, erster Fall, StGB schuldig gesprochene Peter M*** zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt; gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 4, StGB wurde beiden Angeklagten ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils zwei Jahren bedingt nachgesehen. Die Festsetzung einer Probezeit ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Karl Heinz B***, der allein Nichtigkeitsbeschwerde erhob, liegt zur Last, in der Zeit vom 19.Dezember 1986 bis Juni bzw "Mitte" 1987 in Wien in Gesellschaft des Mitangeklagten Peter M*** als Beteiligter (§ 12 StGB) als kaufmännischer Angestellter der C*** Immobilien GesmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in vierzehn Fällen durch Vortäuschen einer reellen Weitergabe von Mietobjekten Personen zu Anboten und zur Leistung von Treuhandzahlungen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche sie um insgesamt 997.502 S schädigten.Karl Heinz B***, der allein Nichtigkeitsbeschwerde erhob, liegt zur Last, in der Zeit vom 19.Dezember 1986 bis Juni bzw "Mitte" 1987 in Wien in Gesellschaft des Mitangeklagten Peter M*** als Beteiligter (Paragraph 12, StGB) als kaufmännischer Angestellter der C*** Immobilien GesmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in vierzehn Fällen durch Vortäuschen einer reellen Weitergabe von Mietobjekten Personen zu Anboten und zur Leistung von Treuhandzahlungen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche sie um insgesamt 997.502 S schädigten.
Laut den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Peter M*** Geschäftsführer und seit 4.Februar 1986 auch alleiniger Gesellschafter der C*** Immobilien GesmbH, deren Geschäftstätigkeit vorwiegend in der Vermittlung von Mietwohnungen bestand. In diesem Unternehmen war der Angeklagte Karl Heinz B*** zunächst als Mitarbeiter und ab März/April 1986 als "Büroleiter" tätig, wobei ihm in der Folge wegen häufiger Abwesenheit des Peter M***, der die Geschäftsführung vernachlässigte, die Stellung eines faktischen Geschäftsführers zukam. Spätestens ab Mitte 1986 war die GesmbH nicht mehr in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen zur Gänze zu erfüllen. Seit diesem Zeitpunkt wußte auch Karl Heinz B***, daß sich die Firma in finanziellen Schwierigkeiten befand. Spätestens
Ende November 1986 erkannte er anläßlich des Geschäftsfalles Maria B*** (A/I des Schuldspruchs), daß Treuhandgelder, die von Wohnungswerbern erlegt wurden, von Peter M*** nicht widmungsgemäß verwendet wurden und weder für Rückzahlungen an die Wohnungswerber bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages, noch für die Weiterleitung an den Vormieter bei Abschluß eines Mietvertrages zur Verfügung standen. Dennoch führten die beiden Angeklagten die GesmbH einverständlich weiter, und veranlaßten Kunden zu Zahlungen, obwohl sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit billigend abfanden, daß die treuhändig übernommenen Gelder für Rückzahlungen oder für eine Weiterleitung nicht mehr vorhanden sein würden. Dieses Tatverhalten beurteilte das Erstgericht im Sinn der Eventualanklage der Staatsanwaltschaft (Band II, S 304 d.A) als Betrug. In den vom Schuldspruch nicht erfaßten Punkten der Anklage und Eventualanklage wurden Freisprüche gemäß dem § 259 Z 3 StPO gefällt (wobei es sich bei den Punkten B/I und III allerdings um formell verfehlte Qualifikationsfreisprüche handelt). Während der Schuldspruch des Angeklagten Peter M*** in Rechtskraft erwuchs, ficht der Angeklagte Karl Heinz B*** das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 a und 9 lit b (sachlich 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO an; den Strafausspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit Berufung.Ende November 1986 erkannte er anläßlich des Geschäftsfalles Maria B*** (A/I des Schuldspruchs), daß Treuhandgelder, die von Wohnungswerbern erlegt wurden, von Peter M*** nicht widmungsgemäß verwendet wurden und weder für Rückzahlungen an die Wohnungswerber bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages, noch für die Weiterleitung an den Vormieter bei Abschluß eines Mietvertrages zur Verfügung standen. Dennoch führten die beiden Angeklagten die GesmbH einverständlich weiter, und veranlaßten Kunden zu Zahlungen, obwohl sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit billigend abfanden, daß die treuhändig übernommenen Gelder für Rückzahlungen oder für eine Weiterleitung nicht mehr vorhanden sein würden. Dieses Tatverhalten beurteilte das Erstgericht im Sinn der Eventualanklage der Staatsanwaltschaft (Band römisch zwei, S 304 d.A) als Betrug. In den vom Schuldspruch nicht erfaßten Punkten der Anklage und Eventualanklage wurden Freisprüche gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gefällt (wobei es sich bei den Punkten B/I und römisch drei allerdings um formell verfehlte Qualifikationsfreisprüche handelt). Während der Schuldspruch des Angeklagten Peter M*** in Rechtskraft erwuchs, ficht der Angeklagte Karl Heinz B*** das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, a und 9 Litera b, (sachlich 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an; den Strafausspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit Berufung.
Als Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Angeklagte Karl Heinz B*** die Abweisung seines Antrages auf Beischaffung diverser Kontoauszüge zum Beweis dafür, daß er die zu seinen Handen geleisteten Beträge auf Firmenkonten eingezahlt habe (Band II, S 302 d.A).Als Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Angeklagte Karl Heinz B*** die Abweisung seines Antrages auf Beischaffung diverser Kontoauszüge zum Beweis dafür, daß er die zu seinen Handen geleisteten Beträge auf Firmenkonten eingezahlt habe (Band römisch zwei, S 302 d.A).
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers konnten hiedurch jedoch schon deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil ihm eine unrechtmäßige Zueignung anvertrauter Gelder zu eigenem Vorteil gar nicht angelastet wird (Band II, S 326; III, S 56 ff d.A). Gegenstand seines Schuldspruchs ist vielmehr die betrügerische Herauslockung von Treuhandgeldern im Bewußtsein, daß sie von Peter M*** anderweitig verwendet und für eine vereinbarungsgemäße Rückzahlung oder Weitergabe an die Berechtigten nicht zur Verfügung stehen werden. Zur Widerlegung dieses Vorwurfs waren die angebotenen Beweise aber von vornherein ungeeignet.Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers konnten hiedurch jedoch schon deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil ihm eine unrechtmäßige Zueignung anvertrauter Gelder zu eigenem Vorteil gar nicht angelastet wird (Band römisch zwei, S 326; römisch drei, S 56 ff d.A). Gegenstand seines Schuldspruchs ist vielmehr die betrügerische Herauslockung von Treuhandgeldern im Bewußtsein, daß sie von Peter M*** anderweitig verwendet und für eine vereinbarungsgemäße Rückzahlung oder Weitergabe an die Berechtigten nicht zur Verfügung stehen werden. Zur Widerlegung dieses Vorwurfs waren die angebotenen Beweise aber von vornherein ungeeignet.
Aus diesem Grund versagt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine unwiderlegt gebliebene Verantwortung, die von den Kunden bezahlten Beträge jeweils unverzüglich auf Firmenkonten überwiesen bzw an die Firmenkasse oder bei Anwesenheit des Peter M*** an ihn ausgefolgt zu haben und auf den von Peter M*** eingestandenen vereinbarungswidrigen Verbrauch dieser Gelder für eigene (private) Zwecke. Ebensowenig ist für die Beurteilung seines Tatverhaltens als Betrug von Bedeutung, daß er gegen Peter M*** rückständige Lohnforderungen geltend machte. Sein Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erweist sich sohin als nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen Betruges zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Aus diesem Grund versagt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine unwiderlegt gebliebene Verantwortung, die von den Kunden bezahlten Beträge jeweils unverzüglich auf Firmenkonten überwiesen bzw an die Firmenkasse oder bei Anwesenheit des Peter M*** an ihn ausgefolgt zu haben und auf den von Peter M*** eingestandenen vereinbarungswidrigen Verbrauch dieser Gelder für eigene (private) Zwecke. Ebensowenig ist für die Beurteilung seines Tatverhaltens als Betrug von Bedeutung, daß er gegen Peter M*** rückständige Lohnforderungen geltend machte. Sein Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erweist sich sohin als nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen Betruges zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
In rechtlicher Hinsicht verkennt der Beschwerdeführer, daß beim Betrug das Bewußtsein und der Wille des Täters vorhanden sein müssen, sein faktisches Vermögen oder das eines Dritten zu vermehren. Der Täter muß, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht mit dem Vorsatz handeln, durch das Verhalten des Getäuschten sich selbst unrechtmäßig zu bereichern; genug daran, daß die unrechtmäßige Bereicherung, welche der Täter anstrebt, im Vermögen eines Dritten eintritt. Für die Tatbestandsverwirklichung bleibt demnach ohne Belang, daß der materielle Vorteil aus den Betrugshandlungen nicht dem Angeklagten Karl Heinz B*** zukam oder zukommen sollte, sondern dem Mitangeklagten Peter M*** oder dessen Unternehmen. Das Motiv seines Handelns, bei aufrechtem Dienstverhältnis die ihm obliegenden Arbeiten zu erbringen, um hiedurch seinen Arbeitsplatz und sein Einkommen zu sichern, schließt die Bereicherungstendenz nicht aus. Insoweit haftet dem Schuldspruch daher keine Nichtigkeit gemäß der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO an. Unbegründet ist aber auch der - der Sache nach ebenfalls aus dem Grund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene - Einwand, der Beschwerdeführer wäre als (bloß) faktischer Geschäftsführer nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Willen des Geschäftsführers Peter M*** der Fortführung der C*** Immobilien GesmbH zuIn rechtlicher Hinsicht verkennt der Beschwerdeführer, daß beim Betrug das Bewußtsein und der Wille des Täters vorhanden sein müssen, sein faktisches Vermögen oder das eines Dritten zu vermehren. Der Täter muß, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht mit dem Vorsatz handeln, durch das Verhalten des Getäuschten sich selbst unrechtmäßig zu bereichern; genug daran, daß die unrechtmäßige Bereicherung, welche der Täter anstrebt, im Vermögen eines Dritten eintritt. Für die Tatbestandsverwirklichung bleibt demnach ohne Belang, daß der materielle Vorteil aus den Betrugshandlungen nicht dem Angeklagten Karl Heinz B*** zukam oder zukommen sollte, sondern dem Mitangeklagten Peter M*** oder dessen Unternehmen. Das Motiv seines Handelns, bei aufrechtem Dienstverhältnis die ihm obliegenden Arbeiten zu erbringen, um hiedurch seinen Arbeitsplatz und sein Einkommen zu sichern, schließt die Bereicherungstendenz nicht aus. Insoweit haftet dem Schuldspruch daher keine Nichtigkeit gemäß der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an. Unbegründet ist aber auch der - der Sache nach ebenfalls aus dem Grund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene - Einwand, der Beschwerdeführer wäre als (bloß) faktischer Geschäftsführer nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Willen des Geschäftsführers Peter M*** der Fortführung der C*** Immobilien GesmbH zu
widersetzen und an dessen Stelle die Auflösung der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden: